(1) Die Bestellung erlischt durch
- 1.
- Tod,
- 2.
- Verzicht,
- 3.
- unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 23 WPO Wiederbestellung (vom 17.06.2016) ... Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn 1. die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist; 2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § ... Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist; 2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ...
§ 103 WPO Entscheidung (vom 26.10.2024) ... als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist ( §§ 19 , 20, 33, 34) oder 2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufsgerichtlichen ...
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... „oder während einer Beurlaubung" eingefügt. 13. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „rechtskräftige" durch das Wort „unanfechtbare" ... erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19 , 20, 33, 34) oder 2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufsgerichtlichen ...