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§ 19 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen
(1) 1Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben
- 1.
- zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15,
- 2.
- zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.
(2) 1Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,
- 1.
- zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen,
- 2.
- von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
- 3.
- geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert,
- 4.
- Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen,
- 5.
- Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen,
- 6.
- gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen,
- 7.
- zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist,
- 8.
- die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.
(3) 1Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) G. v. 30. Oktober 2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 m.W.v. 5. November 2008
Frühere Fassungen von § 19 SGB VII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.11.2008 | Artikel 1 Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 SGB VII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 209 SGB VII Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2017)
... diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 138 die Versicherten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 4a ArbFlexiG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt". b) In Nummer 3 wird die Angabe § 19 Abs. 1 ... § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt". b) In Nummer 3 wird die Angabe § 19 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe § 19 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. ... In Nummer 3 wird die Angabe § 19 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe § 19 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 9. Dem § 213 wird folgender Absatz ...
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015)
... 4 wird Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: ...
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