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Artikel 3 - Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (7. VAGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414; Geltung ab 17.12.2024
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Artikel 3 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung



Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung".

b)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Fristen für die Einreichung der Formulare".

c)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen".

d)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Anwendung der Formulare".

e)
Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Einreichungsvorgaben und Schlussbestimmungen".

f)
Die Angabe zu § 43 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben

§ 42c Zusammen einzureichende Formularteile

§ 42d Korrekturmeldungen

§ 42e Zurückweisung von Daten

§ 43 Übergangsvorschriften".

2.
In § 3 Absatz 2 wird das Wort „vorzulegen" durch das Wort „einzureichen" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Formblätter" durch das Wort „Formulare" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 800" durch die Angabe „Formular F.800.01" ersetzt.

c)
In Nummer 2 wird die Angabe „Formblatt 810" durch die Angabe „Formular F.810.01" ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Formblatt 810 bis einschließlich Seite 3 Zeile 15" durch die Wörter „Formular F.810.01 bis einschließlich Zeile ZE0670" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7 Fristen für die Einreichung der Formulare".

b)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Formblätter 800 und 810" durch die Wörter „Formulare F.800.01 und F.810.01" ersetzt und jeweils die Wörter „in jeweils doppelter Ausfertigung" gestrichen.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 801" durch die Angabe „Formular F.801.01" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 802" durch die Angabe „Formular F.802.01" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 803" durch die Angabe „Formular F.803.01" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 804" durch die Angabe „Formular F.804.01" ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird die Angabe „Nachweisung 811" durch die Angabe „Formular F.811.01" ersetzt.

f)
In Nummer 6 wird die Angabe „Nachweisung 820" durch die Angabe „Formular F.820.01" ersetzt.

g)
In Nummer 7 wird die Angabe „Nachweisung 830" durch die Angabe „Formular F.830.01" ersetzt.

h)
In Nummer 8 wird die Angabe „Nachweisung 842" durch die Angabe „Formular F.842.01" ersetzt.

i)
In Nummer 9 wird die Angabe „Nachweisung 850" durch die Angabe „Formular F.850.01" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Stückzahl und" gestrichen.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „jeweils in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

c)
In Nummer 1 werden die Wörter „Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850" durch die Wörter „Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01" ersetzt.

d)
In Nummer 2 werden die Wörter „Nachweisungen 820 und 830" durch die Wörter „Formulare F.820.01 und F.830.01" ersetzt.

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen" durch die Wörter „eine elektronische Fassung der folgenden sonstigen Rechnungslegungsunterlagen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „mit den" durch die Wörter „sowie die" ersetzt und die Wörter „wobei der Vorstand und Aufsichtsrat jeweils ihre Bemerkungen handschriftlich unterzeichnet haben" werden gestrichen.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „Form" durch das Wort „Fassung" ersetzt und werden die Wörter „in vierfacher Ausfertigung" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „in vierfacher Ausfertigung" gestrichen.

ccc)
In Buchstabe c werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung" gestrichen.

ee)
In Nummer 4 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

ff)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Vermerk im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a" durch die Wörter „Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „In dieser Ausfertigung" durch die Wörter „In dem Original des Geschäftsberichts" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die handschriftliche Unterzeichnung nach Satz 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat."

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Nachweisung 882" durch die Angabe „Formular F.882.01" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „jeweils in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Formblätter und Nachweisungen" durch das Wort „Formulare" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Formblättern und Nachweisungen" durch das Wort „Formularen" ersetzt.

c)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Formblätter und Nachweisungen" durch das Wort „Formulare" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster."

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE0090 Spalte SP0040 abzüglich Formular F.811.01 Zeile ZE0470 Spalte SP0010 und SP0020 zuzüglich Formular F.811.01 Zeile ZE0470 Spalte SP0030 und SP0040, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in Formular F.811.01 Zeile ZE0250, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 4 Zeile 11 Spalte 04" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE0890 Spalte SP0040", die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1100 Spalte SP0010" und die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1090 Spalte SP0020" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE0710 Spalte SP0040" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE0720 Spalte SP0040" ersetzt.

ccc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE0740 Spalte SP0040" ersetzt.

ddd)
In Nummer 5 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 4 Zeile 17 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE0950 Spalte SP0030" ersetzt.

eee)
In Nummer 6 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1130 Spalte SP0030 und Zeile ZE0310 Spalte SP0030" ersetzt.

fff)
In Nummer 7 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1140 Spalte SP0030 und Zeile ZE0320 Spalte SP0030" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE0330 Spalte SP0030" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf Formulare enthalten, beziehen sich diese auf die in § 12 Absatz 4 genannten Formulare."

12.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte 04" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE1510 Spalte SP0040" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE1580 Spalte SP0030" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 3 Zeile 11 Spalte 04" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0630 Spalte SP0040" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils Spalte SP0030" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19, Spalte 03 und Seite 3 Zeile 05 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0450 Spalte SP0030 und Zeile ZE0570 Spalte SP0030" und die Wörter „Formblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE1340 Spalte SP0030" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03" durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils Spalte SP0030" ersetzt.

e)
In Absatz 7 wird das Wort „Formblätter" durch das Wort „Formulare" ersetzt.

13.
In § 17 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „§ 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 240 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

14.
In § 19 Absatz 6 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes" gestrichen.

15.
In § 25 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „spätestens" gestrichen.

16.
In § 27 Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „Aufsicht" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

17.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Als Formular für den Solvabilitätsnachweis ist das in Anlage 4 festgelegte Muster zu verwenden."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

18.
In § 42 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

19.
Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42e vorangestellt:

§ 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind der Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung einzureichende Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die elektronische Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Aufsichtsbehörde. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Aufsichtsbehörde hierfür registriert haben. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt für die elektronische Datenübermittlung einen abweichenden Einreichungsweg bestimmen.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

§ 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben

(1) Elektronische Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.

(2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Aufsichtsbehörde für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

(3) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite

1.
die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,

2.
die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.

§ 42c Zusammen einzureichende Formularteile

(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.

(2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.

(3) Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der quantitative Formularteil des Formulars nach § 28 für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der qualitative Formularteil des Formulars nach § 28 für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 28 bleibt unberührt.

(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

§ 42d Korrekturmeldungen

(1) Muss ein quantitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.

(2) Muss ein qualitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.

(3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen halbjährlichen Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt einzureichen.

(4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.

§ 42e Zurückweisung von Daten

(1) Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des § 42b entsprechen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar."

20.
Dem § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Auf den Solvabilitätsnachweis nach § 28, den internen jährlichen Bericht sowie für die Anwendung der §§ 13 und 14 für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den internen halbjährlichen Zwischenbericht für ein Berichtshalbjahr, das vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat, ist die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden."

21.
In Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) werden die Kennzahlen „70 Europa" und „71 Europäische Union (EU)" gestrichen.

22.
Die Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 und 3) wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anwendung der Formulare".

b)
Abschnitt A erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

c)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „in den Formblättern, Nachweisungen" durch die Wörter „in den Formularen" ersetzt.

bb)
Die Abkürzungen „Fb Formblatt", „Nw Nachweisung", „Pb Prüfbuchstabe" und „Z. Zeile(n)" werden gestrichen.

d)
Abschnitt C erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

23.
In Anlage 3 (zu § 20) werden in Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 jeweils die Wörter „Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäische Union" ersetzt.

24.
Die Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

25.
Die Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) erhält die aus dem Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 7. VAGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. VAGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 6 7. VAGVÄndV zu Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b
Anhang 7 7. VAGVÄndV zu Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe d
Anhang 8 7. VAGVÄndV zu Artikel 3 Nummer 24
Anhang 9 7. VAGVÄndV zu Artikel 3 Nummer 25
 
Zitat in folgenden Normen

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Anlage 3 PFAV (zu § 20) Kongruenzregeln (vom 17.12.2024)
... ist. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 23 V. v. 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 414 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...