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§ 19 - Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
V. v. 19.12.2003 BGBl. I S. 2804; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 110
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 310-14-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 310-14-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 19 Abweichende Berechnung der Vergütung
(1) 1Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. 2In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 50 Euro und höchstens 250 Euro. 3Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.
(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung V. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 110 m.W.v. 4. April 2024
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Frühere Fassungen von § 19 ZwVwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.04.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 110 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 ZwVwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ZwVwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZwVwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ZwVwV Übergangsvorschrift (vom 04.04.2024)
... Zwangsverwaltungen, die seit dem 1. Januar 2004 angeordnet wurden, sind die §§ 17 bis 22 erst für Abrechnungszeiträume anzuwenden, die auf den 3. April 2024 folgen; ... April 2024 folgen; für die übrigen Abrechnungszeiträume gelten die §§ 17 bis 22 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804). (2) ... 1. ab dem ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804), 2. ab ... 2. ab dem ersten auf den 3. April 2024 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung
V. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 110
Artikel 1 ZwVwVÄndV Änderung der Zwangsverwalterverordnung
... 2 wird die Angabe „15" durch die Angabe „20" ersetzt. 2. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35 Euro" durch die Angabe „50 Euro" und die Angabe ... Zwangsverwaltungen, die seit dem 1. Januar 2004 angeordnet wurden, sind die §§ 17 bis 22 erst für Abrechnungszeiträume anzuwenden, die auf den 3. April 2024 folgen; ... April 2024 folgen; für die übrigen Abrechnungszeiträume gelten die §§ 17 bis 22 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804). (2) ... ab dem ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804), 2. ab ... 2. ab dem ersten auf den 3. April 2024 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser ...
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