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Artikel 1 - Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (4. CorStHG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:
- „11b.
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung;".
- 2.
- Nach § 52 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden."
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Zitierungen von Artikel 1 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. CorStHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 4. CorStHG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 52 Absatz 35d des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(35d) § ...
Artikel 9 4. CorStHG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. ...
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025)
... vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. § 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 3 Nummer 14a in ...
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