(1)
1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten.
2Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach
§ 18.
(2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 3 der Tabelle in
Anlage 2.
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold ... nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und g) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes ; 2. für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des ... nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und c) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes . (3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung ...