Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (7. VAGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414; Geltung ab 17.12.2024
|

Artikel 1 Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung



Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Fristen für die Einreichung".

b)
Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Ausfüllen der Formulare und Einreichung".

c)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 Anwendung der Formulare".

d)
Nach der Angabe zu § 24 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 24a Elektronische Einreichung

§ 24b Datenformate und Einreichungsvorgaben

§ 24c Zusammen einzureichende Formularteile

§ 24d Korrekturmeldungen

§ 24e Zurückweisung von Daten".

e)
Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

Anlage 2 Anwendung der Formulare

Anlage 3 Formulare".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Formblätter und Nachweisungen" durch das Wort „Formulare" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 100" durch die Angabe „Formular F.100.01" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Formblatt 200" durch die Angabe „Formular F.200.01" ersetzt.

4.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 200" durch die Angabe „Formular F.200.01" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26" durch die Angabe „Zeile ZE1300" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „Seite 3 Zeile 17" durch die Angabe „Zeile ZE0690" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 200" durch die Angabe „Formular F.200.01" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26" durch die Angabe „Zeile ZE1300" ersetzt.

bbb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:

 
aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

bb)
Sonstige Kraftfahrtversicherungen,

cc)
Cyberversicherungen Stand alone,".

ccc)
In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart;".

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26" durch die Angabe „Zeile ZE1300" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Seite 3 Zeile 17" durch die Angabe „Zeile ZE0690" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Kennzahlen 03 bis 25 und 29" durch die Wörter „Kennzahlen 03 bis 26 und 29" ersetzt.

6.
In § 5 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26" durch die Wörter „Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300" ersetzt.

7.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 200" durch die Angabe „Formular F.200.01" ersetzt.

b)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Seite 3 Zeile 17" durch die Angabe „Zeile ZE0690" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26" durch die Wörter „Zeile ZE1300 für die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone und" ersetzt.

d)
In Nummer 4 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26" durch die Angabe „Zeile ZE1300" ersetzt.

8.
In § 7 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Formblatt 200" durch die Angabe „Formular F.200.01" und werden die Wörter „Seite 3 Zeile 17" durch die Angabe „Zeile ZE0690" ersetzt.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8 Fristen für die Einreichung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und in dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung" durch die Wörter „Formulare F.100.01 und F.200.01" ersetzt.

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 101" durch die Angabe „Formular F.101.01" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 103" durch die Angabe „Formular F.103.01" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 201" durch die Angabe „Formular F.201.01" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 202" durch die Angabe „Formular F.202.01" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Nachweisung 203" durch die Angabe „Formular F.203.01" ersetzt.

11.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Nachweisungen 110 bis 113" durch die Wörter „Formulare F.110.01 bis F.113.01" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Nachweisungen 210 und 211" durch die Wörter „Formulare F.210.01 und F.211.01" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 212" durch die Angabe „Formular F.212.01" ersetzt.

d)
In Nummer 4 werden die Wörter „Nachweisungen 213 bis 219" durch die Wörter „Formular F.213.01 bis F.219.01" und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Liste der Abrechnungsverbände gemäß Formular F.030.01 und Liste der Teilkollektivgruppen gemäß Formular F.030.02."

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 120" durch die Angabe „Formular F.120.01" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 121" durch die Angabe „Formular F.121.01" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 220" durch die Angabe „Formular F.220.01" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 221" durch die Angabe „Formular F.221.01" ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird die Angabe „Nachweisung 222" durch die Angabe „Formular F.222.01" ersetzt.

f)
In Nummer 6 wird die Angabe „Nachweisung 265" durch die Angabe „Formular F.265.01" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

g)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen bei Pensionskassen gemäß Formular F.271.01."

13.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 130" durch die Angabe „Formular F.130.01" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 230" durch die Angabe „Formular F.230.01" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „Nachweisungen 231 bis 238" durch die Wörter „Formulare F.231.01 bis F.238.01" ersetzt.

14.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 240" durch die Angabe „Formular F.240.01" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 242" durch die Angabe „Formular F.242.01" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 243" durch die Angabe „Formular F.243.01" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 246" durch die Angabe „Formular F.246.01" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Cyberversicherungsgeschäft gemäß Formular F.247.01."

15.
In § 14 wird die Angabe „Nachweisung 252" durch die Angabe „Formular F.252.01" ersetzt.

16.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:

1.
die Formulare F.101.01, F.103.01, F.201.01 und F.202.01 von allen Versicherungsunternehmen, soweit sie zu erstellen sind,

2.
die Formulare F.210.01 bis F.212.01 von den Lebensversicherungsunternehmen,

3.
das Formular F.230.01 von den Krankenversicherungsunternehmen,

4.
das Formular F.203.01 von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen,

5.
die Formulare F.240.01, F.242.01, F.243.01, F.246.01 und F.247.01 von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,

6.
das Formular F.252.01 von den Rückversicherungsunternehmen.

Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:

1.
die Formulare F.110.01 bis F.113.01, F.213.01 bis F.219.01, F.030.01 und F.030.02 von den Lebensversicherungsunternehmen,

2.
die Formulare F.120.01, F.121.01, F.220.01, F.221.01, F.222.01, F.265.01 von den Pensions- und Sterbekassen,

3.
die Formulare F.130.01 und F.231.01 bis F.238.01 von den Krankenversicherungsunternehmen.

(3) Das Formular F.271.01 gemäß § 11 Nummer 7 ist der Bundesanstalt von den Pensionskassen spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Die in § 17 Satz 2 genannten Pensionskassen müssen das Formular F.271.01 nur für die Geschäftsjahre einreichen, für die sie auch ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 17 einreichen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Wörter „verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen" werden durch die Wörter „verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist" ersetzt.

17.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Bundesanstalt folgende Unterlagen" durch die Wörter „der Bundesanstalt eine elektronische Fassung der folgenden Unterlagen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „und in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „mit den handschriftlich unterzeichneten" durch die Wörter „sowie die" ersetzt.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „Form" durch das Wort „Fassung" ersetzt und werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form," gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form" gestrichen.

ccc)
In Buchstabe c werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung" gestrichen.

ee)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Bestätigungsvermerk oder Vermerk nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Die Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a" durch die Wörter „Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „In der Ausfertigung" durch die Wörter „Im Original des Geschäftsberichts" ersetzt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die handschriftliche Unterzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat."

18.
In § 17 Satz 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

19.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 die Angaben „§ 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils durch die Angaben „§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Geschäftsberichts in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form" durch die Wörter „Geschäftsberichts, wobei § 4j Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden ist, sofern der Geschäftsbericht in englischer Sprache im Sitzland veröffentlicht wurde" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung" gestrichen.

20.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 601" durch die Angabe „Formular F.601.01" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 602" durch die Angabe „Formular F.602.01" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 603" durch die Angabe „Formular F.603.01" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 604" durch die Angabe „Formular F.604.01" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Nachweisungen 601 bis 604" durch die Wörter „Formulare F.601.01 bis F.604.01" ersetzt.

21.
In § 20 werden die Wörter „in jeweils doppelter Ausfertigung" gestrichen.

22.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 bis 3" und werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Formblatt 300 an die Stelle des Formblatts 200" durch die Wörter „Formular F.300.01 an die Stelle des Formulars F.200.01" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an die Stelle der Nachweisung 230" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Formular F.330.01 an die Stelle des Formulars F.230.01" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d die Nachweisung 342 an die Stelle der Nachweisung 242" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 das Formular F.342.01 an die Stelle des Formulars F.242.01" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Formblatt 300 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 23" durch die Wörter „Formular F.300.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0750" ersetzt.

23.
Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Ausfüllen der Formulare und Einreichung".

