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§ 19a - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 19a Elektronische Einreichung



(1) Unternehmen unter Bundesaufsicht übermitteln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) den Solvabilitätsnachweis in elektronischer Form.

(2) 1Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. 2Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.



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Frühere Fassungen von § 19a KapAusstV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2024Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19a KapAusstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a KapAusstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapAusstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 2 7. VAGVÄndV Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... werden nach der Angabe zu § 19 die folgenden Angaben eingefügt: „ § 19a Elektronische Einreichung § 19b Datenformate und Einreichungsvorgaben  ... 2024 geltenden Fassung anzuwenden." 4. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19e eingefügt: „§ 19a Elektronische Einreichung (1) ... Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19e eingefügt: „ § 19a Elektronische Einreichung (1) Unternehmen unter Bundesaufsicht übermitteln der ...