§ 19 Solvabilitätsnachweis
(1) Die in Kapitel 2 genannten Unternehmen haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).
(2)
1Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach
§ 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses.
2Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.
(4) Für Unternehmen unter Landesaufsicht ist Absatz 3 einschließlich der in der Anlage abgedruckten Formulare in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenVersicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
§ 24c BerVersV Zusammen einzureichende Formularteile (vom 17.12.2024) ... Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln, 2. mit den nach Absatz 1 ... Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 19 der ... für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt. (4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine ...
§ 24d BerVersV Korrekturmeldungen (vom 17.12.2024) ... weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung , die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei ... allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung , die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ... Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln, 2. mit den nach Absatz ... Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 19 der ... für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt. (4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine ... weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung , die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei ... allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung , die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei ...
Artikel 2 7. VAGVÄndV Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 19 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 19a Elektronische Einreichung ... „die" durch die Wörter „der Mindestbetrag der" ersetzt. 3. § 19 Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „(3) Für die beim Solvabilitätsnachweis zu ... Formulare in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden." 4. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19e eingefügt: „§ 19a ... in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden." 6. Die Anlage (zu § 19 Absatz 3 ) erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
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