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Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (7. VAGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414; Geltung ab 17.12.2024
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Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in Verbindung mit § 1a Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dessen Nummer 4 zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,

-
des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 7, jeweils in Verbindung mit Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, dessen Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 14 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) neu gefasst worden ist, nach Anhörung des Versicherungsbeirats,

-
des § 217 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 1, des § 217 Satz 1 Nummer 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 165 Absatz 1 und § 219 Absatz 1, und des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 12 und 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dessen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 23 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, und

-
des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, dessen Nummern 1 und 7 bis 9 durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert und dessen Nummern 2 bis 3 durch Artikel 14 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dessen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 23 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist,

verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:


Artikel 1 Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung



Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Fristen für die Einreichung".

b)
Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Ausfüllen der Formulare und Einreichung".

c)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 Anwendung der Formulare".

d)
Nach der Angabe zu § 24 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 24a Elektronische Einreichung

§ 24b Datenformate und Einreichungsvorgaben

§ 24c Zusammen einzureichende Formularteile

§ 24d Korrekturmeldungen

§ 24e Zurückweisung von Daten".

e)
Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

Anlage 2 Anwendung der Formulare

Anlage 3 Formulare".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Formblätter und Nachweisungen" durch das Wort „Formulare" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 100" durch die Angabe „Formular F.100.01" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Formblatt 200" durch die Angabe „Formular F.200.01" ersetzt.

4.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 200" durch die Angabe „Formular F.200.01" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26" durch die Angabe „Zeile ZE1300" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „Seite 3 Zeile 17" durch die Angabe „Zeile ZE0690" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 200" durch die Angabe „Formular F.200.01" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26" durch die Angabe „Zeile ZE1300" ersetzt.

bbb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:

 
aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

bb)
Sonstige Kraftfahrtversicherungen,

cc)
Cyberversicherungen Stand alone,".

ccc)
In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart;".

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26" durch die Angabe „Zeile ZE1300" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Seite 3 Zeile 17" durch die Angabe „Zeile ZE0690" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Kennzahlen 03 bis 25 und 29" durch die Wörter „Kennzahlen 03 bis 26 und 29" ersetzt.

6.
In § 5 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26" durch die Wörter „Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300" ersetzt.

7.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 200" durch die Angabe „Formular F.200.01" ersetzt.

b)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Seite 3 Zeile 17" durch die Angabe „Zeile ZE0690" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26" durch die Wörter „Zeile ZE1300 für die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone und" ersetzt.

d)
In Nummer 4 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26" durch die Angabe „Zeile ZE1300" ersetzt.

8.
In § 7 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Formblatt 200" durch die Angabe „Formular F.200.01" und werden die Wörter „Seite 3 Zeile 17" durch die Angabe „Zeile ZE0690" ersetzt.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8 Fristen für die Einreichung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und in dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung" durch die Wörter „Formulare F.100.01 und F.200.01" ersetzt.

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 101" durch die Angabe „Formular F.101.01" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 103" durch die Angabe „Formular F.103.01" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 201" durch die Angabe „Formular F.201.01" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 202" durch die Angabe „Formular F.202.01" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Nachweisung 203" durch die Angabe „Formular F.203.01" ersetzt.

11.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Nachweisungen 110 bis 113" durch die Wörter „Formulare F.110.01 bis F.113.01" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Nachweisungen 210 und 211" durch die Wörter „Formulare F.210.01 und F.211.01" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 212" durch die Angabe „Formular F.212.01" ersetzt.

d)
In Nummer 4 werden die Wörter „Nachweisungen 213 bis 219" durch die Wörter „Formular F.213.01 bis F.219.01" und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Liste der Abrechnungsverbände gemäß Formular F.030.01 und Liste der Teilkollektivgruppen gemäß Formular F.030.02."

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 120" durch die Angabe „Formular F.120.01" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 121" durch die Angabe „Formular F.121.01" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 220" durch die Angabe „Formular F.220.01" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 221" durch die Angabe „Formular F.221.01" ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird die Angabe „Nachweisung 222" durch die Angabe „Formular F.222.01" ersetzt.

f)
In Nummer 6 wird die Angabe „Nachweisung 265" durch die Angabe „Formular F.265.01" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

g)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen bei Pensionskassen gemäß Formular F.271.01."

13.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 130" durch die Angabe „Formular F.130.01" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 230" durch die Angabe „Formular F.230.01" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „Nachweisungen 231 bis 238" durch die Wörter „Formulare F.231.01 bis F.238.01" ersetzt.

14.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 240" durch die Angabe „Formular F.240.01" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 242" durch die Angabe „Formular F.242.01" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 243" durch die Angabe „Formular F.243.01" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 246" durch die Angabe „Formular F.246.01" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Cyberversicherungsgeschäft gemäß Formular F.247.01."

15.
In § 14 wird die Angabe „Nachweisung 252" durch die Angabe „Formular F.252.01" ersetzt.

16.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:

1.
die Formulare F.101.01, F.103.01, F.201.01 und F.202.01 von allen Versicherungsunternehmen, soweit sie zu erstellen sind,

2.
die Formulare F.210.01 bis F.212.01 von den Lebensversicherungsunternehmen,

3.
das Formular F.230.01 von den Krankenversicherungsunternehmen,

4.
das Formular F.203.01 von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen,

5.
die Formulare F.240.01, F.242.01, F.243.01, F.246.01 und F.247.01 von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,

6.
das Formular F.252.01 von den Rückversicherungsunternehmen.

Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:

1.
die Formulare F.110.01 bis F.113.01, F.213.01 bis F.219.01, F.030.01 und F.030.02 von den Lebensversicherungsunternehmen,

2.
die Formulare F.120.01, F.121.01, F.220.01, F.221.01, F.222.01, F.265.01 von den Pensions- und Sterbekassen,

3.
die Formulare F.130.01 und F.231.01 bis F.238.01 von den Krankenversicherungsunternehmen.

(3) Das Formular F.271.01 gemäß § 11 Nummer 7 ist der Bundesanstalt von den Pensionskassen spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Die in § 17 Satz 2 genannten Pensionskassen müssen das Formular F.271.01 nur für die Geschäftsjahre einreichen, für die sie auch ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 17 einreichen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Wörter „verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen" werden durch die Wörter „verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist" ersetzt.

17.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Bundesanstalt folgende Unterlagen" durch die Wörter „der Bundesanstalt eine elektronische Fassung der folgenden Unterlagen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „und in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „mit den handschriftlich unterzeichneten" durch die Wörter „sowie die" ersetzt.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „Form" durch das Wort „Fassung" ersetzt und werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form," gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form" gestrichen.

ccc)
In Buchstabe c werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung" gestrichen.

ee)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Bestätigungsvermerk oder Vermerk nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Die Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a" durch die Wörter „Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „In der Ausfertigung" durch die Wörter „Im Original des Geschäftsberichts" ersetzt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die handschriftliche Unterzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat."

18.
In § 17 Satz 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

19.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 die Angaben „§ 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils durch die Angaben „§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Geschäftsberichts in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form" durch die Wörter „Geschäftsberichts, wobei § 4j Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden ist, sofern der Geschäftsbericht in englischer Sprache im Sitzland veröffentlicht wurde" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung" gestrichen.

20.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 601" durch die Angabe „Formular F.601.01" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 602" durch die Angabe „Formular F.602.01" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 603" durch die Angabe „Formular F.603.01" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 604" durch die Angabe „Formular F.604.01" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Nachweisungen 601 bis 604" durch die Wörter „Formulare F.601.01 bis F.604.01" ersetzt.

21.
In § 20 werden die Wörter „in jeweils doppelter Ausfertigung" gestrichen.

22.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 bis 3" und werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Formblatt 300 an die Stelle des Formblatts 200" durch die Wörter „Formular F.300.01 an die Stelle des Formulars F.200.01" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an die Stelle der Nachweisung 230" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Formular F.330.01 an die Stelle des Formulars F.230.01" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d die Nachweisung 342 an die Stelle der Nachweisung 242" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 das Formular F.342.01 an die Stelle des Formulars F.242.01" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Formblatt 300 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 23" durch die Wörter „Formular F.300.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0750" ersetzt.

23.
Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Ausfüllen der Formulare und Einreichung".

24.
In § 23 Absatz 1 werden die Wörter „Formblättern und Nachweisungen" durch das Wort „Formularen" ersetzt.

25.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 24 Anwendung der Formulare".

b)
In Absatz 1 und 2 werden die Wörter „Formblätter und Nachweisungen" jeweils durch das Wort „Formulare" ersetzt.

26.
Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24e eingefügt:

§ 24a Elektronische Einreichung

(1) Der interne jährliche Bericht nach § 1 und der interne vierteljährliche Bericht nach § 19 sind der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

§ 24b Datenformate und Einreichungsvorgaben

(1) Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.

(2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite

1.
die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,

2.
die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.

§ 24c Zusammen einzureichende Formularteile

(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.

(2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.

(3) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung haben

1.
mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln,

2.
mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln.

§ 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt.

(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

§ 24d Korrekturmeldungen

(1) Muss ein quantitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.

(2) Muss ein qualitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.

(3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen vierteljährlichen Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende quantitative oder qualitative Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt in einer Meldedatei einzureichen.

(4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.

§ 24e Zurückweisung von Daten

(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 24b entsprechen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar."

27.
Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Auf den internen jährlichen Bericht für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht für ein Berichtsvierteljahr, das vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden."

28.
Die Anlage 1 (zu § 23) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt B werden die Kennzahlen „70 Europa", „71 Europäische Union (EU)", „73 Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)" und „81 USA" gestrichen.

b)
Abschnitt C wird wie folgt geändert:

aa)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.1.7 wird folgende Zeile eingefügt:

Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer nach
Anlage 1 zum VAG
„01.1.8Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß
der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0
19".


 
 
 
bbb)
Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.2.6 wird folgende Zeile eingefügt:

Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer nach
Anlage 1 zum VAG
„01.2.7Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß
der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0
19".


 
 
 
ccc)
Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.4.5 wird folgende Zeile eingefügt:

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer nach
Anlage 1 zum VAG
„01.4.6Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß
der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0
19".


 
 
 
ddd)
Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 25.2 werden folgende Zeilen eingefügt:

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer nach
Anlage 1 zum VAG
„26Vz: Cyberversicherung (einschließlich der Betriebs-
unterbrechungsversicherung aufgrund von Cyber-
vorfällen)
9; 13; 16d, e, f, i, k
26.1Cyberversicherung Stand alone 9; 13; 16d, e, f, i, k
26.2Cyberversicherung Cyber-Zusatzdeckungen 9; 13; 16d, e, f, i, k".


 
 
bb)
Den Anmerkungen wird folgende Anmerkung 0 vorangestellt:

0
Verträge in der Auszahlungsphase sind in der passenden allgemeinen Unterart (01.1.3, 01.2.4 oder 01.4.1) zu erfassen."

c)
Abschnitt D erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

29.
Die Anlage 2 (zu § 24) wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anwendung der Formulare".

b)
Abschnitt A erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

c)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „in den Formblättern, Nachweisungen" durch die Wörter „in den Formularen" ersetzt.

bb)
Nach der Abkürzung „AktG Aktiengesetz" werden die folgenden Abkürzungen eingefügt:

AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Anm.
Anmerkung".

cc)
Nach der Abkürzung „VS Versicherungsschein" wird folgende Abkürzung eingefügt:

„VU Versicherungsunternehmen".

dd)
Die Abkürzungen „Fb Formblatt", „Nw Nachweisung", „Pb Prüfbuchstabe", „S. Seite", „Sp. Spalte", „TsdEuro Tausend Euro" und „Z. Zeile(n)" werden gestrichen.

d)
Abschnitt C erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

30.
Die Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung



Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 19 die folgenden Angaben eingefügt:

§ 19a Elektronische Einreichung

§ 19b Datenformate und Einreichungsvorgaben

§ 19c Zusammen bei der Bundesanstalt einzureichende Unterlagen

§ 19d Korrekturmeldungen gegenüber der Bundesanstalt

§ 19e Zurückweisung von Daten".

2.
In § 18 Absatz 3 wird das Wort „die" durch die Wörter „der Mindestbetrag der" ersetzt.

3.
§ 19 Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Für die beim Solvabilitätsnachweis zu verwendenden Formulare gelten die in der Anlage festgelegten Muster. Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu beachten.

(4) Für Unternehmen unter Landesaufsicht ist Absatz 3 einschließlich der in der Anlage abgedruckten Formulare in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden."

4.
Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19e eingefügt:

§ 19a Elektronische Einreichung

(1) Unternehmen unter Bundesaufsicht übermitteln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) den Solvabilitätsnachweis in elektronischer Form.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

§ 19b Datenformate und Einreichungsvorgaben

(1) Einreichungen bei der Bundesanstalt müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.

(2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite

1.
die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,

2.
die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.

§ 19c Zusammen bei der Bundesanstalt einzureichende Formularteile

(1) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem quantitativen Formularteil des Solvabilitätsnachweises in einer Meldedatei zu übermitteln.

(2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem qualitativen Formularteil des Solvabilitätsnachweises in einer Meldedatei zu übermitteln.

(3) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

§ 19d Korrekturmeldungen gegenüber der Bundesanstalt

(1) Muss der quantitative Formularteil des Solvabilitätsnachweises nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln.

(2) Muss der qualitative Formularteil des Solvabilitätsnachweises nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln.

(3) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf den quantitativen Formularteil oder nur auf den qualitativen Formularteil, bedarf es keiner erneuten Übermittlung des jeweils anderen Formularteils.

