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Artikel 2 - Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (4. CorStHG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 52 Absatz 35d des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.
- für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
- 2.
- für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 29. Kalendermonat,
- 3.
- für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
- 4.
- für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 26. Kalendermonat und
- 5.
- für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 25. Kalendermonat
Zitierungen von Artikel 2 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. CorStHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 4. CorStHG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 ...
Artikel 9 4. CorStHG Inkrafttreten
... (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 2 , 5 und 6 treten mit Wirkung vom 31. Mai 2022 in Kraft. (5) Artikel 8 tritt am 1. Januar ...
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