24.
In § 23 Absatz 1 werden die Wörter „Formblättern und Nachweisungen" durch das Wort „Formularen" ersetzt.

25.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 24 Anwendung der Formulare".

b)
In Absatz 1 und 2 werden die Wörter „Formblätter und Nachweisungen" jeweils durch das Wort „Formulare" ersetzt.

26.
Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24e eingefügt:

§ 24a Elektronische Einreichung

(1) Der interne jährliche Bericht nach § 1 und der interne vierteljährliche Bericht nach § 19 sind der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

§ 24b Datenformate und Einreichungsvorgaben

(1) Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.

(2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite

1.
die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,

2.
die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.

§ 24c Zusammen einzureichende Formularteile

(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.

(2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.

(3) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung haben

1.
mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln,

2.
mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln.

§ 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt.

(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

§ 24d Korrekturmeldungen

(1) Muss ein quantitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.

(2) Muss ein qualitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.

(3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen vierteljährlichen Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende quantitative oder qualitative Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt in einer Meldedatei einzureichen.

(4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.

§ 24e Zurückweisung von Daten

(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 24b entsprechen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar."

27.
Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Auf den internen jährlichen Bericht für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht für ein Berichtsvierteljahr, das vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden."

28.
Die Anlage 1 (zu § 23) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt B werden die Kennzahlen „70 Europa", „71 Europäische Union (EU)", „73 Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)" und „81 USA" gestrichen.

b)
Abschnitt C wird wie folgt geändert:

aa)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.1.7 wird folgende Zeile eingefügt:

Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer nach
Anlage 1 zum VAG
„01.1.8Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß
der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0
19".


 
 
 
bbb)
Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.2.6 wird folgende Zeile eingefügt:

Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer nach
Anlage 1 zum VAG
„01.2.7Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß
der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0
19".


 
 
 
ccc)
Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.4.5 wird folgende Zeile eingefügt:

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer nach
Anlage 1 zum VAG
„01.4.6Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß
der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0
19".


 
 
 
ddd)
Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 25.2 werden folgende Zeilen eingefügt:

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer nach
Anlage 1 zum VAG
„26Vz: Cyberversicherung (einschließlich der Betriebs-
unterbrechungsversicherung aufgrund von Cyber-
vorfällen)
9; 13; 16d, e, f, i, k
26.1Cyberversicherung Stand alone 9; 13; 16d, e, f, i, k
26.2Cyberversicherung Cyber-Zusatzdeckungen 9; 13; 16d, e, f, i, k".


 
 
bb)
Den Anmerkungen wird folgende Anmerkung 0 vorangestellt:

0
Verträge in der Auszahlungsphase sind in der passenden allgemeinen Unterart (01.1.3, 01.2.4 oder 01.4.1) zu erfassen."

c)
Abschnitt D erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

29.
Die Anlage 2 (zu § 24) wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anwendung der Formulare".

b)
Abschnitt A erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

c)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „in den Formblättern, Nachweisungen" durch die Wörter „in den Formularen" ersetzt.

bb)
Nach der Abkürzung „AktG Aktiengesetz" werden die folgenden Abkürzungen eingefügt:

AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Anm.
Anmerkung".

cc)
Nach der Abkürzung „VS Versicherungsschein" wird folgende Abkürzung eingefügt:

„VU Versicherungsunternehmen".

dd)
Die Abkürzungen „Fb Formblatt", „Nw Nachweisung", „Pb Prüfbuchstabe", „S. Seite", „Sp. Spalte", „TsdEuro Tausend Euro" und „Z. Zeile(n)" werden gestrichen.

d)
Abschnitt C erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

30.
Die Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. VAGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. VAGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 7. VAGVÄndV zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c
Anhang 2 7. VAGVÄndV zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
Anhang 3 7. VAGVÄndV zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe d
Anhang 4 7. VAGVÄndV zu Artikel 1 Nummer 30