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Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz - ArbSchKonG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ArbSchG § 18, § 21, § 22, § 23, § 24, § 24a (neu), § 25, mWv. 1. Januar 2023 § 21

Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind,".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen."

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die zuständigen Landesbehörden haben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von der Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungsquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht. Maßgeblich für die Anzahl der im Land vorhandenen Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen übermitteln die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden an den für die besichtigte Betriebsstätte zuständigen Unfallversicherungsträger im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:

1.
Name und Anschrift des Betriebs,

2.
Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,

3.
Kennnummer zur Identifizierung,

4.
Wirtschaftszweig des Betriebs,

5.
Datum der Besichtigung,

6.
Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,

7.
Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,

8.
Art der sicherheitstechnischen Betreuung,

9.
Art der betriebsärztlichen Betreuung,

10.
Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich

a)
der Unterweisung,

b)
der arbeitsmedizinischen Vorsorge und

c)
der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,

11.
Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich

a)
der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,

b)
der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und

c)
der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,

12.
Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.

Die übertragenen Daten dürfen von den Unfallversicherungsträgern nur zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch liegenden Aufgaben verarbeitet werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind."

bb)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind."

cc)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Sätzen 1, 2 und 5" durch die Wörter „Sätzen 1, 2, 5 und 6" ersetzt.

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „, Bundesfachstelle" angefügt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,".

bb)
Im Satzteil nach Nummer 8 werden die Wörter „Nummern 1 bis 7" durch die Wörter „Nummern 1 bis 8" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die Jahresberichte der Länder einschließlich der Besichtigungsquote nach § 21 Absatz 1a auszuwerten und die Ergebnisse für den statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zusammenzufassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Arbeitsweise und das Verfahren der Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Errichtungserlass der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festlegen."

4a.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter „Die Bundesregierung" ersetzt und wird nach dem Wort „erlassen" das Wort „insbesondere" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt ist," durch die Wörter „insbesondere dazu, welche Kriterien zur Auswahl von Betrieben bei der Überwachung anzuwenden, welche Sachverhalte im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfen und welche Ergebnisse aus der Überwachung für die Berichterstattung zu erfassen sind," ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

5.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Dem Ausschuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich. Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 soll dauerhaft als Gast im Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vertreten sein.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gehört es, soweit hierfür kein anderer Ausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuständig ist,

1.
den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln,

2.
Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt werden können,

3.
Empfehlungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufzustellen,

4.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten.

Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 zusammen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben und die Empfehlungen veröffentlichen. Der Arbeitgeber hat die bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind, soweit diese von der betreffenden Regel abgedeckt sind. Die Anforderungen aus Rechtsverordnungen nach § 18 und dazu bekannt gegebene Regeln und Erkenntnisse bleiben unberührt.

(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin."

6.
In § 25 Absatz 2 wird das Wort „fünfundzwanzigtausend" durch das Wort „dreißigtausend" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GSA Fleisch § 1, § 2, § 4, § 6, § 6a (neu), § 6b (neu), § 7, § 8 (neu)

Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2572), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach dem Wort „Arbeitnehmer" ein Komma und die Wörter „der Arbeits- und Gesundheitsschutz" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischerhandwerk keine Anwendung. Zum Fleischerhandwerk im Sinne dieses Gesetzes gehören Unternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen und

1.
ihre Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung handwerksmäßig betreiben und in die Handwerksrolle des zulassungspflichtigen Handwerks oder in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind oder

2.
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, deren Mitglieder oder Gesellschafter ausschließlich Unternehmer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 sind.

Bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nach Satz 2 sind auch die bei Nachunternehmern tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Selbstständige mitzuzählen. Nicht berücksichtigt werden bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nach Satz 2 solche Personen, die ausschließlich mit dem Verkauf und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten befasst sind, sowie Auszubildende in der Ausbildung zur Fachverkäuferin oder zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk mit Schwerpunkt Fleischwirtschaft."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Arbeitnehmerinnen" das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „die" die Wörter „Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „aufzuzeichnen" die Wörter „elektronisch und manipulationssicher" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und diese Aufzeichnung elektronisch aufzubewahren." ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 umfasst auch Zeiten, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Vor- und Nachbereitungshandlungen im Betrieb benötigt, soweit diese fremdnützig sind und nicht zugleich der Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dienen. Zeiten für Vor- und Nachbereitungshandlungen nach Satz 1 sind insbesondere Zeiten, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils einschließlich der hierfür erforderlichen innerbetrieblichen Wegezeiten benötigt für

1.
das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln einschließlich der Entgegennahme und des Abgebens der Arbeitsmittel (Rüstzeiten),

2.
das An- oder Ablegen der Arbeitskleidung einschließlich der Entgegennahme und des Abgebens der Arbeitskleidung (Umkleidezeiten), wenn das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung vom Arbeitgeber angeordnet wird oder gesetzlich vorgeschrieben ist und das Umkleiden im Betrieb erfolgt, und

3.
das Waschen vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit (Waschzeiten), wenn das Waschen aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen notwendig ist."

