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Artikel 6 - Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch die Artikel 8 und 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 17 Absatz 4 werden nach der Angabe „Abs. 6" die Wörter „sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben," eingefügt.
- 2.
- In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzehntausend" durch das Wort „dreißigtausend" und das Wort „zweitausendfünfhundert" durch das Wort „fünftausend" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 6 Arbeitsschutzkontrollgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ArbSchKonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbSchKonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 52 BEG IV Änderung des Arbeitszeitgesetzes
... 16 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Der Arbeitgeber ist ...
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