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Artikel 1 - Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 1 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ArbSchG § 18, § 21, § 22, § 23, § 24, § 24a (neu), § 25, mWv. 1. Januar 2023 § 21
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind,".
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen."
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen." - b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die zuständigen Landesbehörden haben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von der Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungsquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht. Maßgeblich für die Anzahl der im Land vorhandenen Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen übermitteln die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden an den für die besichtigte Betriebsstätte zuständigen Unfallversicherungsträger im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:
- 1.
- Name und Anschrift des Betriebs,
- 2.
- Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
- 3.
- Kennnummer zur Identifizierung,
- 4.
- Wirtschaftszweig des Betriebs,
- 5.
- Datum der Besichtigung,
- 6.
- Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
- 7.
- Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
- 8.
- Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
- 9.
- Art der betriebsärztlichen Betreuung,
- 10.
- Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich
- a)
- der Unterweisung,
- b)
- der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
- c)
- der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
- 11.
- Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich
- a)
- der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,
- b)
- der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und
- c)
- der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
- 12.
- Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind." - bb)
- Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind." - cc)
- In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Sätzen 1, 2 und 5" durch die Wörter „Sätzen 1, 2, 5 und 6" ersetzt.
- 4.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift wird das Wort „, Bundesfachstelle" angefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,".
- bb)
- Im Satzteil nach Nummer 8 werden die Wörter „Nummern 1 bis 7" durch die Wörter „Nummern 1 bis 8" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die Jahresberichte der Länder einschließlich der Besichtigungsquote nach § 21 Absatz 1a auszuwerten und die Ergebnisse für den statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zusammenzufassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Arbeitsweise und das Verfahren der Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Errichtungserlass der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festlegen."
- 4a.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter „Die Bundesregierung" ersetzt und wird nach dem Wort „erlassen" das Wort „insbesondere" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt ist," durch die Wörter „insbesondere dazu, welche Kriterien zur Auswahl von Betrieben bei der Überwachung anzuwenden, welche Sachverhalte im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfen und welche Ergebnisse aus der Überwachung für die Berichterstattung zu erfassen sind," ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Dem Ausschuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich. Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 soll dauerhaft als Gast im Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vertreten sein.(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gehört es, soweit hierfür kein anderer Ausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuständig ist,- 1.
- den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln,
- 2.
- Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
- 3.
- Empfehlungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufzustellen,
- 4.
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben und die Empfehlungen veröffentlichen. Der Arbeitgeber hat die bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind, soweit diese von der betreffenden Regel abgedeckt sind. Die Anforderungen aus Rechtsverordnungen nach § 18 und dazu bekannt gegebene Regeln und Erkenntnisse bleiben unberührt.(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu erteilen.(6) Die Geschäfte des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin." - 6.
- In § 25 Absatz 2 wird das Wort „fünfundzwanzigtausend" durch das Wort „dreißigtausend" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Arbeitsschutzkontrollgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ArbSchKonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbSchKonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 ArbSchKonG Einschränkung eines Grundrechts
... Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) insoweit ...
Artikel 11 ArbSchKonG Inkrafttreten
... 2 bis 5 am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Artikel 3 und 9 treten am 1. April 2021 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und Artikel 9a treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 3a tritt am 1. April 2024 in Kraft. Die ...
Zitat in folgenden Normen
Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1
Eingangsformel 3. Corona-ArbSchVÄndV
... Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...
Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
V. v. 11.03.2021 BAnz AT 12.03.2021 V1
Eingangsformel 1. Corona-ArbSchVÄndV
... Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...
Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
V. v. 06.09.2021 BAnz AT 09.09.2021 V1
Eingangsformel 1. Corona-ArbSchVÄndV
... Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...
Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
V. v. 14.04.2021 BAnz AT 15.04.2021 V1
Eingangsformel 2. Corona-ArbSchVÄndV
... Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 12 EpiLageAufhG Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
... 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Das ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
V. v. 21.01.2021 BAnz AT 22.01.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1
Eingangsformel Corona-ArbSchV
... Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
V. v. 25.06.2021 BAnz AT 28.06.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
Eingangsformel Corona-ArbSchV
... Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...
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