5.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

§ 6a Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal

(1) Ein Unternehmer muss einen Betrieb oder, im Fall des Absatzes 3 Satz 2, eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, als alleiniger Inhaber führen. Die gemeinsame Führung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation durch zwei oder mehrere Unternehmer ist unzulässig.

(2) Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig werden lassen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbstständigen tätig werden lassen. Ein Dritter darf in diesen Bereichen unbeschadet der Zulässigkeit der Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nach Satz 1 keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen.

(3) Inhaber ist, wer über die Nutzung der Betriebsmittel und den Einsatz des Personals entscheidet. Wenn aufgrund der räumlichen oder funktionalen Einbindung des Betriebes in eine übergreifende Organisation die Arbeitsabläufe in dem Betrieb inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende Organisation führt.

(4) Eine übergreifende Organisation ist ein überbetrieblicher, nicht notwendig räumlich zusammenhängender Produktionsverbund, in dem ein Unternehmer die Arbeitsabläufe im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern oder im Bereich der Fleischverarbeitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgibt.

§ 6b Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung

(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.

(2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch gegenüber Inhabern im Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation gestatten, Anwendung finden,

2.
die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschaftsverträge und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a geben, und

3.
die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Unterlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben."

6.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass der andere

1.
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder die übergreifende Organisation nicht richtig führt,

2.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt oder

3.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Absatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

3.
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder eine übergreifende Organisation nicht richtig führt,

4.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt,

5.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt oder

6.
entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen tätig werden lässt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.


1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich und

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Versicherungsträger."

7.
Folgender § 8 wird angefügt:

§ 8 Evaluation

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Regelung zur Einschränkung des Einsatzes von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft einschließlich der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung für das Fleischerhandwerk im Jahr 2023 evaluieren."


Artikel 3 Weitere Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 GSA Fleisch § 6a, § 6b, § 7

Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in diese Bereiche überlassen."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 kann in einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche festgelegt werden, dass der tarifgebundene Inhaber Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Bereich der Fleischverarbeitung bis zu einem kalenderjährlichen Arbeitszeitvolumen einsetzen darf, das insgesamt

1.
einen Anteil von 8 Prozent des von eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Inhabers in diesem Bereich kalenderjährlich erbrachten Arbeitszeitvolumens nicht überschreitet und

2.
das regelmäßige vertragliche kalenderjährliche Arbeitszeitvolumen von 100 im Bereich der Fleischverarbeitung in Vollzeit beim Inhaber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht überschreitet.

Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur überlassen, wenn dies nach Satz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 manipulationssicher separat zu erfassen. Für diese Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 1 Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

a)
der Verleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin oder denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als vier aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen darf,

b)
der Entleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin oder denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als vier aufeinander folgende Monate tätig werden lassen darf,

c)
der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher vollständig anzurechnen ist, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen,

2.
§ 1 Absatz 1b Satz 3 bis 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist und

3.
§ 8 Absatz 2 bis 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist.

Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung bei den Behörden der Zollverwaltung in Textform in deutscher Sprache gemäß den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen. Die Anzeige ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu erstatten. Die Anzeige muss die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthalten. Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber unverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1.
nähere Einzelheiten zu den in der Anzeige und Änderungsanzeige erforderlichen Angaben,

2.
dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen Anzeigen und Änderungsanzeigen elektronisch übermittelt werden können sowie

3.
welche Behörde nach den Sätzen 5 und 8 für die Entgegennahme der Anzeige und Änderungsanzeige zuständig ist."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

2.
§ 6b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für Arbeit."

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird das Wort „lässt" durch die Wörter „lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt," ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

„7.
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,

8.
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt oder

9.
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 9 Nummer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 sowie des Absatzes 2 Nummer 2, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6" ein Komma und die Angabe „8 und 9" eingefügt und wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 die Bundesagentur für Arbeit."


Artikel 3a Weitere Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 GSA Fleisch § 6a, § 6b, § 7

Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

2.
§ 6b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2 bis 6, 8 und 9" durch die Wörter „Nummer 2 bis 6" ersetzt und das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Arbeitsstättenverordnung


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ArbStättV § 1, § 2, § 9, Anhang

Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 226 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle gelten nur

1.
§ 3,

2.
§ 3a und

3.
Nummer 4.4 des Anhangs."

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne dieser Verordnung sind Unterkünfte innerhalb oder außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, die

1.
den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und

2.
von mehreren Beschäftigten und insgesamt von mindestens vier Personen gemeinschaftlich genutzt werden."

b)
Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden die Absätze 9 bis 13.

