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§ 1 - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zu den Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 1 38. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
aktuell vorher | 25.05.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 21.05.2019 BGBl. I S. 742 |
aktuell | vor 25.05.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 38. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 38. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
38. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 38. BImSchV (zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1) Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 (vom 01.01.2022)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 742
Artikel 1 BImSchV38ÄndV
... „Anlage 4 Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut ... Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... ersetzt. 9. Folgende Anlage 4 wird angefügt: „Anlage 4 (zu § 1 Absatz 2 ) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2 ... 4 (zu § 1 Absatz 2) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2 Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, deren Beitrag zu dem in ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 1 ThgMQWV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... Der Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe „und § 13a" angefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1) Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach ...
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