§ 19 Zuständigkeit
(1) 1Für Paßangelegenheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Paßbehörden). 2Die Ausstellung ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen.
(2) Für Paßangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig (Passbehörde).
(3) 1Im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Paßbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Paßbewerber oder der Inhaber eines Passes für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. 2Im Ausland ist die Paßbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Paßbewerber oder der Inhaber eines Passes gewöhnlich aufhält. 3Ist hiernach keine Zuständigkeit begründet, so ist die Paßbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich vorübergehend aufhält.
(4) 1Der Antrag auf Ausstellung eines Passes muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. 2Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. 3Für die Ausstellung eines Passes zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten Passersatzes bedarf es dieser Ermächtigung nicht.
(4a) Für das Führen des Passregisters nach
§ 21 ist die Passbehörde zuständig, welche den Pass ausgestellt hat.
(5) Paßbehörde für amtliche Pässe ist das Auswärtige Amt.
(6) Für die Sicherstellung sind die Paßbehörden und die zur Feststellung von Personalien ermächtigten Behörden und Beamten zuständig.
Frühere Fassungen von § 19 PassG
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interne Verweise§ 21 PassG Paßregister (vom 01.11.2024) ... 11. Gültigkeitsdatum, 12. Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 , 13. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen ... zu speichern und dann zu löschen. Für die Paßbehörden nach § 19 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre. (5) Die ... den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat. (6) Wird eine andere als die ausstellende Passbehörde ...
Zitat in folgenden NormenPassdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)
Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 319
§ 2 BPolZollV (vom 26.11.2011) ... Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, 2. nach den §§ 10 und 19 Abs. 1 Satz 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Artikel 2 PAuswGuaÄndG Änderung des Passgesetzes ... im polizeilichen Fahndungstatbestand geführt werden." 7. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „sind die ... gefasst: „12. Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2,". b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. ... 4 Satz 2 werden die Wörter „im Ausland" durch die Wörter „nach § 19 Abs. 2" ersetzt. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ... den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat." 10. § 22 wird wie folgt geändert: ... vorzunehmen. (6) Stellt eine nicht zuständige Passbehörde nach § 19 Abs. 4 einen Pass aus, so hat sie der zuständigen Passbehörde den Familiennamen, die ...
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 1 PassGuaÄndG Änderung des Passgesetzes (vom 13.10.2007) ... Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten ...
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 3 EIdNFG Änderung des Passgesetzes ... „Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der ...
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 1 PassAuswMOG Änderung des Passgesetzes (vom 30.10.2024) ... dieses Lichtbildes für Fälle, in denen der Pass im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 beantragt wird,". cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. ... 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 10. Nach § 19 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Für das Führen des ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
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