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§ 1 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) 1Das Gesetz dient der Steuerung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. 2Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 3Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. 4Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. 5Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
- 1.
- deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
- 2.
- die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
- 3.
- soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 18. November 2023
Frühere Fassungen von § 1 AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.11.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a AufenthG Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (vom 01.03.2020)
... in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht, 4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder ...
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 27 AufenthV Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
... oder Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten sowie die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind auch im Fall ...
§ 59 AufenthV Muster der Aufenthaltstitel (vom 01.06.2024)
... Rückseite des Aufenthaltsdokuments-GB einträgt. (9) Besteht eine in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechtsstellung oder eine Befreiung nach § 27, ist der Ausländer im Besitz eines ...
Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Artikel 2 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 2a FreizügG/EU Visum, Dokumente, Visumverfahren (vom 25.04.2023)
... nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes von Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes erfüllen. Das Auswärtige Amt unterrichtet die zuständige ... Amt unterrichtet die zuständige Landesbehörde über ein Ende der Rechtsstellung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes , wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Aufenthaltsrechte nach den §§ 2 und ...
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 11 StAG (vom 27.06.2024)
... Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Artikel 4 ETIASDGuaEG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes von Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes erfüllen. Das Auswärtige Amt unterrichtet die zuständige Landesbehörde ... Amt unterrichtet die zuständige Landesbehörde über ein Ende der Rechtsstellung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes , wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Aufenthaltsrechte nach den §§ 2 und ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... § 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren". 2. In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter Förderung der" gestrichen. 3. ... anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht, 4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach ...
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... vorliegt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union". 1a. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Begrenzung" gestrichen. 2. In § 4 Absatz 1 ...
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 4 PPDAVEV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: „(9) Besteht eine in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechtsstellung oder eine Befreiung nach § 27, ist der Ausländer im Besitz eines ...
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