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§ 19a - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 19a Informationspflichten der Hersteller
1Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. 2Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über
- 1.
- die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
- 2.
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
- 3.
- die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 19a ElektroG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19a ElektroG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 19a Informationspflichten der Hersteller". d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt ... veröffentlichen." 17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „§ 19 Rücknahme durch den Hersteller (1) Jeder ... um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachkommen zu können. § 19a Informationspflichten der Hersteller Jeder Hersteller oder im Fall der ...
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