§ 19e Zurückweisung von Daten

(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 19b entsprechen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar."

5.
Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, ist die Kapitalausstattungs-Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden."

6.
Die Anlage (zu § 19 Absatz 3) erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 3 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung



Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung".

b)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Fristen für die Einreichung der Formulare".

c)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen".

d)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Anwendung der Formulare".

e)
Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Einreichungsvorgaben und Schlussbestimmungen".

f)
Die Angabe zu § 43 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben

§ 42c Zusammen einzureichende Formularteile

§ 42d Korrekturmeldungen

§ 42e Zurückweisung von Daten

§ 43 Übergangsvorschriften".

2.
In § 3 Absatz 2 wird das Wort „vorzulegen" durch das Wort „einzureichen" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Formblätter" durch das Wort „Formulare" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 800" durch die Angabe „Formular F.800.01" ersetzt.

c)
In Nummer 2 wird die Angabe „Formblatt 810" durch die Angabe „Formular F.810.01" ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Formblatt 810 bis einschließlich Seite 3 Zeile 15" durch die Wörter „Formular F.810.01 bis einschließlich Zeile ZE0670" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7 Fristen für die Einreichung der Formulare".

b)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Formblätter 800 und 810" durch die Wörter „Formulare F.800.01 und F.810.01" ersetzt und jeweils die Wörter „in jeweils doppelter Ausfertigung" gestrichen.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 801" durch die Angabe „Formular F.801.01" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 802" durch die Angabe „Formular F.802.01" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 803" durch die Angabe „Formular F.803.01" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 804" durch die Angabe „Formular F.804.01" ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird die Angabe „Nachweisung 811" durch die Angabe „Formular F.811.01" ersetzt.

f)
In Nummer 6 wird die Angabe „Nachweisung 820" durch die Angabe „Formular F.820.01" ersetzt.

g)
In Nummer 7 wird die Angabe „Nachweisung 830" durch die Angabe „Formular F.830.01" ersetzt.

h)
In Nummer 8 wird die Angabe „Nachweisung 842" durch die Angabe „Formular F.842.01" ersetzt.

i)
In Nummer 9 wird die Angabe „Nachweisung 850" durch die Angabe „Formular F.850.01" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Stückzahl und" gestrichen.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „jeweils in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

c)
In Nummer 1 werden die Wörter „Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850" durch die Wörter „Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01" ersetzt.

d)
In Nummer 2 werden die Wörter „Nachweisungen 820 und 830" durch die Wörter „Formulare F.820.01 und F.830.01" ersetzt.

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen" durch die Wörter „eine elektronische Fassung der folgenden sonstigen Rechnungslegungsunterlagen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „mit den" durch die Wörter „sowie die" ersetzt und die Wörter „wobei der Vorstand und Aufsichtsrat jeweils ihre Bemerkungen handschriftlich unterzeichnet haben" werden gestrichen.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „Form" durch das Wort „Fassung" ersetzt und werden die Wörter „in vierfacher Ausfertigung" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „in vierfacher Ausfertigung" gestrichen.

ccc)
In Buchstabe c werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung" gestrichen.

ee)
In Nummer 4 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

ff)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Vermerk im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a" durch die Wörter „Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „In dieser Ausfertigung" durch die Wörter „In dem Original des Geschäftsberichts" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die handschriftliche Unterzeichnung nach Satz 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat."

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Nachweisung 882" durch die Angabe „Formular F.882.01" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „jeweils in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Formblätter und Nachweisungen" durch das Wort „Formulare" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Formblättern und Nachweisungen" durch das Wort „Formularen" ersetzt.

c)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Formblätter und Nachweisungen" durch das Wort „Formulare" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster."

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE0090 Spalte SP0040 abzüglich Formular F.811.01 Zeile ZE0470 Spalte SP0010 und SP0020 zuzüglich Formular F.811.01 Zeile ZE0470 Spalte SP0030 und SP0040, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in Formular F.811.01 Zeile ZE0250, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 4 Zeile 11 Spalte 04" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE0890 Spalte SP0040", die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1100 Spalte SP0010" und die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1090 Spalte SP0020" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE0710 Spalte SP0040" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE0720 Spalte SP0040" ersetzt.

ccc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE0740 Spalte SP0040" ersetzt.

ddd)
In Nummer 5 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 4 Zeile 17 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE0950 Spalte SP0030" ersetzt.

eee)
In Nummer 6 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1130 Spalte SP0030 und Zeile ZE0310 Spalte SP0030" ersetzt.

fff)
In Nummer 7 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1140 Spalte SP0030 und Zeile ZE0320 Spalte SP0030" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE0330 Spalte SP0030" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf Formulare enthalten, beziehen sich diese auf die in § 12 Absatz 4 genannten Formulare."

12.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte 04" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE1510 Spalte SP0040" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE1580 Spalte SP0030" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 3 Zeile 11 Spalte 04" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0630 Spalte SP0040" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils Spalte SP0030" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19, Spalte 03 und Seite 3 Zeile 05 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0450 Spalte SP0030 und Zeile ZE0570 Spalte SP0030" und die Wörter „Formblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE1340 Spalte SP0030" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils Spalte SP0030" ersetzt.

e)
In Absatz 7 wird das Wort „Formblätter" durch das Wort „Formulare" ersetzt.

13.
In § 17 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „§ 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 240 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

14.
In § 19 Absatz 6 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes" gestrichen.

15.
In § 25 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „spätestens" gestrichen.

16.
In § 27 Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „Aufsicht" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

17.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Als Formular für den Solvabilitätsnachweis ist das in Anlage 4 festgelegte Muster zu verwenden."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

18.
In § 42 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

19.
Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42e vorangestellt:

§ 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind der Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung einzureichende Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die elektronische Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Aufsichtsbehörde. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Aufsichtsbehörde hierfür registriert haben. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt für die elektronische Datenübermittlung einen abweichenden Einreichungsweg bestimmen.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

§ 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben

(1) Elektronische Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.

(2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Aufsichtsbehörde für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

(3) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite

1.
die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,

2.
die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.

§ 42c Zusammen einzureichende Formularteile

(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.

(2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.

(3) Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der quantitative Formularteil des Formulars nach § 28 für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der qualitative Formularteil des Formulars nach § 28 für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 28 bleibt unberührt.

(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

§ 42d Korrekturmeldungen

(1) Muss ein quantitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.

(2) Muss ein qualitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.

(3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen halbjährlichen Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt einzureichen.

(4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.

§ 42e Zurückweisung von Daten

(1) Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des § 42b entsprechen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar."

20.
Dem § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Auf den Solvabilitätsnachweis nach § 28, den internen jährlichen Bericht sowie für die Anwendung der §§ 13 und 14 für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den internen halbjährlichen Zwischenbericht für ein Berichtshalbjahr, das vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat, ist die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden."

21.
In Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) werden die Kennzahlen „70 Europa" und „71 Europäische Union (EU)" gestrichen.

22.
Die Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 und 3) wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anwendung der Formulare".

b)
Abschnitt A erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

c)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „in den Formblättern, Nachweisungen" durch die Wörter „in den Formularen" ersetzt.

bb)
Die Abkürzungen „Fb Formblatt", „Nw Nachweisung", „Pb Prüfbuchstabe" und „Z. Zeile(n)" werden gestrichen.

d)
Abschnitt C erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

23.
In Anlage 3 (zu § 20) werden in Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 jeweils die Wörter „Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäische Union" ersetzt.

24.
Die Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

25.
Die Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) erhält die aus dem Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2024.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mark Branson


Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c



Abschnitt D Bestandsgruppen 1,2

100 Inlandsgeschäft (einschließlich Dienstleistungsgeschäft)3

 
110 Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

 
111 Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildende Lebensversicherungen) mit überwiegendem Todesfallcharakter

112 Risikoversicherung

113 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter

114 Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen)4

115 Pflegerentenversicherung (einschließlich Pflegerenten-Zusatzversicherungen)

116 Übrige Tarife, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)

117 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG

118 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase5

120 Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

 
121 Kapitalversicherung ohne eigene Vertragsabrechnung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne 122 und 123)

122 Bausparrisikoversicherung

123 Restschuldversicherung

124 Kollektivversicherung mit eigener Vertragsabrechnung

125 Übrige Tarife ohne eigene Vertragsabrechnung, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)

126 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG

127 Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG

128 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase5

130 Sonstige Lebensversicherung

 
131 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird

132 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

133 Tontinengeschäfte

134 Kapitalisierungsgeschäfte

135 Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird

136 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238, bei dem das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, in der Ansparphase5

140 Eigenkapital und sonstige Dienstleistungen einschließlich des Geschäfts der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen6

200 Auslandsgeschäft (Niederlassungsgeschäft)

 
Die regionale Herkunft des europäischen Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Diesen Kennzahlen ist die Zahl 2 voranzusetzen. Unter dem Sammelposten mit der Kennzahl 280 („Übrige Staaten") ist das gesamte außereuropäische Versicherungsgeschäft geschlossen zu erfassen.

1
In den Bestandsgruppen sind von den Lebensversicherungsunternehmen die Verträge zu erfassen, die

a)
nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, aber weder unter Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG noch unter Anlage 2 Abschnitt A Nummer 9 Unternummer 6 Satz 3 fallen, oder

b)
zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 28. Juli 1994 nach nicht mehr genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind.

Unbeschadet der nachfolgenden Anmerkungen 2 und 4 ist die Aufteilung des hier zu erfassenden Bestands durch die Gliederung der Bestandsgruppen vorgegeben.

2
Umfasst eine der nachfolgend genannten Bestandsgruppen weniger als 10.000 Einzelverträge und beträgt die Bruttobeitragseinnahme einer dieser Bestandsgruppen weniger als 3 Prozent der gesamten Bruttobeitragseinnahme des hier zu erfassenden Bestands, kann sie wie folgt behandelt werden:

a)
Die Bestandsgruppen 111 und 112 können in der vertragsanzahlmäßig größeren Bestandsgruppe (111 oder 112) zusammengefasst werden.

b)
Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 113, 114 und 115.

c)
Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 121, 122 und 123.

Bei Wegfall einer Voraussetzung für die gemeinsame Abrechnung zweier oder mehrerer Bestandsgruppen ist der getrennte Ausweis der betroffenen Bestandsgruppe gemäß Anmerkung 2 vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Maßnahmen diese Trennung stets möglich ist. Insbesondere muss die nicht direkt zuzuordnende Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach objektiven Kriterien aufgeteilt werden. Das Verfahren hierfür ist gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem internen Bericht zu erläutern.

3
Für Fremdwährungsversicherungen ist sicherzustellen, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der Zinsverlauf getrennt ermittelt werden kann.

4
Alternativ zu der vorgegebenen Einteilung können die Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen auch in der Bestandsgruppe der jeweiligen Hauptversicherung abgerechnet werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der Risiko- und Zinsverlauf für diese Zusatzversicherungen ermittelt werden kann. Dieses Ergebnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anmerkung 2 bleibt hiervon unberührt.

5
Verträge von PEPP-Produkten in der Auszahlungsphase sind in der passenden allgemeinen Bestandsgruppe (113, 125 oder 131) zu erfassen.

6
In der Bestandsgruppe 140 sind diejenigen Beträge zu verbuchen, die der Unternehmenssphäre zuzuordnen sind. Hierzu gehören insbesondere alle Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit dem Eigenkapital, Dienstleistungen an Dritte einschließlich des Geschäftes der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und Ertragssteuern, soweit diese mit dem Jahresüberschuss in Zusammenhang stehen.


Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b



Abschnitt A Anmerkungen zu den Formularen

Nr. 1: Formular F.100.01

1.
Die Angabe ist nur von Schaden- und Unfall-VU zu machen.

2.
Dieser Posten gilt nur für LVU sowie für diejenigen P/St, die die Brutto-DR zillmern. Der Posten gilt auch für Schaden- und Unfall-VU, die die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr zillmern.

3.
Diese Posten gelten nur für P/St.

4.
An die Stelle des Aktivpostens 7.3. „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Aktivposten 7.3. „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks" und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.

5.
Diese Posten gelten nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.

6.
Unter diesem Posten sind auszuweisen

a)
von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Gründungsstock;

b)
von VU, die nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben: die dem gezeichneten Kapital entsprechenden Posten;

c)
von inländischen Niederlassungen ausländischer VU: feste Kaution.

7.
Von den inländischen Niederlassungen ausländischer VU sind die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung als Eigenkapital gewidmeten Beträge nicht unter dem Passivposten 12, sondern hier auszuweisen.

8.
Unter diesem Posten sind auszuweisen

a)
von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Verlustrücklage gemäß § 193 VAG;

b)
von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage.

9.
Versicherungsaktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.

10.
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so treten an die Stelle der Posten in den Zeilen ZE0620 bis ZE0650 die Posten in den Zeilen ZE0660 bis ZE0690.

11.
Für P/St entfallen zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, die Angaben in den Zeilen ZE0620 bis ZE0690.

12.
Der Zusatz „laut versicherungsmathematischer Berechnung zum ..." gilt nur für P/St.

13.
Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU.

14.
Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU sowie RVU.

15.
Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind nicht hier, sondern im Passivposten 9.5. auszuweisen.

16.
Unter diesem Posten sind auch alle diejenigen Verbindlichkeiten aus Darlehen auszuweisen, die nicht dem Passivposten 9.4. „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Zeile ZE1220, Spalte SP0030) oder dem Passivposten 9.5. „Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten" (Zeile ZE1230, Spalte SP0030) zugeordnet werden können. Hierzu gehören beispielsweise auch die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch genommenen Berlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnahmen, sofern diese von einem Nicht-Kreditinstitut gewährt worden sind.

Nr. 2: Formular F.200.01

1.
Diese nachrichtlichen Angaben sind nur in der gesonderten Gewinn- und Verlust-Rechnung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Versicherungsart 038 „Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr" zu machen.

2.
Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01 „Lebensversicherung" und 02 „Krankenversicherung".

3.
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung" oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung" betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben. Ansonsten ist hier nur der technische Zinsertrag auszuweisen.

4.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6a die Aufwendungen für die VF des laufenden ZJ und unter dem Posten 6b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.

5.
Diese Posten gelten für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft. Hinsichtlich der Regulierungsaufwendungen gelten sie auch für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, soweit die Aufwendungen durch eigene Regulierungstätigkeit entstanden sind.

6.
Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen. Die Aufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen sind abweichend vom externen Ausweis (§ 41 RechVersV) in der Gewinn- und Verlust-Rechnung getrennt von den Aufwendungen für Versicherungsfälle darzustellen.

7.
In diesem Posten sind auch die an die Versicherungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge auszuweisen.

8.
Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung".

9.
Die für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gezahlten Rückversicherungsprovisionen und die gezahlten Gewinnbeteiligungen sind in diesem Posten auszuweisen.

10.
Diese Angabe gilt nur für Schaden- und Unfall-VU in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

11.
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung" oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung" betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4 anzugeben.

12.
Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1.1. „gebuchte Bruttobeiträge" auszuweisen:

a)
Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;

b)
Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.

13.
Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.

14.
Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu berücksichtigen:

a)
Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sind von dem Posten 1.1. „gebuchte Bruttobeiträge" abzusetzen.

b)
Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu berücksichtigen.

c)
Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.

15.
Der Posten erfasst auch die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Im Gegensatz zu allen anderen Aufwendungen für die Altersversorgung sind die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen nicht in die Funktionsbereichsaufteilung innerhalb der Versicherungstechnik einzubeziehen, sondern im allgemeinen Teil der Gewinn- und Verlust-Rechnung unter den sonstigen Aufwendungen zu belassen (vgl. § 48 Satz 2 Nummer 3 RechVersV).

16.
Dieser Posten gilt nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.

17.
Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.

18.
Die Angaben ab Posten 26 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.

19.
Unter diesen Posten sind auszuweisen

a)
von den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten die Entnahme aus oder die Einstellung in die Sicherheitsrücklage;

b)
von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus oder die Einstellung in die Verlustrücklage nach § 193 VAG.

20.
Versicherungsaktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.

21.
Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis" der Posten „Ausgleichsposten".

Nr. 3: Formular F.300.01

1.
Dieser Posten gilt nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01 „Lebensversicherung" und 02 „Krankenversicherung".

2.
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung" oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung" betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben.

3.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6.1. die Aufwendungen für die VF des laufenden ZJ und unter dem Posten 6b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.

4.
Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.

5.
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung" oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung" betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4 anzugeben.

6.
Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1.1. „gebuchte Bruttobeiträge" auszuweisen:

a)
Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;

b)
Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.

7.
Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.

8.
Hierzu gehören die in § 48 RechVersV genannten Aufwendungen. Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu berücksichtigen:

a)
Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sind von dem Posten 1a „gebuchte Bruttobeiträge" abzusetzen.

b)
Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu berücksichtigen.

c)
Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.

9.
Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.

10.
Die Angaben ab Posten 24 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.

11.
Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis" der Posten „Ausgleichsposten".

Nr. 4: Formular F.101.01

1.
Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.

2.
Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszuweisen.

3.
Bei den Zuschreibungen (Zeile ZE0250, Spalte SP0030) und Abschreibungen (Zeile ZE0250, Spalte SP0060) sind auch die nicht realisierten Gewinne und Verluste aus diesen Kapitalanlagen auszuweisen.

4.
Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Geschäftsjahres. Der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird dabei mit dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.

5.
Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen und Disagien hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhangangaben zur Bilanz abweichen.

6.
Hier ist die Differenz von Bilanz- und Zeitwert anzugeben.

Nr. 5: Formular F.103.01

1.
Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen, die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, sowie die hierzu gehörenden Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und die darauf entfallenden Depotverbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.

2.
Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen, gehören gemäß § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VAG zum Umfang des Sicherungsvermögens.

3.
Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

4.
In Spalte SP0040 sind einzutragen die RV-Anteile an den in § 125 Absatz 2 VAG genannten versicherungstechnischen Bruttorückstellungen, soweit diesen keine Depotverbindlichkeiten für Versicherungen der in § 126 Absatz 3 und 4 Satz 1 VAG genannten Art gegenüberstehen.

5.
Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.

6.
Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.

7.
In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte SP0020, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.

8.
In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versicherungsleistungen können in Spalte SP0020, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.

9.
In der Spalte SP0020 sind die RV-Anteile im Sinne des § 126 Absatz 3 VAG einzutragen.

10.
Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten Aktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

Nr. 6: Formular F.201.01

1.
Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.

2.
Hier sind auch die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen in Spalte SP0020 und die nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen in Spalte SP0040 zu berücksichtigen.

3.
Die Zuordnung zu den laufenden und übrigen Erträgen oder Aufwendungen ergibt sich aus Seite 2. Soweit Erträge oder Aufwendungen einer Anlageart nicht direkt zugeordnet werden können, sind sie nach einem geeigneten Schlüssel auf die in Frage kommenden Anlagearten aufzuteilen.

4.
Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.

5.
Diese Posten betreffen nur die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen.

Nr. 7: Formular F.202.01

1.
Die Summe der folgenden in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen (versicherungstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands des Formulars F.202.01 aufzugliedern:

a)
Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle ohne Zahlungen für Versicherungsfälle an die Bezugsberechtigten und ohne Berücksichtigung von erhaltenen Zahlungen und Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen (RPT);

b)
Abschlussaufwendungen für Versicherungsverträge;

c)
Verwaltungsaufwendungen für Versicherungsverträge;

d)
Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;

e)
sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden können;

f)
sonstige nicht versicherungstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.

2.
Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Unternummer 9) ohne jeden Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl., Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde), familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeitnehmer und freie Versicherungsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Unternummern 4, 7 und 8).

3.
Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur Krankenversicherung nicht versicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung, Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Versicherungsvertretern gewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen.

4.
Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen, die von den Pensions- und Sterbekassen an die Mitglieds- oder Trägerunternehmen gezahlten proportionalen Vergütungen für den Beitragseinzug (Inkassoprovisionen) sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die Altersversorgung der freien Versicherungsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.

5.
Hierzu gehören auch die für das übernommene Versicherungsgeschäft anteilig erstatteten Originalkosten sowie die gezahlten Gewinnbeteiligungen.

6.
Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Versicherungsunternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und in immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. Unternummer 8 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude).

7.
Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen, beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb der Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben. Aufwendungen für alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben sind bezogene Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.

8.
Hierunter fallen

a)
Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschließlich auf Gebäude,

b)
Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,

c)
Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie auf erworbene oder selbst geschaffene EDV-Software,

d)
sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den gebuchten Bruttobeiträgen als Abzugsposten zu behandeln sind,

e)
Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und auf entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.

9.
Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Versicherungsunternehmen gestanden und Bezüge erhalten haben, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte, Auszubildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die Arbeits- bzw. Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei dem jeweiligen Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im Jahresdurchschnitt auszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des Geschäftsjahres angegeben werden.

10.
Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte SP0040: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von 40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen.

Nr. 8: Formular F.203.01

1.
Das Formular ist von Pensions- und Sterbekassen sowie von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 VAG einzureichen, die Versicherungsgeschäft in Rückdeckung übernommen oder gegeben haben. Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Versicherungsgeschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst zu berichten.

2.
Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-Beiträgen einerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR andererseits einzusetzen.

3.
Bei den in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Beiträgen sind jeweils die Veränderungen aus Bestandsübernahmen oder -abgaben (Portefeuille-Beiträge) zu berücksichtigen.

4.
Unter den versicherungstechnischen Rückstellungen sind hier nur zu erfassen:

a)
Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle,

b)
Brutto-Deckungsrückstellungen,

c)
Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.

5.
Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (-) zu versehen.

6.
Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: (Zeile ZE0080 + Zeile ZE0090 + Zeile ZE0130) - (Zeile ZE0100 + Zeile ZE0120) +/- Zeile ZE0140. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 5 zu kennzeichnen.

7.
Die Rückversicherungsbeziehungen, über die berichtet wird, sind durchlaufend zu nummerieren.

8.
Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Versicherungsunternehmen die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern der einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin erfragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Unternummer 1 Satz 3 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.

Nr. 9: Formular F.110.01

1.
Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.

2.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.

3.
Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.

4.
Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.

5.
Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.

6.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

7.
In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.

Nr. 10: Formular F.111.01

1.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Das Formular ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit Ausnahme der Bestandsgruppen 132 und 140 vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist Abschnitt C Ziffer 2.3 zu beachten.

2.
Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.

3.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.

4.
Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.

5.
Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.

6.
Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.

7.
Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte SP0020 leer.

8.
Soweit in der Rentenversicherung für die Überschussverwendungsform „Gewinnrente" innerhalb der RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte SP0010 enthaltene Betrag hier gesondert auszuweisen.

Nr. 11: Formular F.112.01

1.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.

Das Formular ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend zu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu belegen. Die Kennzeichnung des Abrechnungsverbands ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.4 vorzunehmen. Mit dem Formular F.030.01 ist die Liste mit der Zuordnung der Abrechnungsverbände (außer Abrechnungsverband 099) zu den fortlaufenden Nummern einzureichen.

2.
Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.

3.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.

4.
Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.

5.
Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.

6.
Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.

7.
Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte SP0020 leer.

8.
Soweit in der Rentenversicherung im Rahmen der Überschussverwendungsform „Gewinnrente" innerhalb der RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte SP0010 enthaltene Betrag hier gesondert auszuweisen.

Nr. 12: Formular F.113.01

1.
Das Formular ist für folgende Teilkollektivgruppen vorzulegen:

a)
für den Bestand sämtlicher überschussberechtigter Verträge (Teilkollektivgruppe 399);

b)
für den Bestand der überschussberechtigten Verträge, die nicht am Verfahren zur Bildung eines kollektiven Teils der RfB teilnehmen (Teilkollektivgruppe 300);

c)
für jeden Bestand von überschussberechtigten Verträgen, für den innerhalb der RfB ein kollektiver Teil eingerichtet wird.

Mit Formular F.030.02 ist die Abgrenzung der Teilkollektivgruppen nach den Buchstaben b und c zu erläutern. Eine Teilkollektivgruppe nach Buchstabe c hat alle überschussberechtigten Verträge zu umfassen, die im Rahmen der §§ 3 und 4 RfBV zu demselben kollektiven Teil der RfB beitragen können. Die Teilkollektivgruppen nach Buchstabe c sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit der Nummer 301. Frei werdende Nummern sind nicht neu zu belegen. Die für die Teilkollektivgruppen 300 bis 398 angegebenen Euro-Beträge addieren sich zur Teilkollektivgruppe 399. Die Kennzeichnung der Teilkollektivgruppe ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.5 vorzunehmen.

2.
Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.

3.
Die Bemessungsgröße für den Prozentsatz nach § 3 Absatz 3 RfBV ist versicherungstechnisch auf die Teilkollektivgruppen 300 bis 398 aufzuteilen.

4.
Die Prozentsätze sind aufgerundet als ganze Zahl anzugeben, beispielsweise „100" für 100 Prozent. Für die Teilkollektivgruppen 300 und 399 ist in Zeile ZE0040 formal die Dezimalzahl „1.000" (für 100 Prozent) und in Zeile ZE0050 formal die Dezimalzahl „0.600" (für 60 Prozent) zu verwenden.

5.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.

6.
Hier sind die Entnahmen aus der RfB anzugeben, die auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven entfällt, soweit sie eine etwaige Mindestbeteiligung übersteigt.

7.
Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB an die Teilbestände sind in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern; dabei ist insbesondere auf den Grund der Rückführung und den verwendeten Verteilungsschlüssel einzugehen.

8.
Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.

9.
Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.

10.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

11.
In den Zeilen ZE0060 bis ZE0190 der Spalte SP0040 ist die Bewegung des kollektiven Teils der RfB, der der Teilkollektivgruppe zugeordnet ist, darzustellen.

Nr. 13: Formular F.210.01

1.
Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.

2.
Das Formular ist vorzulegen

a)
für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei als Kennzeichnung „Vz 01" zu verwenden ist;

b)
für jede betriebene Versicherungsart gemäß Anlage 1 Abschnitt C, wobei als Kennzeichnung „Va" zuzüglich der Kennzahl der jeweiligen Versicherungsart ohne die führende „0" zu verwenden ist (für die Einzel-Risikoversicherung beispielsweise „Va 112").

3.
Sofern der Bestand Versicherungen enthält, die Kurs- oder Wertänderungen unterworfen sind (z. B. bei Fremdwährungsversicherungen und Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird), ist dieser Bestand am Anfang des Geschäftsjahres mit dem Kurswert sowohl am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres als auch am Ende des Geschäftsjahres aufzuführen. Die Zu- und Abgänge sind in den Spalten SP0020 und SP0030 mit dem Kurswert zum Ende des Geschäftsjahres aufzuführen.

4.
Als eingelöste Versicherungsscheine sind alle ausgefertigten Versicherungsscheine auszuweisen, soweit ihr Einlösungsbeitrag gezahlt und in den im Formular ausgewiesenen Beiträgen enthalten ist. Versicherungsscheine, die im Vorjahr als eingelöst behandelt wurden und bei denen sich im Geschäftsjahr herausstellt, dass sie nicht eingelöst wurden (z. B. bei Rückbuchung einer Lastschrift), sind von den Einlösungen im Geschäftsjahr abzusetzen.

5.
Hierunter sind auch die Erhöhungen der Versicherungssummen durch Direktgutschrift zu erfassen, nicht jedoch die Erhöhung der Versicherungssummen durch Schlussüberschussbeteiligung (Todesfall-Zusatzleistung).

6.
Z. B. Übertragung infolge Änderung der Versicherungsart oder Veränderung der Versicherungssumme oder des Beitrags im Rahmen einer technischen Vertragsänderung.

7.
Wiederinkraftsetzungen von durch Rückkauf, Beitragsfreistellung und sonstigem vorzeitigen Abgang stornierten Versicherungen sind von den jeweiligen Positionen des Abgangs abzusetzen, auch wenn der Abgang dieser Versicherungen bereits in einem früheren Geschäftsjahr erfolgt ist.

8.
Sofern Tarife geführt werden, bei denen durch Heirat, Pflegebedürftigkeit oder andere Ursachen bereits vor Ablauf der Versicherung oder der vereinbarten Beitragszahlung das versicherte Kapital fällig wird oder der Beitrag ganz oder teilweise entfällt, sind die entsprechenden Abgänge hier zu erfassen.

9.
Endet die vereinbarte Beitragszahlungsdauer bereits vor dem Ablauf der Versicherung, ist nur der Wegfall des Zahlbeitrags in Spalte SP0030 zu berücksichtigen.

10.
Hierunter fallen auch Herabsetzungen der Versicherungssumme oder des Beitrags, sofern diese weder mit einem Teilrückkauf oder einer teilweisen Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme verbunden noch im Rahmen einer technischen Vertragsänderung vorgenommen worden sind.

11.
Hier sind alle Versicherungen anzugeben, für die in Spalte SP0030 kein Zahlbeitrag auszuweisen ist.

12.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.

13.
Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.

14.
Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen, soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.

Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungssumme am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minderung der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung" auszuweisen.

Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versicherungssumme die 12-fache Jahresrente anzugeben.

Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.

15.
Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.

16.
Soweit im Zugang Versicherungen gegen einmalige Beitragszahlung enthalten sind, sind hier die im Formular unter den gebuchten Bruttobeiträgen ausgewiesenen Beträge einschließlich der Beitragsteile für Zusatzversicherungen anzugeben.

Nr. 14: Formular F.211.01

1.
Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.

2.
Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist hier als Rente in Höhe des 12-fachen Jahresbeitrags zu berücksichtigen.

3.
Z. B. Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.

4.
Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen, soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.

Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungssumme am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minderung der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung" auszuweisen.

Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versicherungssumme die 12-fache Jahresrente anzugeben.

Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.

5.
Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.

6.
Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.

Nr. 15: Formular F.213.01

1.
Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.

2.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0680.

3.
Formular F.200.01 für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE1300.

4.
Formular F.200.01 für das gesamte Versicherungsgeschäft, Zeile ZE1590 zuzüglich Zeile ZE1660 zuzüglich Zeile ZE1680.

5.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0040, Spalte SP0040.

6.
Formular F.210.01 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile ZE0210, Spalte SP0020.

7.
Formular F.100.01, Zeile ZE0830, Spalte SP0020 zuzüglich Zeile ZE1010, Spalte SP0030.

8.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

9.
In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.

Nr. 16: Formular F.214.01

1.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Das Formular ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist Abschnitt C Ziffer 2.3 zu beachten.

In den Zeilen ZE0180 bis ZE0260 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben.

2.
Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.

3.
Werden im Formular F.215.01 in Zeile ZE0110 die Spalten SP0020 und SP0030 nicht ausgefüllt, bleiben hier die Spalten SP0020 und SP0030 ebenfalls leer.

4.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0680. Für die Bestandsgruppen 132 und 140 ist kein Betrag anzugeben, da diese keine überschussberechtigten Verträge enthalten und daher kein Anteil an der RfB existiert.

5.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0040, Spalte SP0040.

6.
Formular F.210.01 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile ZE0210, Spalte SP0020.

7.
Formular F.100.01, Zeile ZE0830, Spalte SP0020 zuzüglich Zeile ZE1010, Spalte SP0030.

Nr. 17: Formular F.215.01

1.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.

Das Formular ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend zu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu belegen. Die Kennzeichnung des Abrechnungsverbands ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.4 vorzunehmen. Mit dem Formular F.030.01 ist die Liste mit der Zuordnung der Abrechnungsverbände (außer Abrechnungsverband 099) zu den fortlaufenden Nummern einzureichen.

In den Zeilen ZE0180 bis ZE0260 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben.

2.
Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.

3.
Soweit für den Altbestand nach einer entsprechenden Regelung im Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung nur das Abschlusskostenergebnis auf die Abrechnungsverbände aufzuteilen ist, brauchen die Spalten SP0020 und SP0030 nicht ausgefüllt zu werden.

4.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0680.

5.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0040, Spalte SP0040.

6.
Formular F.210.01 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile ZE0210, Spalte SP0020.

7.
Formular F.100.01, ZE0830, Spalte SP0020 zuzüglich Zeile ZE1010, Spalte SP0030.

Nr. 18: Formular F.216.01

1.
Die Zerlegung des Tarifbeitrags einer Versicherung in die Posten 1 bis 8 hat anhand der Rechnungsgrundlagen zu erfolgen, die für die Berechnung der Deckungsrückstellung verwendet werden. Abweichend davon braucht die Zerlegung nicht umgestellt zu werden, wenn während der Laufzeit der Versicherung die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Deckungsrückstellung unzureichend geworden sind und daher angepasst werden.

Zur Ermittlung des Normrisikobeitrags nach Maßgabe des Satzes 1 ist das riskierte Kapital anzusetzen, das auf die berechnete Deckungsrückstellung bezogen ist. Eine gegebenenfalls vorgenommene Auffüllung der Deckungsrückstellung führt damit zu einem entsprechend geringeren riskierten Kapital. Der Normsparbeitrag ist der Normzillmerbeitrag abzüglich des Normrisikobeitrags und eines etwaigen Beitragsunterschusses.

Der Normbeitrag ist der Tarifbeitrag, der sich mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung maßgebenden Rechnungsgrundlagen ergeben würde. Der Normzillmerbeitrag wird entsprechend ermittelt. Ein Beitragsunterschuss liegt vor, wenn der Normbeitrag den Tarifbeitrag übersteigt.

2.
Der Posten schließt Beitragsteile für die Tilgung der unter den noch nicht fälligen Ansprüchen an Versicherungsnehmer ausgewiesenen Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten ein.

3.
Einschließlich der Zusatzbeiträge für erhöhtes Risiko und etwaiger Sicherheitszuschläge, soweit diese nicht bei anderen Ergebnisquellen zu berücksichtigen sind.

4.
Die Aufteilung der Ratenzuschläge für den Neubestand ist in einer Anlage zu erläutern, sofern sie nicht der Aufsichtsbehörde gegenüber in anderer Weise festgelegt wurde.

5.
Bei unterjährlicher Beitragszahlung und Verzicht auf die im Leistungsfall noch ausstehenden Raten.

6.
Bei Versicherungen, bei denen der in den Beiträgen eingerechnete Abschlusskostensatz höher ist als der geschäftsplanmäßige oder der durch den Verantwortlichen Aktuar gemäß den Berechnungsgrundsätzen festgesetzte Zillmersatz.

7.
Übersteigt der Tarifbeitrag eines Vertrags seinen nach Unternummer 1 errechneten Normbeitrag, so ist die Differenz hier als Beitragszuschlag auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Beitragszuschläge durch eine Anpassung der Rechnungsgrundlagen während der Vertragslaufzeit entstanden sind. In diesem Fall sind ab der Anpassung in Zeile ZE0040 der Normsparbeitrag und in Zeile ZE0050 der Normrisikobeitrag auszuweisen, wie sie sich ergeben, wenn der Tarif ursprünglich mit den neuen Rechnungsgrundlagen kalkuliert worden wäre.

8.
Unter „Sonstiges" sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.

9.
Übersteigt bei Versicherungsbeginn der nach Unternummer 1 ermittelte Normbeitrag den Tarifbeitrag, so ist der Deckungsrückstellung ein Betrag in Höhe des mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ermittelten Barwerts der Beitragsunterschüsse zuzuführen. Dieser Auffüllungsbetrag ist hier auszuweisen.

10.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Nr. 19: Formular F.217.01

1.
Der Posten betrifft eine Auffüllung der Deckungsrückstellung bei Versicherungsbeginn. Muss die Deckungsrückstellung während der Laufzeit auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen aufgefüllt werden, ist der betreffende Betrag nicht hier, sondern in Zeile ZE0250 auszuweisen.

2.
Z. B. bei Tod des Versicherten bei Versicherungen auf festen Auszahlungstermin.

3.
Bei Umwandlungen in beitragsfreie Versicherungen ist hier nur der Unterschiedsbetrag zwischen der zur Verfügung stehenden und der benötigten Deckungsrückstellung zu erfassen.

4.
Beträge, die dadurch frei geworden sind, dass die Deckungsrückstellung gezillmert wurde oder noch nicht fällige Ansprüche an Versicherungsnehmer aus dem Neuzugang aktiviert werden.

5.
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Hierzu zählen insbesondere Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung, die während der Laufzeit der Versicherung auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen erforderlich geworden sind, und die Veränderung der Deckungsrückstellung in der fondsgebundenen Versicherung laut Formular F.100.01, Zeile ZE1010, Spalte SP0030, soweit die Änderung durch die Fondsanlage bedingt ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.

6.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Veränderung der Brutto-Deckungsrückstellung, Zeile ZE0100 oder Zeile ZE0500, saldiert um die Veränderung noch nicht fälliger Ansprüche an Versicherungsnehmer, Zeile ZE0130 T oder Zeile ZE0640 T.

7.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Nr. 20: Formular F.218.01

1.
Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.

2.
Das Formular ist vorzulegen:

a)
für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei als Kennzeichnung „Vz 01" zu verwenden ist;

b)
für jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E, wobei als Kennzeichnung die dreistellige Kennzahl einzusetzen ist.

Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.11 zu beachten.

3.
Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese hier und nicht unter den Verwaltungskosten auszuweisen. Abwicklungsergebnisse, die Abläufe oder Erlebensfälle von Kapitalversicherungen betreffen, sind bei der Risikoart „Übriges Risiko" auszuweisen.

4.
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. In Frage kommen beispielsweise Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung (Aufwand) auf Grund unzureichender biometrischer Rechnungsgrundlagen; eine spätere Auflösung der Auffüllung (Ertrag) ist gegebenenfalls als Sonstiges in diesem Formular zu erfassen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.

5.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Nr. 21: Formular F.219.01

1.
Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.

2.
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.

3.
Hier sind ausschließlich die rechnungsmäßigen Zinsen anzugeben, die auf die Deckungsrückstellung gemäß Formular F.100.01, Zeile ZE0830, Spalte SP0020 entfallen. Die Veränderung der Deckungsrückstellung für die Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (Formular F.100.01, Zeile ZE1010, Spalte SP0030), ist in Zeile ZE0250 auszuweisen, soweit die Veränderung auf die Erträge und Aufwendungen gemäß Formular F.201.01, Zeile ZE0250 zurückzuführen ist; optional ist für den Teil der Veränderung der Deckungsrückstellung, der durch laufende Erträge und Aufwendungen bedingt ist, der Ausweis in Zeile ZE0070 zulässig. Erhöhungen der Deckungsrückstellungen wegen einer Senkung des Rechnungszinses oder auf Grund des § 341f Absatz 2 HGB sind in Zeile ZE0170 auszuweisen.

4.
Übernimmt der Rückversicherer die Absicherung der rechnungsmäßigen Zinsen laut Zeile ZE0110, ZE0140 und ZE0170, sind die damit verbundenen Aufwendungen und Erträge hier auszuweisen. Dazu zählen insbesondere die vom Erstversicherer gezahlten Depotzinsen, die Vergütungen des Rückversicherers und die vom Rückversicherer erhaltene Beteiligung an den Gewinnen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.

5.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

6.
In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.

7.
Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese nicht hier, sondern im Formular F.218.01, Zeile ZE0060 auszuweisen.

8.
Die Aufteilung auf Sterblichkeits- und sonstiges Risiko hat der Aufteilung im Formular F.218.01 zu folgen.

9.
Das Ergebnis der Zinsabsicherung aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft ist nicht hier, sondern in Zeile ZE0150 auszuweisen.

10.
Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE1150 abzüglich Formular F.219.01 Zeile ZE0150.

11.
Hier sind nur die Beträge abzurechnen, die nicht bei anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.

12.
Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift des Geschäftsjahres durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist der damit verbundene Ertrag hier auszuweisen.

13.
Unter diesem Posten ist insbesondere die erhaltene Beteiligung an den Sterblichkeitsgewinnen des Rückversicherers zu erfassen. Weitere Beträge sind hier nur zu erfassen, sofern ihr Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der Beiträge zahlenmäßig aufzulösen.

14.
Hier ist insbesondere auch die erhaltene Beteiligung an Gewinnen des Rückversicherers aus dem sonstigen Risiko zu erfassen.

