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Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz - 4. CorStHG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EStG § 3, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:

„11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung;".

2.
Nach § 52 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden."


Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Mai 2022 EStG § 52

§ 52 Absatz 35d des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,

2.
für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 29. Kalendermonat,

3.
für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,

4.
für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 26. Kalendermonat und

5.
für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 25. Kalendermonat

tritt."


Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2022 EStG § 3, § 3a, § 6, § 7, § 10d, § 32c, § 41a, § 52

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 28a werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2022 enden" durch die Wörter „vor dem 1. Juli 2022 enden" ersetzt.

2.
§ 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1 Satz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 1 des Folgejahrs und die negativen Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 2 des zweiten Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1 und 2 durch den verbleibenden Sanierungsertrag im Sinne des Satzes 4 nicht überschritten werden;".

3.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen."

b)
Nummer 3a Buchstabe e Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen."

4.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2022" durch die Angabe „1. Januar 2023" ersetzt.

5.
§ 10d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10.000.000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20.000.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen."

6.
In § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 10d Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 10d Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

7.
§ 41a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden."

8.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 15 wird die Angabe „1. Januar 2022" durch die Angabe „1. Januar 2023" ersetzt.

b)
Nach Absatz 12 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Auf Antrag kann § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden."

c)
Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „zwei Jahre" durch die Wörter „drei Jahre" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „ein Jahr" durch die Wörter „zwei Jahre" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre."

d)
Absatz 16 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „zum Ende des fünften" durch die Wörter „zum Ende des sechsten" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „zum Ende des vierten" durch die Wörter „zum Ende des fünften" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres."

e)
Absatz 18b wird wie folgt gefasst:

„(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. § 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden."

f)
Absatz 40a Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zufließen."


Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 EStG § 10d, § 52

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10.000.000 Euro" durch die Angabe „1.000.000 Euro" und die Angabe „20.000.000 Euro" durch die Angabe „2.000.000 Euro" ersetzt.

2.
Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:

§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden."


Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Mai 2022 GewStG § 36

§ 36 Absatz 5b des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 der 21. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2022 der 20. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2023 der 18. Kalendermonat und für den Erhebungszeitraum 2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Kalendermonats tritt."


Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Mai 2022 EGAO § 36

Artikel 97 § 36 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

a)
für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. August 2022,

b)
für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. August 2023,

c)
für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Juli 2024,

d)
für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Mai 2025 und

e)
für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. April 2026.

2.
In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

a)
für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Januar 2023,

b)
für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Januar 2024,

c)
für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Dezember 2024,

d)
für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Oktober 2025 und

e)
für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. September 2026.

3.
In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „sieben Monate"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „zehn Monate",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „neun Monate" und

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „acht Monate".

4.
In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „des siebten Monats"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats" und

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats".

5.
In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „19 Monaten",

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „17 Monaten" und

d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten".

6.
In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „25 Monaten",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „24 Monaten",

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „22 Monaten" und

d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „21 Monaten".

7.
In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „21 Monate",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „20 Monate",

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „18 Monate" und

d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „17 Monate".

8.
In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „29 Monate",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „28 Monate",

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „26 Monate" und

d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „25 Monate"."


Artikel 7 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2021 Bürgergeld-V § 1

§ 1 Absatz 1 Nummer 10 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2021 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„10.
nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,".


Artikel 8 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs



Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:

§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt und wesentlichen Anlegerinformationen".

b)
Die Angabe zu § 268 wird wie folgt gefasst:

§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt".

c)
Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst:

§ 270 (aufgehoben)".

d)
Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst:

§ 301 (aufgehoben)".

e)
Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:

§ 318 Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger".

2.
In § 160 Absatz 2 werden die Wörter „und in den wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.

3.
§ 164 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Verkaufsprospekt" ein Komma und das Wort „Basisinformationsblatt" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für ein von ihr verwaltetes offenes Publikumsinvestmentvermögen den Verkaufsprospekt und, falls das offene Publikumsinvestmentvermögen nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen und dem Publikum die jeweils aktuellen Fassungen auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen AIF-Publikumsinvestmentvermögen dürfen Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dem Publikum erst zugänglich gemacht werden, sobald die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß § 316 beginnen darf."

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW ein Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, muss sie nicht zusätzlich die wesentlichen Anlegerinformationen erstellen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 49 und 50 verwalteten EU-OGAW zur Verfügung zu stellen."

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen."

4.
§ 166 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.

5.
§ 171 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen des Feederfonds und des Masterfonds gemäß den §§ 164, 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG,".

b)
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen und".

6.
§ 173 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um einen OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Handelt es sich bei dem Feederfonds um ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der Bundesanstalt auch die Änderungen des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Masterfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen."

7.
§ 178 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen und".

b)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen."

8.
§ 179 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen;".

b)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen und".

c)
Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen."

9.
§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 164 und 166 oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,".

10.
§ 182 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts gemäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden EU-OGAW,".

11.
§ 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
eine aktuelle Fassung des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU."

12.
§ 262 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 268" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und die wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.

13.
In § 263 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 268" gestrichen.

14.
§ 268 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „wesentlichen Anlegerinformationen" durch das Wort „Basisinformationsblatt" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und, falls der geschlossene Publikums-AIF nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. Sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätzlich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informationen aufnehmen."

15.
§ 270 wird aufgehoben.

16.
§ 272a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
den Verkaufsprospekt und das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds gemäß § 268,".

b)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter „des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

17.
In § 272b Absatz 2 werden die Wörter „der wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter „des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

18.
In § 272g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „der wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter „des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

19.
In § 272h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 268 und 270" durch die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

20.
§ 297 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW interessierten professionellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen oder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 jeweils in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind einem Interessierten sowie auch dem Anleger eines OGAW auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen," gestrichen.

21.
§ 301 wird aufgehoben.

22.
§ 302 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „zu den in § 166 Absatz 1, § 270 Absatz 1 oder § 318 Absatz 5 genannten wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter „zum Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

23.
§ 307 Absatz 5 wird aufgehoben.

24.
§ 310 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die dort genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen."

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen der Anlagebedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts sowie des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten und unverzüglich darüber zu informieren, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind."

25.
§ 312 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder" vorangestellt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Die" durch die Wörter „Das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die" ersetzt.

26.
In § 316 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

27.
§ 318 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und wesentliche Anlegerinformationen" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie" gestrichen.

28.
In § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und die wesentliche Anlegerinformationen" durch ein Komma und die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

29.
In § 321 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
im Fall des beabsichtigten Vertriebs an semiprofessionelle Anleger das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;".

30.
§ 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 73 werden jeweils die Wörter „oder die wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.

b)
Nummer 80 wird aufgehoben.


Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft.

(4) Die Artikel 2, 5 und 6 treten mit Wirkung vom 31. Mai 2022 in Kraft.

(5) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2022.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach