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§ 19 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 19 Auskunftsrechte
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter Auskunft über die nach § 4 vertraglich erlaubte Nutzung seines Repertoires verlangen.
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Frühere Fassungen von § 19 UrhDaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 UrhDaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhDaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel UrhDaG *
... * § 19 Absatz 3 notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und ...
§ 16 UrhDaG Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen (vom 14.05.2024)
... eines geschützten Werkes durch einen Diensteanbieter sowie über Auskunftsrechte ( § 19 ) können Rechtsinhaber und Nutzer eine anerkannte privatrechtlich organisierte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 22 DDGEG Änderung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes
... erheben. Die Gebühren hat sie in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben." 5. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) Nach dem ...
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