3.
Nach § 9 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:

„4a.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs eine Unterkunft in den Fällen der Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 des Anhangs nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4b.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.4 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,".

4.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3.6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen."

b)
Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls auch außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, wenn es aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist."

bbb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie ist stets erforderlich, wenn den Beschäftigten im Zusammenhang mit der Anwerbung oder Entsendung zur zeitlich befristeten Erbringung einer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung die Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Aussicht gestellt wird und zu erwarten ist, dass der Beschäftigte die Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung anderenfalls nicht eingehen würde."

ccc)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Kann der Arbeitgeber erforderliche Unterkünfte innerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle nicht zur Verfügung stellen, hat er für eine andere angemessene Unterbringung der Beschäftigten außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle zu sorgen."

ddd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird die Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte zur Verfügung gestellt, so hat der Arbeitgeber auch in diesem Fall für die Angemessenheit der Unterkunft zu sorgen."

bb)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegungszahl und der Dauer der Unterbringung ausgestattet sein mit:

1.
Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schränken, Tischen, Stühlen),

2.
Essbereich,

3.
Sanitäreinrichtungen."

cc)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Arbeitgeber hat die Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften innerhalb oder außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle nach den Sätzen 2 und 3 zu dokumentieren. In der Dokumentation sind anzugeben:

1.
die Adressen der Gemeinschaftsunterkünfte,

2.
die Unterbringungskapazitäten der Gemeinschaftsunterkünfte,

3.
die Zuordnung der untergebrachten Beschäftigten zu den Gemeinschaftsunterkünften sowie

4.
der zugehörige Zeitraum der Unterbringung der jeweiligen Beschäftigten.

Die Dokumentation muss ab Beginn der Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkünfte am Ort der Leistungserbringung verfügbar sein. Die Dokumentation ist nach Beendigung der Unterbringung vier Wochen aufzubewahren."


Artikel 5 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BMG § 31

In § 31 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, werden nach dem Wort „von" die Wörter „den nach Landesrecht bestimmten Behörden und" eingefügt.


Artikel 6 Änderung des Arbeitszeitgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ArbZG § 17, § 22

Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch die Artikel 8 und 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 4 werden nach der Angabe „Abs. 6" die Wörter „sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben," eingefügt.

2.
In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzehntausend" durch das Wort „dreißigtausend" und das Wort „zweitausendfünfhundert" durch das Wort „fünftausend" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 JArbSchG § 58, § 59

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 58 Absatz 4 wird das Wort „fünfzehntausend" durch das Wort „dreißigtausend" ersetzt.

2.
In § 59 Absatz 3 wird das Wort „zweitausendfünfhundert" durch das Wort „fünftausend" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SchwarzArbG § 1, § 2, § 5

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 26a Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt."

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

a)
ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde,

b)
die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder

c)
Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden."

3.
In § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 und 9" ersetzt.


Artikel 9 Weitere Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 SchwarzArbG § 1, § 2

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Dem Buchstaben b wird das Wort „oder" angefügt.

c)
Folgender Buchstabe c wird eingefügt:

„c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft".

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,".


Artikel 9a Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB VII § 20

Nach § 20 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 
„(1a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen übermitteln die Unfallversicherungsträger an die für die besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutzbehörde im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:

1.
Name und Anschrift des Betriebs,

2.
Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,

3.
Kennnummer zur Identifizierung,

4.
Wirtschaftszweig des Betriebs,

5.
Datum der Besichtigung,

6.
Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,

7.
Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,

8.
Art der sicherheitstechnischen Betreuung,

9.
Art der betriebsärztlichen Betreuung,

10.
Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich

a)
der Unterweisung,

b)
der arbeitsmedizinischen Vorsorge und

c)
der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,

11.
Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich

a)
der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,

b)
der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und

c)
der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,

12.
Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.

Die übertragenen Daten dürfen von den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden nur zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit nach § 21 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes liegenden Arbeitsschutzaufgaben verarbeitet werden."


Artikel 9b Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 9b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GewO § 139b

In § 139b Absatz 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 40a" und die Wörter „und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen" gestrichen.


Artikel 9c Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9c wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB VI § 287c, § 302

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 287c wie folgt gefasst:

§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe".

2.
§ 287c wird wie folgt gefasst:

§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe

Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch."

3.
Dem § 302 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 46.060 Euro ersetzt wird und

2.
der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet."


Artikel 9d Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 9d wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ALG § 106

Dem § 106 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:

 
„(9) § 27b findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung."


Artikel 10 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt.


Artikel 11 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Artikel 3 und 9 treten am 1. April 2021 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und Artikel 9a treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 3a tritt am 1. April 2024 in Kraft. Die Artikel 9c und 9d treten am 1. Januar 2021 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil