Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Arbeitsstättenverordnung


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ArbStättV § 1, § 2, § 9, Anhang

Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 226 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle gelten nur

1.
§ 3,

2.
§ 3a und

3.
Nummer 4.4 des Anhangs."

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne dieser Verordnung sind Unterkünfte innerhalb oder außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, die

1.
den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und

2.
von mehreren Beschäftigten und insgesamt von mindestens vier Personen gemeinschaftlich genutzt werden."

b)
Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden die Absätze 9 bis 13.

3.
Nach § 9 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:

„4a.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs eine Unterkunft in den Fällen der Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 des Anhangs nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4b.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.4 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,".

4.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3.6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen."

b)
Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls auch außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, wenn es aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist."

bbb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie ist stets erforderlich, wenn den Beschäftigten im Zusammenhang mit der Anwerbung oder Entsendung zur zeitlich befristeten Erbringung einer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung die Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Aussicht gestellt wird und zu erwarten ist, dass der Beschäftigte die Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung anderenfalls nicht eingehen würde."

ccc)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Kann der Arbeitgeber erforderliche Unterkünfte innerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle nicht zur Verfügung stellen, hat er für eine andere angemessene Unterbringung der Beschäftigten außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle zu sorgen."

ddd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird die Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte zur Verfügung gestellt, so hat der Arbeitgeber auch in diesem Fall für die Angemessenheit der Unterkunft zu sorgen."

bb)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegungszahl und der Dauer der Unterbringung ausgestattet sein mit:

1.
Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schränken, Tischen, Stühlen),

2.
Essbereich,

3.
Sanitäreinrichtungen."

cc)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Arbeitgeber hat die Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften innerhalb oder außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle nach den Sätzen 2 und 3 zu dokumentieren. In der Dokumentation sind anzugeben:

1.
die Adressen der Gemeinschaftsunterkünfte,

2.
die Unterbringungskapazitäten der Gemeinschaftsunterkünfte,

3.
die Zuordnung der untergebrachten Beschäftigten zu den Gemeinschaftsunterkünften sowie

4.
der zugehörige Zeitraum der Unterbringung der jeweiligen Beschäftigten.

Die Dokumentation muss ab Beginn der Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkünfte am Ort der Leistungserbringung verfügbar sein. Die Dokumentation ist nach Beendigung der Unterbringung vier Wochen aufzubewahren."



 

Zitierungen von Artikel 4 Arbeitsschutzkontrollgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ArbSchKonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbSchKonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
§ 28 3. WindSeeV Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versorgung sowie Brand- und Explosionsschutz
... 2 und 3 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Träger ...

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58
§ 30 2. WindSeeV Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versorgung sowie Brand- und Explosionsschutz
... 2 und 3 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Träger ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 10 CanG Änderung der Arbeitsstättenverordnung
... Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) geändert worden ist, wird das Wort „Tabakrauch" durch die Wörter ...