15.
Hier ist insbesondere auch die erhaltene Beteiligung an Gewinnen des Rückversicherers aus dem übrigen Ergebnis zu erfassen.

Nr. 22: Formular F.120.01

1.
Hierunter sind überwiegend von Mitglieds- und Trägerunternehmen genutzte Grundstücke auszuweisen.

2.
Diese Summe umfasst nicht die Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine.

Nr. 23: Formular F.121.01

1.
Das Formular ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich ab Zeile ZE0550 einzureichen haben.

2.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0120 auszuweisen.

3.
Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.

4.
Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Beschlussfassung des obersten Organs, auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.

5.
Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.

6.
Hier ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Geschäftsjahr anzugeben. Unter Buchstabe b ist sowohl die Mindestbeteiligung als auch der darüberhinausgehende Betrag zu berücksichtigen.

7.
Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln. Spalte SP0040 ist nur zu verwenden, wenn innerhalb der RfB mindestens ein kollektiver Teil geführt wird.

8.
Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.

9.
Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.

Nr. 24: Formular F.220.01

1.
Das Formular ist nur von Pensionskassen einzureichen. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine Person mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.

2.
Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.

3.
Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0160 bis ZE0260 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0140.

4.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.

5.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, deren Versicherungen ganz oder teilweise rückversichert sind.

6.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.

7.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.

8.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.

9.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die nur eine Anwartschaft auf Altersversorgung besitzen.

10.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, für die Versicherungen bestehen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer getragen wird.

11.
Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Rentenleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.

12.
Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Kapitalleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.

13.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.

14.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.

15.
Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.

16.
Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0430 bis ZE0460 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0410.

17.
Einzusetzen ist hier der Betrag, der sich als zukünftige Dauerverpflichtung (entsprechend der Berechnung der DR) ergibt.

18.
Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0690 bis ZE0710 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0670.

Nr. 25: Formular F.221.01

1.
Das Formular ist von allen Sterbekassen einzureichen.

Von Pensionskassen ist das Formular nur dann einzureichen, wenn sie rechtlich selbständige Sterbegeldversicherungen abgeschlossen haben, deren Leistung keine Hinterbliebenenleistung einer Pensionsversicherung darstellt.

2.
Zum Beispiel Erhöhung der Versicherungssumme durch Überschussbeteiligung.

3.
Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0180 bis ZE0210 beziehen sich auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0160.

4.
Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.

5.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.

6.
Bei Sterbekassen: Sterbegeldversicherungen und die Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall. Bei Pensionskassen: Nur die rechtlich selbständigen Sterbegeldversicherungen.

Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet.

7.
Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.

Nr. 26: Formular F.222.01

1.
Das Formular ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben. Bei den Beiträgen ist auf die gebuchten Bruttobeiträge abzustellen.

2.
Hier sind die Beiträge für Versicherungen auszuweisen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer getragen wird.

3.
Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.

4.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.

5.
Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.

6.
Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.

7.
Unfall- und sonstige Zusatzversicherungen. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen. Die Aufteilung der Beiträge auf Haupt- und Zusatzversicherungen kann hilfsweise anhand von statistischen Aufschlüsselungen vorgenommen werden.

Nr. 27: Formular F.265.01

1.
Dieses Formular ist von Pensionskassen vorzulegen

a)
für das gesamte in den anderen Mitglied- und Vertragsstaaten betriebene Versicherungsgeschäft;

b)
gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat;

dabei ist für die Kennzeichnung der Herkunft des VG jeweils die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2.16 zu verwenden.

2.
Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.

Nr. 28: Formular F.271.01

1.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.

2.
Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.

3.
Eintrittsgewinne oder -verluste entstehen, wenn die Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation nicht mit den Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung übereinstimmen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung geändert worden sind und die in der Tarifkalkulation verwendeten Rechnungsgrundlagen nicht entsprechend angepasst wurden. Hier sind alle Eintrittsgewinne oder -verluste anzugeben, insbesondere durch neue Versicherungsverhältnisse, Erhöhungen bestehender Versicherungen und laufende Einmalbeiträge.

4.
Hier sind die Beträge anzugeben, die nicht bei anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.

5.
Der Rohüberschuss ergibt sich als Summe der vorstehenden Ergebnisquellen.

Nr. 29: Formular F.130.01

1.
Zusammen mit der Pflegepflichtversicherung ist der Anteil des Krankenversicherers an der „Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26. Mai 1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (GPV)" auszuweisen. Dies gilt sowohl für die Bestandsbewegung (Formular F.230.01) als auch für die Gewinnzerlegung (Formulare F.231.01 bis F.238.01).

Nr. 30: Formular F.230.01

1.
In einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 sind hier zusätzlich die im Geschäftsjahr auf Beitragserhöhungen zurückzuführenden Mehrbeiträge anzugeben. Zur Ermittlung der Mehrbeiträge sind die Beitragserhöhungen jeweils mit der sich aus dem genauen Veränderungszeitpunkt ergebenden Zahl der verbleibenden Monate des Geschäftsjahres zu vervielfältigen und als Gesamtbetrag für alle betroffenen Tarife anzugeben. Hierbei sind die Tarife so zu Gruppen zusammenzufassen, dass sie mit den Versicherungsarten entsprechend der Spalteneinteilung der Nachweisung übereinstimmen. Darüber hinaus ist je Gruppe der Zeitpunkt der Anpassungen nachrichtlich zu vermerken.

2.
Hierunter sind auch reine Tarifzunahmen und Tarifabgänge zu erfassen.

3.
Unter diesem Posten sind Bewegungen zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.

4.
In den Zeilen ZE0210 bis ZE0260 sind Versicherungen gegen Einmalbeitrag nicht zu berücksichtigen. Die Angabe des Versicherungsgeschäfts, auf das unmittelbare Abschlusskosten entfallen (Zeilen ZE0210 bis ZE0230), erfolgt in Monats-Sollbeträgen in Euro. Unter dem „Versicherungsgeschäft" ist dabei neben dem Neugeschäft auch das auf Grund von Vertragsänderungen Abschlusskosten verursachende Versicherungsgeschäft zu erfassen.

5.
Eine Krankheitskostenvollversicherung ist dann und nur dann dem Bereich Beihilfeversicherung zuzuordnen, wenn dies offensichtlich ist oder die allgemeinen Krankenhausleistungen bis maximal 50 Prozent abgesichert sind. Falls ohne großen technischen Aufwand eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, können einzelne Tarife aus dem Bereich Beihilfeversicherung (mit Erstattungen über 50 Prozent) in Zeile ZE0490 „Nicht-Beihilfeberechtigte" erfasst werden.

6.
Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt. Alle anderen Krankheitskostenversicherungen sind in der Spalte „Sonstige" zu erfassen.

Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, ist die Prämie in den Zeilen ZE0280 bis ZE0490 auf Spalte SP0010 und SP0030 aufzuteilen und die Person in den Zeilen ZE1320 bis ZE1490 sowohl in Spalte SP0010 als auch in Spalte SP0030 zu erfassen.

7.
Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit der Hauptversicherung zu erfassen und in den Zeilen ZE1060 bis Zeile ZE1490 nicht selbständig zu zählen.

8.
Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.

9.
Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheitskostenrisiko voll decken, auszuweisen.

10.
Hier sind auch die Lohnfortzahlungsversicherungen zu erfassen.

11.
Bei der Erstellung des Formulars ist zu beachten, dass Zugänge/Veränderungen zum 1. Januar des Geschäftsjahres nicht im Bestand am Anfang des Geschäftsjahres enthalten sind, sondern unter Zugänge/Veränderungen während des Geschäftsjahres erfasst werden. Unter Abgänge/Veränderungen werden auch Kündigungen zum 31. Dezember des Vorjahres erfasst, nicht hingegen die Kündigungen zum 31. Dezember des Geschäftsjahres, so dass letztere noch als Bestand des Geschäftsjahres mitgezählt werden. Damit ist der Anfangsbestand eines Geschäftsjahres gleich dem Endbestand des Vorjahres.

12.
In den Zeilen ZE01060 bis ZE1300 Spalte SP0010 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.

Nr. 31: Formular F.231.01

1.
Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.

Nr. 32: Formular F.237.01

1.
Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.

2.
Zuschläge in den Optionstarifen zur Finanzierung der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV und dem erforderlichen Monatsbeitrag in den Standardtarifen.

3.
Zahlungen aus dem jeweiligen Pool.

4.
Zahlungen an den jeweiligen Pool.

Nr. 33: Formular F.330.01

1.
Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt. Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, sind diese stets in Spalte SP0030 auszuweisen.

2.
Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit der Hauptversicherung zu erfassen, also nicht selbständig zu zählen.

3.
Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.

4.
Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheitskostenrisiko voll decken, auszuweisen.

Nr. 34: Formular F.240.01

1.
Das Formular ist aufzustellen

a)
für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung" (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;

b)
für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung", „Sonstige Kraftfahrtversicherung" und „Cyberversicherungen Stand alone", sofern für diese Va eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist;

c)
für das gesamte selbst abgeschlossene VG.

Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten.

2.
Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der im Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge anzugeben, bei denen die Stornierung noch innerhalb des ersten Versicherungsjahres nach Vertragsabschluss vor der zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist. Unternummer 7 gilt entsprechend.

3.
Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszeichen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen anzugeben. Es ist nur dann ein etwaiger Saldo aufzuführen, wenn sich im Berichtsjahr der Versicherungsbestand geändert hat und dieser Umstand nicht bereits unter dem Posten 1.2. „echte Zugänge im GJ" (Zeile ZE0040) oder 1.3. „echte Abgänge im GJ" (Zeile ZE0050) erfasst worden ist.

4.
Die Angaben sind nur für die Vz/Va mit den Kennzahlen 04, 05, 051, 055 und 08 zu machen. Bei den Angaben für das gesamte selbst abgeschlossene Geschäft sind nur die Werte einzutragen, die sich aus der Addition der genannten Vz ergeben (Summe aus Vz 04, 05 und 08).

5.
Die Versicherungssummen sind nur für die Vz mit den Kennzahlen 08, 13 und 14 anzugeben. Unternummer 4 Satz 2 gilt entsprechend.

6.
Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.

7.
Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Versicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Für die Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Vertragsstückzahlen nicht vollständig angegeben werden können. Bei Gruppen- und Sammelversicherungsverträgen ist die Anzahl der versicherten Risiken anzugeben. Bei gebündelten Versicherungen ist der Versicherungsvertrag in jedem der in der Bündelung enthaltenen Vz und Va einmal zu zählen. Versicherungsverträge aus dem Führungseigen- und Beteiligungsgeschäft sind von den zeichnenden Versicherungsunternehmen unabhängig vom gezeichneten Anteil jeweils als ein Vertrag zu zählen.

8.
Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem sind Verträge zu berücksichtigen, für die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.

Nr. 35: Formular F.242.01

1.
Das Formular ist aufzustellen

a)
für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung" (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;

b)
für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung", „Sonstige Kraftfahrtversicherung" und „Cyberversicherungen Stand alone", sofern für diese Va eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist;

c)
für das gesamte selbst abgeschlossene VG.

Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten.

2.
Für die Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Versicherungsfälle nicht vollständig angegeben werden können. Die Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfälle in Zeile ZE0220 ergibt sich nur dann aus dem Saldo der Stückzahlen aus Zeile ZE0110 abzüglich Zeile ZE0170, wenn sich die Anzahl der am Ende des GJ noch unbekannten Spätschäden in Zeile ZE0210 nicht auf Grund einer Neueinschätzung verändert hat, sondern sich als Saldo aus Zeile ZE0100 und Zeile ZE0120 ergibt.

3.
Wiederauflebende Schadenfälle (Schäden, die im Geschäftsjahr als erledigt betrachtet wurden, später aber auf Grund neuer, anspruchserhöhender Sachverhalte, zusätzlicher Forderungen des Anspruchstellers oder Änderung der Rechtslage wieder aufgenommen werden) bei den im Geschäftsjahr abgewickelten und noch nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfällen werden je nach Zuordnung entweder als bekannter Versicherungsfall (Posten 1.2.5. oder 1.2.8., Zeile ZE0140 bzw. Zeile ZE0190) oder als bekannter Spätschaden (Posten 1.2.6. oder 1.2.9., Zeile ZE0150 bzw. Zeile ZE0200). Bei den bekannten Spätschäden (Zeile ZE0200) werden auch die im Geschäftsjahr gemeldeten, noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle des Vorjahres erfasst.

4.
Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen - einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschalbewertete VF - muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.

5.
Die Teil-Brutto-SR für Spätschäden ist jahrgangsweise, d. h. nach Schadenanfalljahren abzuwickeln. Einmal berücksichtigte Versicherungsfälle sind in den Folgejahren in dieser Teil-SR zu belassen, auch wenn inzwischen aus dem unbekannten ein bekannter Versicherungsfall geworden ist.

6.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.

7.
Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.

8.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.

9.
Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.

10.
Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den Zeilen ZE0390, ZE0400 oder ZE0420 als positive Zahlungen und in Zeile ZE0410 als negative Zahlungen zu erfassen. In Zeile ZE0440 sind die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen einzusetzen, die im GJ auf die am Ende des VJ berücksichtigten RPT-Forderungen aus abgewickelten VF eingegangen sind.

11.
Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den Spalten SP0020 und SP0030 von denen in Spalte SP0010. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.

12.
Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen ZE0390 bis ZE0450, Spalte SP0040 ergeben sich wie folgt: Zeilen ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte SP0010 zuzüglich/abzüglich Zeilen ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte SP0020 abzüglich Zeilen ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte SP0030 und abzüglich Zeilen ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte SP0010. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist darauf zu achten, dass in Zeile ZE0440 Spalte SP0040 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.

