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§ 19 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 19 Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen im Zusammenhang mit der Überwachung nach den Abschnitten 9 bis 11 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 3. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 19 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2427 |
aktuell | vor 01.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 WpHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 2 EMIR-AG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister". c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller ... c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien". d) Die Angabe zu § 20 ... in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, haben keine aufschiebende Wirkung. § 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien (1) Eine Mitteilung nach Artikel ... 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach § 19 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes sicherstellen. Für die Zwecke der Berechnung der Schwelle nach Satz 1 Nummer ... nach Nummer 10 die folgenden Nummern 10a bis 10c eingefügt: „10a. entgegen § 19 Absatz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 10b. entgegen § 20 Absatz 1 ...
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 3 Marktmissbrauchsüberwachung". c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. ... 1, 2 und 3 Satz 2 und Absatz 5 bis 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach § 19 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes sicherstellen. Für die Zwecke der Berechnung der Schwelle nach Satz 1 Nummer ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung § 19 Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ... „2a und 4" durch die Angabe „3 und 7" ersetzt. 17. § 7a wird § 19 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 35" ... durch die Angabe „§§ 22 und 23" ersetzt. 31. Der bisherige § 19 wird § 31. 32. Der bisherige § 20 wird § 32 und wie folgt ... 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt und wird die Angabe „ § 19 " durch die Angabe „§ 31" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 4 wird die ...
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