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§ 19 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 19 Seediensttauglichkeitsverzeichnis
(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis über alle durchgeführten Seediensttauglichkeitsuntersuchungen (Seediensttauglichkeitsverzeichnis).
(2) Das Seediensttauglichkeitsverzeichnis wird zur Speicherung von Daten geführt, um
- 1.
- die Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen und die Ausstellung der Seediensttauglichkeitszeugnisse zu gewährleisten,
- 2.
- die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen Ärzte sicherzustellen,
- 3.
- die Abrechnung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen mit den zugelassenen Ärzten zu gewährleisten,
- 4.
- Mehrfach-Seediensttauglichkeitsuntersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärzten zu vermeiden,
- 5.
- die Echtheit und die Gültigkeit von Seediensttauglichkeitszeugnissen festzustellen,
- 6.
- in anonymisierter Form statistische oder wissenschaftliche Auswertungen zu ermöglichen.
(3) Im Seediensttauglichkeitsverzeichnis werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert
- 1.
- Familienname, Vorname, Geschlecht,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Geburtsort und Geburtsland,
- 4.
- Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Anschrift und Telekommunikationsdaten,
- 6.
- Funktion an Bord oder Dienststellung,
- 7.
- Name eines die Zulassung beantragenden oder des zugelassenen Arztes,
- 8.
- Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter, Qualifikation, Bankverbindung, Zugangsdaten zum Verzeichnis, Zulassungstag eines die Zulassung beantragenden oder des zugelassenen Arztes sowie Name und Anschrift des Praxispersonals, der vertretenden Ärzte und der Konsiliarärzte des untersuchenden zugelassenen Arztes,
- 9.
- medizinische Fallbeispiele in anonymisierter Form,
- 10.
- Untersuchungstag oder Untersuchungstage,
- 11.
- Abschluss der Untersuchung und Abschlusstag,
- 12.
- Kostenträger der Seediensttauglichkeitsuntersuchung,
- 13.
- Seediensttauglichkeit für Dienstzweige,
- 14.
- Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
- 15.
- Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
- 16.
- Diagnosegruppen in anonymisierter Form,
- 17.
- Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.
(4) Wer eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung beantragt, hat dem zugelassenen Arzt einen Identitätsnachweis vorzulegen sowie die in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.
(5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 dürfen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenossenschaft verarbeitet werden.
(6) 1Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 5, 15 und 17 an die zugelassenen Ärzte übermittelt und von ihnen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Bei der ersten Seediensttauglichkeitsuntersuchung eines Besatzungsmitglieds darf ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und 10 bis 16 erheben. 3Bei einer Folgeuntersuchung darf ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 6, 10 und 12 bis 16 speichern sowie Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 verändern.
(7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 4, 10, 13 bis 15 an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übermittelt und von ihm verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(8) 1Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen auf Antrag Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 14 und 15 an Unternehmen, zuständige Stellen anderer Staaten oder internationale oder europäische Organisationen übermittelt und von ihnen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Werden Daten an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine internationale oder europäische Organisation übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 3Eine Übermittlung unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, insbesondere wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
(9) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 6 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4, 6, 9, 10, 13 und 16 in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sowie an öffentliche Stellen übermittelt werden.
(10) 1Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach den Absätzen 4 bis 8 übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. 2Im Falle der Ablehnung eines Arztes als zugelassener Arzt sind die Daten nach Absatz 3 Nummer 8 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag unverzüglich zu löschen.
(11) 1Dem Besatzungsmitglied oder dem zugelassenen Arzt wird auf Antrag schriftlich über den ihn betreffenden Inhalt des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses unentgeltlich Auskunft erteilt. 2Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
Frühere Fassungen von § 19 SeeArbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.03.2023 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 151 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell | vor 26.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 SeeArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... Personengruppen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser ... Personengruppe gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 und 36 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. ... Personengruppen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Der Reeder ...
§ 12 SeeArbG Seediensttauglichkeitszeugnis (vom 21.03.2023)
... die Person erfassten Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses nach Maßgabe des § 19 Absatz 6 zu nehmen. Er darf eine Untersuchung auf Seediensttauglichkeit nur durchführen und ... nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch zu melden. In der Meldung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 16 bezeichneten Daten anzugeben. (5) Die Gültigkeitsdauer des ...
§ 16 SeeArbG Zulassung von Ärzten
... Erfüllung der Aufgaben bietet. Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Daten sind ...
Zitat in folgenden Normen
Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
§ 11 MariMedV Dokumentationspflichten
... Ergebnisse der Seediensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten unverzüglich in das ...
§ 12 MariMedV Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis (vom 28.05.2022)
... Seediensttauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten werden. (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der ... Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung 1. einer Kennung des zum ... 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes, 2. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17 des Seearbeitsgesetzes . Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die ...
Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
§ 8 SeeLotsEigV Dokumentationspflichten, Zugang zum Seelotseignungsverzeichnis
... § 11 der Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten die in § 49 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seelotsgesetzes vorgesehenen Daten ... der Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der Daten nach § 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes die Daten nach § 49 Absatz 3 des Seelotsgesetzes treten. (3) Soweit nach ... Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person im Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes abgeglichen: 1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Artikel 3 SeeLotsEigVEV Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
... 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes, 2. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17 des Seearbeitsgesetzes . Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 151 2. DSAnpUG-EU Änderung des Seearbeitsgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter „und ...
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 3 2. SchifffRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... Absatz 2 Satz 1 gilt für die zu schulenden Ärzte entsprechend." 4. In § 19 Absatz 7 wird nach den Wörtern „nach Absatz 3 Nummer 1, 2," die Angabe „4, 10," ...
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