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§ 19 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 19 Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung
(1) Die Zuschlagszahlung wird für KWK-Strom in Höhe des Zuschlagswertes gezahlt.
(2) 1Die Zuschlagszahlung wird ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt
- 1.
- bei KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 30.000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge oder
- 2.
- bei innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2, § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 45.000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge.
(3) 1Der Anspruch auf Zuschlagszahlung entfällt für dasjenige Kalenderjahr,
- 1.
- in dem nicht der gesamte in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden ist,
- 2.
- in dem in der KWK-Anlage oder im innovativen KWK-System erzeugter Strom entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes selbst verbraucht worden ist oder
- 3.
- für das der Nachweis nach § 20 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erbracht worden ist oder unzutreffend ist.
(4) Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für die Anzahl der Vollbenutzungsstunden in Höhe des in dem Kalendermonat erzeugten KWK-Stroms auf null, in dem die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System entgegen der nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c abgegebenen Eigenerklärung bei Abruf des Netzbetreibers nicht in der Lage ist, die gesamte Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ferngesteuert zu reduzieren.
(5) 1Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für jeweils 300 Vollbenutzungsstunden auf null für jeden Prozentpunkt, um welchen
- 1.
- bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin in den Kalenderjahren 2017 bis 2020 erteilt wurden, die tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative KWK-System innerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der Referenzwärme von 30 Prozent unterschreitet, wobei in den ersten fünf Kalenderjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWK-Systems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird,
- 2.
- bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin ab dem Jahr 2021 erteilt wurden, die tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative KWK-System innerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der Referenzwärme von 35 Prozent unterschreitet, wobei in den ersten fünf Kalenderjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWK-Systems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird.
(6) 1Entgegen den Absätzen 2 bis 5 erhaltene Zahlungen sind dem zur Auszahlung der Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber vollumfänglich zurückzugewähren; die Einrede der Entreicherung ist ausgeschlossen. 2Die Netzbetreiber müssen die nach Satz 1 erhaltenen Zahlungen als Einnahmen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes verbuchen.
(7) 1Die Zuschlagszahlung darf nicht mit Investitionskostenzuschüssen kumuliert werden. 2Dies gilt nicht, soweit für einzelne Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. 3In dem Fall des Satzes 2 verringert sich der Zuschlagswert ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert dem Betrag der für einzelne Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems *) in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschlagswerte, entspricht.
(8) 1Auf den Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 2 Nummer 1 sind die §§ 7a und 7b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Der Bonus nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wird bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen neben dem Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 2 gezahlt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Nummer 2 a) bb) G. v. 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 19 KWKAusV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 (28.07.2022) | Artikel 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell vorher | 14.08.2020 | Artikel 8 Kohleausstiegsgesetz vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 |
aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
aktuell | vor 21.12.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 KWKAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KWKAusV Anforderungen an Gebote (vom 01.01.2023)
... Wärme durch das innovative KWK-System pro Kalenderjahr mindestens die Anforderungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und bb) die erzeugte innovative erneuerbare Wärme, ...
§ 14 KWKAusV Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen
... KWK-Strom aus den KWK-Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 19 , sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaats; im Übrigen ist ...
§ 16 KWKAusV Entwertung von Zuschlägen (vom 01.01.2023)
... zurückgegeben wurde, 3. wenn der Zuschlag durch Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine ... Megawatt liegt, 5. wenn der Anspruch auf Zuschlagszahlung in zwei Kalenderjahren nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 entfallen ist oder 6. wenn sich der Zuschlagswert in fünf aufeinanderfolgenden ... ist oder 6. wenn sich der Zuschlagswert in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach § 19 Absatz 5 für jeweils mindestens 1.500 Vollbenutzungsstunden auf null verringert hat. (2) ...
§ 20 KWKAusV Mitteilungspflichten (vom 01.01.2023)
... der Nummer des Marktstammdatenregisters mitzuteilen 1. den Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, 2. das Entfallen des Anspruchs auf ... Vollbenutzungsstunden, 2. das Entfallen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 und 3. die Verringerung des Zuschlagswertes auf null nach § 19 Absatz 5, soweit ... 3 Nummer 1 oder Nummer 2 und 3. die Verringerung des Zuschlagswertes auf null nach § 19 Absatz 5 , soweit diese in einem Kalenderjahr für 1.500 Vollbenutzungsstunden oder mehr erfolgt. ...
§ 27 KWKAusV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2023)
... 4. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und von § 19 Absatz 3 Nummer 1 und 2 das Erfordernis, den gesamten in der KWK-Anlage im Ausland erzeugten Strom in ein Netz der ... insbesondere eine abweichende Frist zur Realisierung der Anlage, 17. zusätzlich zu § 19 die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen ...
Zitat in folgenden Normen
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 7 KWKG 2023 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
... unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht. § 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021)
... (3) Wird der Bonus nach Absatz 1 in Anspruch genommen, sind § 8 Absatz 4 und § 19 Absatz 2 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag pro Kalenderjahr für höchstens 2.500 ...
Artikel 8 KAusG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor." 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 18 EEGAusbGuEnFG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... § 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr anzuwenden." 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 18 EEG2021-EG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... bei 1 Megawatt oder darunter oder oberhalb von 10 Megawatt liegt,". 6. § 19 Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 2 EEGuaÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... „(6) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. § 19 Absatz 7 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen ...
Artikel 10 EEGuaÄndG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... Wort „installierter" durch das Wort „elektrischer" ersetzt. 5. In § 19 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" und das Wort ...
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 6 EEVuaÄndV Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt," eingefügt. 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern ...
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