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Anhang 1 - Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (7. VAGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414; Geltung ab 17.12.2024
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Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c



Abschnitt D Bestandsgruppen 1,2

100 Inlandsgeschäft (einschließlich Dienstleistungsgeschäft)3

 
110 Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

 
111 Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildende Lebensversicherungen) mit überwiegendem Todesfallcharakter

112 Risikoversicherung

113 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter

114 Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen)4

115 Pflegerentenversicherung (einschließlich Pflegerenten-Zusatzversicherungen)

116 Übrige Tarife, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)

117 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG

118 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase5

120 Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

 
121 Kapitalversicherung ohne eigene Vertragsabrechnung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne 122 und 123)

122 Bausparrisikoversicherung

123 Restschuldversicherung

124 Kollektivversicherung mit eigener Vertragsabrechnung

125 Übrige Tarife ohne eigene Vertragsabrechnung, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)

126 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG

127 Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG

128 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase5

130 Sonstige Lebensversicherung

 
131 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird

132 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

133 Tontinengeschäfte

134 Kapitalisierungsgeschäfte

135 Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird

136 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238, bei dem das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, in der Ansparphase5

140 Eigenkapital und sonstige Dienstleistungen einschließlich des Geschäfts der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen6

200 Auslandsgeschäft (Niederlassungsgeschäft)

 
Die regionale Herkunft des europäischen Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Diesen Kennzahlen ist die Zahl 2 voranzusetzen. Unter dem Sammelposten mit der Kennzahl 280 („Übrige Staaten") ist das gesamte außereuropäische Versicherungsgeschäft geschlossen zu erfassen.

1
In den Bestandsgruppen sind von den Lebensversicherungsunternehmen die Verträge zu erfassen, die

a)
nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, aber weder unter Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG noch unter Anlage 2 Abschnitt A Nummer 9 Unternummer 6 Satz 3 fallen, oder

b)
zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 28. Juli 1994 nach nicht mehr genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind.

Unbeschadet der nachfolgenden Anmerkungen 2 und 4 ist die Aufteilung des hier zu erfassenden Bestands durch die Gliederung der Bestandsgruppen vorgegeben.

2
Umfasst eine der nachfolgend genannten Bestandsgruppen weniger als 10.000 Einzelverträge und beträgt die Bruttobeitragseinnahme einer dieser Bestandsgruppen weniger als 3 Prozent der gesamten Bruttobeitragseinnahme des hier zu erfassenden Bestands, kann sie wie folgt behandelt werden:

a)
Die Bestandsgruppen 111 und 112 können in der vertragsanzahlmäßig größeren Bestandsgruppe (111 oder 112) zusammengefasst werden.

b)
Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 113, 114 und 115.

c)
Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 121, 122 und 123.

Bei Wegfall einer Voraussetzung für die gemeinsame Abrechnung zweier oder mehrerer Bestandsgruppen ist der getrennte Ausweis der betroffenen Bestandsgruppe gemäß Anmerkung 2 vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Maßnahmen diese Trennung stets möglich ist. Insbesondere muss die nicht direkt zuzuordnende Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach objektiven Kriterien aufgeteilt werden. Das Verfahren hierfür ist gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem internen Bericht zu erläutern.

3
Für Fremdwährungsversicherungen ist sicherzustellen, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der Zinsverlauf getrennt ermittelt werden kann.

4
Alternativ zu der vorgegebenen Einteilung können die Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen auch in der Bestandsgruppe der jeweiligen Hauptversicherung abgerechnet werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der Risiko- und Zinsverlauf für diese Zusatzversicherungen ermittelt werden kann. Dieses Ergebnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anmerkung 2 bleibt hiervon unberührt.

5
Verträge von PEPP-Produkten in der Auszahlungsphase sind in der passenden allgemeinen Bestandsgruppe (113, 125 oder 131) zu erfassen.

6
In der Bestandsgruppe 140 sind diejenigen Beträge zu verbuchen, die der Unternehmenssphäre zuzuordnen sind. Hierzu gehören insbesondere alle Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit dem Eigenkapital, Dienstleistungen an Dritte einschließlich des Geschäftes der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und Ertragssteuern, soweit diese mit dem Jahresüberschuss in Zusammenhang stehen.