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§ 19 - Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)
V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 19 Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Wird für einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt, übermittelt die Steuerberaterkammer der Bundessteuerberaterkammer unverzüglich dessen Familiennamen und den oder die Vornamen sowie seine zustellungsfähige Anschrift. 2Die Bundessteuerberaterkammer räumt dieser Person für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach der Person oder der Berufsausübungsgesellschaft ein, für die sie bestellt wurde. 3Dabei müssen für den Praxisabwickler oder Praxistreuhänder der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein. 4Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Beendigung der Bestellung eines Praxisabwicklers oder Praxistreuhänders.
(2) 1Hat es ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter unterlassen, einem von ihm bestellten Vertreter oder einem von ihm benannten Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach einzuräumen, so hat die Bundessteuerberaterkammer dieser Person, wenn sie in das Berufsregister eingetragen ist, für die Dauer ihrer Bestellung oder Benennung auf Antrag einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten einzuräumen, für den sie bestellt oder benannt wurde. 2Wurde einer Person ein Zugang nach Satz 1 eingeräumt, so hat die Steuerberaterkammer die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Löschung der Eintragung der Person im Berufsregister zu informieren.
(3) Hat es eine Berufsausübungsgesellschaft unterlassen, einem von ihr benannten Zustellungsbevollmächtigten oder einem von ihr bestellten Vertreter einen Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach einzuräumen, so gilt Absatz 2 entsprechend.
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Zitierungen von § 19 StBPPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 StBPPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBPPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 StBPPV Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (vom 01.07.2023)
... besondere elektronische Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend. (5) Die ...
§ 22 StBPPV Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (vom 01.07.2023)
... mehr. Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Gesperrte besondere elektronische ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Artikel 1 StBPPVÄndV Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
... besondere elektronische Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend." b) Der bisherige ...
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