Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 1 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
|
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, Nummer 9, Stuckateure, Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 44, Estrichleger, sowie Nummer 6, Wärme-, Kälte, und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und
- 2.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Zimmerer und Zimmerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, der Handwerksordnung und
- 2.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Stuckateur und Stuckateurin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 9, Stuckateur, der Handwerksordnung und
- 2.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, der Handwerksordnung und
- 2.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Estrichleger und Estrichlegerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 44, Estrichleger, der Handwerksordnung und
- 2.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(6) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 6, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und
- 2.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(7) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_AusbauBAusbV.htm