13.
Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils 12 VJ, für die Rechtsschutzversicherung auf jeweils 6 VJ und für die übrigen Vz/Va auf jeweils 4 VJ vorzunehmen. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, entfallen die Angaben. Bei den Angaben für das gesamte selbst abgeschlossene VG sind die Werte für den Vz „Transportversicherung" nicht einzubeziehen, wenn das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.

14.
Bei der Abwicklung der aus dem Vorjahr übernommenen Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgänge (Seite 3) dürfen in den Angaben zum ältesten Schadenjahrgang (12. Vorjahr in der Haftpflichtversicherung und in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 6. Vorjahr in der Rechtsschutzversicherung und 4. Vorjahr in allen übrigen Versicherungszweigen) die noch älteren Schadenjahrgänge nicht einbezogen werden.

15.
Hier sind die bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR entstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.

16.
Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den Spalten SP0020 und SP0030 von denen in Spalte SP0010 in den Zeilen ZE0550 bis ZE0660 des Formulars. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend. Die Angaben für die einzelnen Schadenjahrgänge müssen die Abwicklung der Renten-Deckungsrückstellung enthalten.

17.
Hier ist das ausländische VG auszuweisen, soweit es nicht rechnungslegungsmäßig als Geschäft einer ausländischen Niederlassung behandelt wird. Zu diesem sonstigen ausländischen VG gehören insbesondere

a)
das Mitversicherungsgeschäft im Ausland,

b)
das Korrespondenz-VG (Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem VN, der im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf dem Korrespondenzweg ohne Einschaltung eines Vermittlers).

18.
Das versicherungstechnische Bruttoergebnis ergibt sich aus Formular F.200.01, Zeile ZE0690.

19.
Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Bruttobeiträgen einerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR einzusetzen. Das Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR braucht nicht berücksichtigt zu werden, sofern es sich nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lässt. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.

Nr. 36: Formular F.243.01

1.
Das Formular ist für folgende Va vorzulegen (vorausgesetzt, für den Vz, dem sie angehören, ist ein Formular F.242.01 einzureichen):

a)
Privathaftpflichtversicherung,

b)
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung,

c)
Feuer-Industrie-Versicherung,

d)
Kautionsversicherung,

e)
Delkredereversicherung.

Für Va mit gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125.000 Euro braucht die Nachweisung nicht erstellt zu werden, sofern sich die Angaben nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.

Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten.

2.
Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen:

a)
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung,

b)
Feuer-Industrie-Versicherung.

Nr. 37: Formular F.246.01

1.
Hierzu gehören die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Warenversicherung, die Luftfahrt-Warenversicherung sowie die Land-Warenversicherung ohne die Tiertransport- und sonstige Warenversicherung. Bei gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125.000 Euro für den gesamten Versicherungszweig braucht die Nachweisung nicht erstellt zu werden.

2.
Als sonstige Warenversicherung sind auch die Reiselager- und die Container-Kaskoversicherung auszuweisen.

3.
Sofern die Verkehrshaftungsversicherung sowie die See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung im Versicherungszweig Transportversicherung und nicht im Versicherungszweig Haftpflichtversicherung erfasst werden, weil sie nach Art der Transportversicherung betrieben werden und - wie in der Transportversicherung üblich - nach Schadenanfalljahren abgerechnet werden, sind diese Versicherungsarten bei den Angaben in den Zeilen ZE0190, ZE0200 und ZE0210 zu berücksichtigen.

4.
Die Angaben für die einzelnen Va der Transportversicherung mit gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125.000 Euro können in den Sammelposten 1.6., 1.10. und 1.18. miterfasst werden, sofern sich diese Angaben nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.

5.
Sofern das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird, sind hier die Bruttoaufwendungen für die Versicherungsfälle des laufenden Zeichnungsjahres auszuweisen.

6.
Die Angaben entfallen, sofern das Transport-VG nicht nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.

7.
Die Erträge und Aufwendungen im GJ sind gesondert für die einzelnen Zeichnungsjahre anzugeben. Die sonstigen Brutto-VBA sind im Verhältnis der in den Zeilen ZE0300, Spalten SP 0010 bis SP0040 und ZE0300, Spalten SP0050 bis SP0070 ausgewiesenen gebuchten Bruttobeiträge aufzuteilen. Dabei sind negative Nachverrechnungsbeiträge wie positive Beiträge zu behandeln.

Nr. 38: Formular F.247.01

1.
Das Formular ist auszufüllen, wenn das Produkt Cyberversicherung angeboten wird und die gebuchten Bruttobeiträge mehr als 125.000 Euro betragen. Der Betrag bezieht sich auf die aggregierten gebuchten Bruttobeiträge für Stand alone Inland, Stand alone Ausland, Cyber-Zusatzdeckungen Inland und Cyber-Zusatzdeckungen Ausland im Formular F.247.01.

2.
Die Cyberversicherung ist eine Versicherung, die affirmative Cyberrisiken deckt. Affirmative Cyberrisiken umfassen alle Risiken, die sich aus einer bewussten und expliziten formulierten Deckungszusage für Schäden aus Cyberrisiken ergeben.

Die Angaben zur Cyberversicherung sind aufzuteilen nach Stand alone und Cyber-Zusatzdeckungen (jeweils Inland, Ausland). Stand alone entspricht dem spezifischen Produkt Cyberversicherung, bei dem die Cyberdeckung eigenständig angeboten wird. Cyber-Zusatzdeckungen sind diejenigen cyberspezifischen Add-on-Deckungen zu Versicherungsverträgen, bei denen eine separate Bepreisung der Cyberdeckung erfolgt.

3.
Neben den Angaben zu der Anzahl der Verträge am Ende des Geschäftsjahres sowie der Anzahl der Versicherungsfälle im Geschäftsjahr sind Angaben in Form einer Kurz-GuV zu erstellen. Für die Komponente „Ransomware" werden weitergehende Angaben zu Zahlungen und Anzahl der Versicherungsfälle (im Geschäftsjahr) gefordert, bei denen es zu Lösegeldzahlungen gekommen ist. Die entsprechenden Angaben zu Ransomware sind nur zu machen, sofern Lösegelder in der Police explizit versichert sind. Zu melden sind zudem nur die jeweiligen Lösegeldzahlungen und nicht der komplette Schadenaufwand.

4.
Die Angaben zur Cyberversicherung sind aufzuteilen nach den Kundengruppen Privat/KMU/Industrie und Gesamt. Privat entspricht dem Produkt Cyberversicherung für private Haushalte bzw. Privatpersonen. KMU entspricht dem Produkt Cyberversicherung für kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, d. h. Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR besitzen (Orientierung an EU-Empfehlung 2003/361/EG). Industrie entspricht dem Produkt Cyberversicherung für Unternehmen, die nicht zu KMU zugeordnet werden, d. h. Unternehmen, die mehr als 249 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. EUR besitzen.

5.
Sofern die im Formular F.247.01 vorzunehmenden Angaben in der erforderlichen Datengranularität beim Unternehmen nicht vorliegen und die Ermittlung der Angaben unverhältnismäßig ist, können bei den einzelnen Angaben Schätzungen zugrunde gelegt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Summenwerte für Stand alone u. a. mit den Formularen F.200.01, F.240.01 und F.242.01 übereinstimmen.

Nr. 39: Formular F.342.01

1.
Das Formular ist aufzustellen

a)
für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung" (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;

b)
für das gesamte selbst abgeschlossene VG.

Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten.

2.
Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen - einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschalbewertete VF - muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.

3.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.

4.
Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.

5.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.

6.
Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.

7.
Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den Zeilen ZE0130, ZE0140 oder ZE0160 als positive Zahlungen und in Zeile ZE0150 als negative Zahlungen zu erfassen. In Zeile ZE0180 sind die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen einzusetzen, die im GJ auf die am Ende des VJ berücksichtigten RPT-Forderungen aus abgewickelten VF eingegangen sind.

8.
Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen ZE0130 bis ZE0190, Spalte SP0040 ergeben sich wie folgt: Zeilen ZE0130 bis ZE0190, jeweils Spalte SP0010 zuzüglich/abzüglich Zeilen ZE0130 bis ZE0190, jeweils Spalte SP0020 abzüglich Zeilen ZE0130 bis ZE0190, jeweils Spalte SP0030 und abzüglich Zeilen ZE0030 bis ZE0090, jeweils Spalte SP0010. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist darauf zu achten, dass in Zeile ZE0180 Spalte SP0040 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.

Nr. 40: Formular F.252.01

1.
Das Formular ist aufzustellen

a)
für jeden Vz des in Rückdeckung übernommenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, und die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung" (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;

b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene VG.

Für den Versicherungszweig „Lebensversicherung" entfallen die Angaben ab Zeile ZE0560.

2.
Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.

3.
Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem sind Verträge zu berücksichtigen, für die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.

4.
Die ursprüngliche Zuordnung der VF zur Teil-Brutto-SR für Spätschäden soll möglichst beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem unbekannten ein bekannter Spätschaden wird.

5.
Hier sind solche Verstärkungen aufzunehmen, die nicht bereits in Posten 2.1. oder 2.2. enthalten sind. Dies sind z. B. pauschale Verstärkungen für bestimmte Großschadenereignisse, Sonderzuführungen aus dem allgemeinen Geschäft oder sonstige Zusatzreserven bei unzureichenden oder fehlenden Aufgaben der Vorversicherer.

6.
Sofern nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.

7.
Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben. Dabei sind nur die Beiträge zu berücksichtigen, die sachlich eine Bereinigung des Abwicklungsergebnisses rechtfertigen, zumindest Wiederauffüllungsprämien oder lediglich verspätet eingegangene Beiträge gehören nicht dazu.

8.
Sofern nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.

9.
Der Wert ist um Schadenreserveeintritte zu bereinigen.

10.
Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.

11.
Der Wert ist um Schadenreserveaustritte zu bereinigen.

12.
Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen ZE0400 bis ZE0440 der Spalte SP0040 ergeben sich wie folgt: Spalte SP0010 Zeilen ZE0400 bis ZE440 jeweils zuzüglich/abzüglich gleiche Zeile in Spalte SP0020, abzüglich gleiche Zeile in Spalte SP0030, abzüglich der entsprechenden Zeile aus Spalte SP0010 Zeilen ZE0300 bis ZE0340. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben.

13.
Für die Kraftfahrtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils 12 VJ, für die übrigen Vz auf jeweils 4 VJ vorzunehmen. Ist auf Grund fehlender oder unzureichender Informationen vom Vorversicherer die Zuordnung auf einzelne Schadenjahrgänge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann die Schlüsselung nach vernünftigen kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Sofern die Daten nicht nach Schadenjahrgängen, sondern nach Zeichnungsjahren zur Verfügung stehen, ist die Aufteilung nach letzteren vorzunehmen. Für die einzelnen Vz ist jeweils zum ältesten zu berichtenden Jahr der Wert dieses Jahres und der vorangegangenen Versicherungsjahre kumuliert anzugeben.

14.
Hier sind bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR entstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.

15.
Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den Spalten SP0020 und SP0030 von denen in Spalte SP0010 in den Zeilen ZE0560 bis ZE0670.

Nr. 41: Formular F.601.01

1.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.

2.
Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.

Nr. 42: Formular F.602.01

1.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.

2.
Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine Person mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen.

3.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.

4.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge bestehen.

5.
Einschließlich der Zahlungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.

6.
Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.

Nr. 43: Formular F.603.01

1.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.

2.
Die im Formular F.230.01 als Versicherung gegen Einmalbetrag (Zeile ZE0200) ausgewiesenen unterjährigen Versicherungen (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen) sind hier nicht einzubeziehen. Bei Familienpolicen ohne genaue Festlegung der Anzahl der versicherten natürlichen Personen ist von einer kalkulierten Durchschnittszahl der Versicherten auszugehen.

3.
Unter dem Zugang in den Zeilen ZE0030 und ZE0040 werden auch Zugänge zum 1. Januar des Geschäftsjahres erfasst. Kündigungen zum Ende des Berichtsraumes werden noch als Bestand (Zeilen ZE0060 und ZE0070) mitgezählt.

Die Abgrenzung ist analog zu den entsprechenden Posten des Formulars F.230.01, jeweils Zeile ZE0040 vorzunehmen, d. h. ohne Umstufungen und Geburten.

4.
Zu berücksichtigen sind hier auch die unterjährigen Versicherungen gegen Einmalbetrag (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen).

5.
In den Zeilen ZE0030 und ZE0060 der Spalte SP0010 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.

Eine Person, die sowohl eine Krankheitskostenvollversicherung als auch eine andere Versicherung nach Art der Lebensversicherung abgeschlossen hat, ist sowohl in Spalte SP0020 als auch in Spalte SP0030 zu erfassen, in Spalte SP0010 jedoch nur einmal zu zählen. Der Gesamtbestand (Spalte SP0010) ist daher in der Regel kleiner als die Summen der jeweiligen Spalten SP0020 bis SP0040.

6.
In Spalte SP0020 soll ausschließlich die Krankheitskostenvollversicherung erfasst werden. Eine solche liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.

7.
Hier sind die Summenversicherungen sowie die nicht in Spalte SP0020 zu erfassenden Krankheitskostenversicherungen zu berücksichtigen.

Sofern eine Person mehrere „sonstige Versicherungen" abgeschlossen hat, ist diese Person in Spalte SP0030 nur einmal zu zählen. Ein Vergleich mit dem Formular F.230.01 ist nicht möglich, da diese Person dort gegebenenfalls in mehreren Spalten erfasst werden muss. Der Endbestand in Spalte SP0030 ist daher in der Regel kleiner als der angegebene Endbestand in Spalte SP0010.

Nr. 44: Formular F.604.01

1.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.

2.
Von den Schaden- und Unfall-VU sind nur Angaben über das selbst abgeschlossene VG zu machen. Rückversicherungsunternehmen haben nur über das in Rückdeckung übernommene VG zu berichten; für sie entfallen die Angaben in den Zeilen ZE0020, ZE0040 und ZE0050.

3.
Wenn das gesamte selbst abgeschlossene VG (Vz-Kz 30) bzw. das gesamte von einem Rückversicherungsunternehmen übernommene Geschäft aus einem der in der Folge genannten Vz besteht, sind die Angaben für diesen Vz in der entsprechenden Spalte zu wiederholen.

4.
Rückversicherungsunternehmen haben hier die bereits unterjährig gebuchten Beträge aus den Aufgaben der Zedenten sowie weitere unterjährig gebuchte einzelvertraglich oder ergebnisbezogene Rückstellungsbeträge anzugeben.

5.
Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten, einschließlich der Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen. Auch gezahlte Rückversicherungsprovisionen sind hier zu erfassen.


Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe d



Abschnitt C Weitere Formularvorgaben

1.
Allgemeines

1.1
Datenpunkte vom Datentyp „Monetär" sind in Euro anzugeben.

1.2
Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz" sind mit vier Dezimalstellen auszudrücken (z. B. der Prozentsatz 37,12 % ist mit 0.3712 anzugeben).

1.3
Alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:

a)
Die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von gegensätzlicher Art.

b)
Die Art des Datenpunktes ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte.

c)
Nach Maßgabe der Hinweise in Anlage 2 Abschnitt A ist ein anderes Meldeformat erforderlich.

1.4
Datenpunkte, zu denen das Versicherungsunternehmen keine Angaben machen kann, bleiben leer.

1.5
Sofern ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formularen erforderlich werden, sind diese als qualitativer Formularteil gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 einzureichen.

2.
Kopfzeilen

Für die Befüllung der Kopfzeilenfelder sind die nachfolgend aufgeführten Kennzeichnungen zu verwenden.

2.1Formular F.200.01
2.1.1 Lebensversicherungsunternehmen
FundstelleArt des VG Form des VG Va/Vz/VGHerkunft des VG
§ 2 Nr. 2 das gesamte VG Form 7 VG 30 Herkunft 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a) das gesamte s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b) das gesamte in Rückdeckung über-
nommene VG
Form 4 VG 30 Herkunft 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a) das gesamte inländische und das im
Wege des Dienstleistungsverkehrs
selbst abgeschlossene ausländische
VG
Form 1 VG 30 Herkunft 01
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b) das gesamte durch Niederlassungen
im Ausland s. a. VG
Form 1 VG 30 Herkunft 99
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 c) das durch eine Niederlassung in
einem anderen Mitglied- oder
Vertragsstaat s. a. VG
Form 1 VG 30 Herkunft 21 bis
Herkunft 25,
Herkunft 31 bis
Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis
Herkunft 48,
Herkunft 51 bis
Herkunft 63
§ 5 Abs. 1 die selbst abgeschlossene
Allgemeine Unfallversicherung
Form 1 Vz 03 Herkunft 00
2.1.2 Krankenversicherungsunternehmen
FundstelleArt des VG Form des VG Va/Vz/VGHerkunft des VG
§ 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a) das gesamte s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b) das gesamte in Rückdeckung über-
nommene VG
Form 4 VG 30 Herkunft 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a) das gesamte inländische und das im
Wege des Dienstleistungsverkehrs
selbst abgeschlossene ausländische
VG
Form 1 VG 30 Herkunft 01
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b) das gesamte durch Niederlassungen
im Ausland s. a. VG
Form 1 VG 30 Herkunft 99
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 c) das durch eine Niederlassung in
einem anderen Mitglied- oder
Vertragsstaat s. a. VG
Form 1 VG 30 Herkunft 21 bis
Herkunft 25,
Herkunft 31 bis
Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis
Herkunft 48,
Herkunft 51 bis
Herkunft 63
2.1.3 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
FundstelleArt des VG Form des VG Va/Vz/VGHerkunft des VG
§ 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a) das gesamte s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b) die genannten Versicherungszweige
des s. a. VG
Form 1 Vz 03 bis
Vz 08,
Vz 13 bis
Vz 14,
Vz 19 bis
Vz 20,
Vz 24 bis
Vz 25, Vz 28
Herkunft 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c) die genannten Versicherungsarten
des s. a. VG
Form 1 Va 051,
Va 055,
Va 261
Herkunft 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 d) gesamte in Rückdeckung übernom-
mene VG
Form 4 VG 30 Herkunft 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e) die genannten Versicherungszweige
des in Rückdeckung übernommenen
VG
Form 4 Vz 01 bis
Vz 08, Vz 13
bis Vz 14,
Vz 19
bis Vz 20,
Vz 24 bis
Vz 25, Vz 28
Herkunft 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 f) die genannte Versicherungsart des in
Rückdeckung genommenen VG
Form 4 Va 261 Herkunft 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 das selbst abgeschlossene und für
das in Rückdeckung übernommene
Geschäft im Versicherungszweig
„Sonstige Schadenversicherung"
Form 1,
Form 4
Vz 29 Herkunft 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 a) das gesamte inländische selbst ab-
geschlossene Versicherungsgeschäft
Form 1 VG 30 Herkunft 01
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 b) das gesamte ausländische selbst
abgeschlossene Versicherungs-
geschäft
Form 1 VG 30 Herkunft 99
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 c) jeweils das durch eine Niederlassung
in einem anderen Mitglied- oder
Vertragsstaat selbst abgeschlossene
Versicherungsgeschäft
Form 1 VG 30 Herkunft 21 bis
Herkunft 25,
Herkunft 31 bis
Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis
Herkunft 48,
Herkunft 51 bis
Herkunft 63
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 d) das in Rückdeckung übernommene
Versicherungsgeschäft inländischer
Vorversicherer
Form 4 VG 30 Herkunft 01
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 e) das in Rückdeckung übernommene
Versicherungsgeschäft auslän-
discher Vorversicherer
Form 4 VG 30 Herkunft 99
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 f) die selbst abgeschlossenen Unfall-
versicherungen mit Beitragsrück-
gewähr
Form 1 Va 038 Herkunft 00
§ 5 Abs. 2 das selbst abgeschlossene
Krankenversicherungsgeschäft
Form 1 Vz 02 Herkunft 00
2.1.4 Rückversicherungsunternehmen
FundstelleArt des VG Form des VG Va/Vz/VGHerkunft des VG
§ 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft 00
§ 6 S. 1 Nr. 1 das gesamte von inländischen
Vorversicherern in Rückdeckung
übernommene Versicherungs-
geschäft
Form 4 VG 30 Herkunft 01
§ 6 S. 1 Nr. 2 das gesamte von ausländischen
Vorversicherern in Rückdeckung
übernommene Versicherungs-
geschäft
Form 4 VG 30 Herkunft 99
§ 6 S. 1 Nr. 3 für jeden genannten Versicherungs-
zweig
Form 4 Vz 01 bis
Vz 06,
Vz 08,
Vz 19 bis
Vz 20,
Vz 25, Vz 28
Herkunft 00
§ 6 S. 1 Nr. 3 die Versicherungsart „Cyber-
versicherung Stand alone"
Form 4 Va 261 Herkunft 00
§ 6 S. 1 Nr. 4 der Versicherungszweig „Sonstige
Schadenversicherung"
Form 4 Vz 29 Herkunft 00
2.1.5 Pensionskassen
FundstelleArt des VG Form des VG Va/Vz/VGHerkunft des VG
§ 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft 00
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 das gesamte inländische Ver-
sicherungsgeschäft
Form 1 VG 30 Herkunft 01
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 das gesamte ausländische Ver-
sicherungsgeschäft
Form 1 VG 30 Herkunft 99
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 jeweils für das in einem anderen
Mitglied- oder Vertragsstaat
betriebene Versicherungsgeschäft
Form 1 VG 30 Herkunft 21 bis
Herkunft 25,
Herkunft 31 bis
Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis
Herkunft 48,
Herkunft 51 bis
Herkunft 63

2.1.6 Sterbekassen
FundstelleArt des VG Form des VG Va/Vz/VGHerkunft des VG
§ 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft 00


2.2Formular F.300.01
2.2.1 Pensionskassen
FundstelleArt des VG Form des VG Vz/VG
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30
2.2.2 Sterbekassen
FundstelleArt des VG Form des VG Vz/VG
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30
2.2.3 Krankenversicherungsvereine
FundstelleArt des VG Form des VG Vz/VG
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30
2.2.4 Schaden- und Unfallversicherungsvereine
FundstelleArt des VG Form des VG Vz/VG
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30
§ 22 Abs. 2 das selbst abgeschlossene Geschäft im
Versicherungszweig „Sonstige Schaden-
versicherung" und die weiteren genannten
Versicherungszweige
Form 1 Vz 03 bis
Vz 08,
Vz 13 bis
Vz 14,
Vz 19 bis
Vz 20,
Vz 24 bis
Vz 25, Vz 28,
Vz 29


2.3Formular F.203.01
FundstelleBeziehungRückversicherungsbeziehung
Anmerkung 7
zum Formular F.203.01
jede zu berichtende Rückversicherungs-
beziehung
Rückversicherungsbeziehung 001 bis
Rückversicherungsbeziehung 099
2.4 Formular F.030.01
FundstelleBestandNummer des Abrechnungsverbandes
§ 10 Satz 1 Nr. 5 jeder Abrechnungsverband außer
Abrechnungsverband 099
Abrechnungsverband 001 bis
Abrechnungsverband 098
2.5 Formular F.030.02
FundstelleBestandNummer der Teilkollektivgruppe
§ 10 Satz 1 Nr. 5 jede Teilkollektivgruppe außer Teil-
kollektivgruppe 399
Teilkollektivgruppe 300 bis Teil-
kollektivgruppe 398


2.6Formular F.111.01
FundstelleBestand Bestandsgruppe
Anmerkung 1
zum Formular F.111.01
jede Bestandsgruppe des Neubestands
gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit
Ausnahme der Bestandsgruppen 132
und 140
Bestandsgruppe 100,
Bestandsgruppe 110 bis
Bestandsgruppe 118,
Bestandsgruppe 120 bis
Bestandsgruppe 128,
Bestandsgruppe 130,
Bestandsgruppe 131,
Bestandsgruppe 133 bis
Bestandsgruppe 136,
Bestandsgruppe 200,
Bestandsgruppe 221 bis
Bestandsgruppe 225,
Bestandsgruppe 231 bis
Bestandsgruppe 234,
Bestandsgruppe 241 bis
Bestandsgruppe 249,
Bestandsgruppe 251 bis
Bestandsgruppe 263,
Bestandsgruppe 280
2.7 Formular F.112.01
FundstelleBestand Abrechnungsverband
Anmerkung 1
zum Formular F.112.01
jeder Abrechnungsverband des Alt-
bestands sowie gesamter Altbestand
Abrechnungsverband 001 bis
Abrechnungsverband 099
2.8 Formular F.113.01
FundstelleBestand Teilkollektivgruppe
Anmerkung 1 Satz 1 a)
zum Formular F.113.01
für den Bestand sämtlicher überschuss-
berechtigter Verträge
Teilkollektivgruppe 399
Anmerkung 1 Satz 1 b)
zum Formular F.113.01
für den Bestand der überschussberech-
tigten Verträge, die nicht am Verfahren
zur Bildung eines kollektiven Teils der RfB
teilnehmen
Teilkollektivgruppe 300
Anmerkung 1 Satz 1 c)
und Satz 2 ff.
zum Formular F.113.01
für jeden Bestand von überschuss-
berechtigten Verträgen, für den innerhalb
der RfB ein kollektiver Teil eingerichtet
wird
Teilkollektivgruppe 301 bis Teil-
kollektivgruppe 398
2.9 Formular F.210.01
Fundstelle Art des VG RisikoartVz
Anmerkung 2 Satz 1 a) zum
Formular F.210.01
gesamter Versicherungszweig Lebensver-
sicherung
 Vz 01
Anmerkung 2 Satz 1 b) zum
Formular F.210.01
jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E Va 111 bis
Va 118,
Va 121 bis
Va 127,
Va 131 bis
Va 135,
Va 141 bis
Va 146
 

2.10 Formular F.214.01
FundstelleBestand Bestandsgruppe
Anmerkung 1
zum Formular F.214.01
jede Bestandsgruppe des Neubestands
gemäß Anlage 1 Abschnitt D
Bestandsgruppe 100,
Bestandsgruppe 110, bis
Bestandsgruppe 118,
Bestandsgruppe 120 bis
Bestandsgruppe 128,
Bestandsgruppe 130,
Bestandsgruppe 131 bis
Bestandsgruppe 136,
Bestandsgruppe 140,
Bestandsgruppe 200,
Bestandsgruppe 221 bis
Bestandsgruppe 225,
Bestandsgruppe 231 bis
Bestandsgruppe 234,
Bestandsgruppe 241 bis
Bestandsgruppe 249,
Bestandsgruppe 251 bis
Bestandsgruppe 263,
Bestandsgruppe 280
2.11 Formular F.215.01
FundstelleBestand Bestandsgruppe
Anmerkung 1
zum Formular F.215.01
jeder Abrechnungsverband des Alt-
bestands sowie gesamter Altbestand
Abrechnungsverband 001 bis
Abrechnungsverband 099
2.12 Formular F.218.01
Fundstelle Art des VG RisikoartVz
Anmerkung 2 a)
zum Formular F.218.01
gesamter Versicherungszweig Lebensver-
sicherung
 Vz 01
Anmerkung 2 b)
zum Formular F.218.01
jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E Risikoart 110,
Risikoart 121,
Risikoart 122,
Risikoart 210,
Risikoart 221,
Risikoart 222,
Risikoart 300,
Risikoart 400,
Risikoart 510,
Risikoart 521,
Risikoart 522,
Risikoart 600,
Risikoart 700,
Risikoart 800,
Risikoart 910,
Risikoart 920
 
2.13 Formular F.265.01
FundstelleBestand Herkunft des VG
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.265.01
das gesamte in den anderen Mitglied-
und Vertragsstaaten betriebene Ver-
sicherungsgeschäft
Herkunft 72
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe b)
zum Formular F.265.01
jeweils für das in einem anderen Mitglied-
oder Vertragsstaat betriebene Ver-
sicherungsgeschäft
Herkunft 21 bis Herkunft 25,
Herkunft 31 bis Herkunft 34,
Herkunft 41, Herkunft 42,
Herkunft 44 bis Herkunft 48,
Herkunft 51 bis Herkunft 63


2.14Formular F.240.01
FundstelleBestandVa/Vz/VG
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.240.01
jeder genannter Vz Vz 02 bis Vz 08, Vz 13, Vz 14, Vz 19,
Vz 20, Vz 24, Vz 25, Vz 28, Vz 29
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.240.01
jede genannte Va Va 051, Va 055, Va 261
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.240.01
das gesamte s. a. VG VG 30
2.15 Formular F.242.01
FundstelleBestandVa/Vz/VG
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.242.01
jeder genannter Vz Vz 02 bis Vz 08, Vz 13, Vz 14, Vz 19,
Vz 20, Vz 24, Vz 25, Vz 28, Vz 29
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.242.01
jede genannte Va Va 051, Va 055, Va 261
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.242.01
das gesamte s. a. VG VG 30
2.16 Formular F.243.01
FundstelleBestandVa
Anmerkung 1
zum Formular F.243.01
jede genannte Va Va 041, Va 042, Va 081, Va 201,
Va 202
2.17 Formular F.342.01
FundstelleBestandVz/VG
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.342.01
jeder genannter Vz Vz 03 bis Vz 08, Vz 13, Vz 14, Vz 19,
Vz 20, Vz 24, Vz 25, Vz 28, Vz 29
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.342.01
das gesamte s. a. VG VG 30
2.18 Formular F.252.01
FundstelleBestandVa/Vz/VG
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.252.01
jeder genannter Vz Va 261, Vz 01 bis Vz 06, Vz 08,
Vz 19, Vz 20, Vz 25, Vz 28, Vz 29
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe b)
zum Formular F.252.01
das gesamte in Rückdeckung über-
nommene VG
VG 30



Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 30



Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2) Formulare

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 414, S. 48 bis 171)


Anhang 5 zu Artikel 2 Nummer 6



Anlage (zu § 19 Absatz 3) Solvabilitätsnachweis

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 414, S. 172 bis 201)


Anhang 6 zu Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b



Abschnitt A Anmerkungen zu den Formularen

Nr. 1: Formular F.800.01

1.
An die Stelle des Aktivpostens 6.4 „eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten 6.4 „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks".

2.
Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock auszuweisen.

Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 1 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.

3.
Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 2 und 3 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.

4.
Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG auszuweisen.

5.
Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.

6.
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, treten an die Stelle der Posten in den Zeilen ZE0640 bis ZE0670 die Posten in den Zeilen ZE0680 bis ZE0710.

7.
Hier sind die Teile der erfolgsabhängigen RfB anzugeben, die gemäß § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 140 Absatz 4 VAG gebildet worden sind.

8.
Unter diesem Posten ist die im Posten 6.1 enthaltene, nach Kapitel 5 dieser Verordnung zu bildende Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Absatz 2 RechPensV).

Nr. 2: Formular F.810.01

1.
Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beiträge an den Pensionssicherungsverein für die Versorgungsberechtigten auszuweisen.

2.
Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.

3.
Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teilbeständen an Pensionsfondsverträgen und entgeltlich erworbene EDV-Software sind nicht hier auszuweisen, sondern in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.

4.
Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.

5.
Unter diesen Posten sind von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus der oder die Einstellung in die Verlustrücklage nach § 193 VAG auszuweisen.

6.
Aktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus dieser Rücklage oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.

Nr. 3: Formular F.801.01

1.
Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen des § 5 RechPensV in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV.

2.
Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszuweisen.

3.
Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des dem Berichtsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Berichtsjahres. Das heißt, der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird mit dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.

4.
Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen, Disagien sind hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhang-Angaben zur Bilanz abweichen.

5.
Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzugeben.

Nr. 4: Formular F.802.01

1.
Die Summe der folgenden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen (pensionsfondstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands des Formulars F.802.01 aufzugliedern:

a)
Regulierungsaufwendungen für Versorgungsfälle ohne Zahlungen für Versorgungsfälle an die Versorgungsberechtigten;

b)
Abschlussaufwendungen für Pensionsfondsverträge;

c)
Verwaltungsaufwendungen für Pensionsfondsverträge;

d)
Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;

e)
sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden können;

f)
sonstige nicht pensionsfondstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.

2.
Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Anmerkung 9) ohne jeden Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung, jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl., Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde), familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeitnehmer und freie Pensionsfondsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Anmerkungen 4, 6 und 7).

3.
Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur Krankenversicherung nichtversicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung, Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Pensionsfondsvertretern gewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen.

4.
Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die Altersversorgung der freien Pensionsfondsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.

5.
Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Pensionsfonds innerhalb der Unternehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versorgungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. Anmerkung 7 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude).

6.
Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen, beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb der Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben. Aufwendungen für alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben sind bezogene Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.

7.
Hierunter fallen

a)
Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschließlich auf eigengenutzte Gebäude,

b)
Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,

c)
Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie erworbene oder selbst geschaffene EDV-Software,

d)
sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den „Gebuchten Bruttobeiträgen" als Abzugsposten zu behandeln sind,

e)
Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.

8.
Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Pensionsfonds gestanden und Bezüge erhalten haben, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte, Auszubildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die Arbeits- bzw. Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei dem jeweiligen Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im Jahresdurchschnitt auszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des Geschäftsjahres angegeben werden.

9.
Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte SP0040: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von 40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen.

Nr. 5: Formular F.803.01

1.
Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

2.
Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.

3.
In Spalte SP0010 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzugeben. Dabei sind die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.

4.
Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen aus noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen können in Spalte SP0020 ausgewiesen werden.

5.
In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte SP0020, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.

6.
In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versorgungsleistungen können in Spalte SP0020, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.

7.
Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der vom Bilanzwert der Kapitalanlagen abzusetzenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

Nr. 6: Formular F.804.01

1.
Diese Nachweisung ist vorzulegen

a)
für die Verpflichtungen in Euro,

b)
für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mitgliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen,

c)
für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die jeweils mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.

Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2.1 zu verwenden.

2.
Das Formular F.804.01 stellt ein vereinfachtes Formular F.803.01 (Sicherungsvermögen und restliches Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen ZE0180 und ZE0210 des Formulars F.803.01 werden im Formular F.804.01 in Zeile ZE0180 inhaltlich zusammengefasst. Die Positionen der Zeilen ZE0290, ZE0310, ZE0320, ZE0330, ZE0340, ZE0350, ZE0370, ZE0380 und ZE0390 des Formulars F.803.01 sind in anderer Aufteilung in den Zeilen ZE0210, ZE0230, ZE0240, ZE0250 und ZE0260 des Formulars F.804.01 zu finden.

3.
Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.

4.
Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.

5.
Soweit Verpflichtungen des Sicherungsvermögens in der Währung eines Mitgliedstaates zu erfüllen sind, kann die Bedeckung bis zu 50 Prozent durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist, vgl. Anlage 3 Nummer 7. Dabei kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.

6.
Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bilanzwerten übereinstimmen.

Nr. 7: Formular F.811.01

1.
Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.

Nr. 8: Formular F.820.01

1.
Hierunter sind überwiegend von Arbeitgebern genutzte Grundstücke auszuweisen.

Nr. 9: Formular F.830.01

1.
Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Bestehen für eine Person mehrere Versorgungsverhältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensionsplänen, so ist die Person (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.

2.
Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.

3.
Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0170 bis ZE0190, ZE0200, ZE0210, ZE0220, ZE0230 bis ZE0240 sowie ZE0250 bis ZE0260 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0160.

4.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.

5.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.

6.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.

7.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.

8.
Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden.

9.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

10.
Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

11.
Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.

12.
Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0420, ZE0430, ZE0440 sowie ZE0450 bis ZE0460 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0400.

13.
Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile „lebenslange Zahlungen" vorzunehmen.

14.
Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw. - bei Auszahlungsplänen - Raten (entsprechend der Deckungsrückstellung).

15.
Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0680, ZE0690 sowie ZE0700 bis ZE0710 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0660.

Nr. 10: Formular F.842.01

1.
Dieses Formular ist vorzulegen

a)
für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat betriebene PFG,

b)
für das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;

dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder Vertragsstaates und des gesamten PFG im Feld „Herkunft des PFG" die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2.3 zu verwenden.

2.
Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

3.
Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0160 und ZE0170 beziehen sich auf die Anzahl der Anwärter in Zeile ZE0140.

4.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

5.
Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

Nr. 11: Formular F.850.01

1.
Das Formular ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversicherung gegeben haben.

Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Pensionsfondsgeschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst zu berichten.

2.
Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (-) zu versehen.

3.
Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile ZE0040 - Zeile ZE0060 +/- Zeile ZE0080. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Anmerkung 2 zu kennzeichnen.

4.
Das Formular ist für jede Rückversicherungsbeziehung vorzulegen. Die Rückversicherungsbeziehungen sind fortlaufend zu nummerieren. Zur Kennzeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die fortlaufende dreistellige Nummer entsprechend Abschnitt C Ziffer 2.4 zu verwenden.

5.
Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin, die die entsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.

Nr. 12: Anmerkungen zum Formular F.882.01

1.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Halbjahresende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.

2.
Die Davon-Vermerke in den Zeilen ZE0050 und ZE0060 beziehen sich auf die Anzahl der Versorgungsberechtigten in Zeile ZE0030.

3.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

4.
Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

5.
Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.


Anhang 7 zu Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe d



Abschnitt C Weitere Formularvorgaben

1.
Allgemeines

1.1
Datenpunkte vom Datentyp „Monetär" sind in Euro anzugeben.

1.2
Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz" sind mit vier Dezimalstellen auszudrücken (z. B. der Prozentsatz 37,12 % ist mit 0.3712 anzugeben).

1.3
Alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:

a)
Die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von gegensätzlicher Art.

b)
Die Art des Datenpunktes ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte.

c)
Nach Maßgabe der Hinweise in Anlage 2 Abschnitt A ist ein anderes Meldeformat erforderlich.

1.4
Datenpunkte, zu denen der Pensionsfonds keine Angaben machen kann, bleiben leer.

1.5
Sofern ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formularen erforderlich werden, sind diese als qualitativer Formularteil gemäß § 42b Absatz 2 Satz 1 einzureichen.

2.
Kopfzeilen Für die Befüllung der Kopfzeilenfelder sind die nachfolgend aufgeführten Kennzeichnungen zu verwenden.

2.1Formular F.810.01
FundstelleStaatenHerkunft des PFG
§ 5 Nr. 2 das gesamte PFG Herkunft 00
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 das gesamte inländische PFG Herkunft 01
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 das gesamte ausländische PFG Herkunft 99
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 das ausländische PFG pro Staat Herkunft 21 bis Herkunft 25,
Herkunft 31 bis Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis Herkunft 48,
Herkunft 51 bis Herkunft 63
2.2 Formular F.804.01
FundstelleVerpflichtungWährung
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.804.01
für die Verpflichtungen in Euro Währung 73
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe b)
zum Formular F.804.01
für die Verpflichtungen in einer Währung
eines Mitgliedstaates, dessen Währung
nicht Euro ist, oder eines anderen Ver-
tragsstaates
Währung 21,
Währung 23 bis Währung 25,
Währung 45,
Währung 51,
Währung 53,
Währung 54,
Währung 61,
Währung 62
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe c)
zum Formular F.804.01
für die Verpflichtungen in Schweizer
Franken und in US-Dollar
Währung 49,
Währung 81
2.3 Formular F.842.01
FundstelleStaatenHerkunft des PFG
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.842.01
das gesamte ausländische PFG Herkunft 72
Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe b)
zum Formular F.842.01
das ausländische PFG pro Staat Herkunft 21 bis Herkunft 25,
Herkunft 31 bis Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis Herkunft 48,
Herkunft 51 bis Herkunft 63
2.4 Formular F.850.01
FundstelleBeziehungRückversicherungsbeziehung
Anmerkung 5
zum Formular F.850.01
jede zu berichtende Rückversicherungs-
beziehung
Rückversicherungsbeziehung 001 bis
Rückversicherungsbeziehung 099



Anhang 8 zu Artikel 3 Nummer 24



Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3) Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 414, S. 208 bis 211)


Anhang 9 zu Artikel 3 Nummer 25



Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) Formulare

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 414, S. 212 bis 242)