Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 1 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
|

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, Nummer 9, Stuckateure, Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 44, Estrichleger, sowie Nummer 6, Wärme-, Kälte, und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Zimmerer und Zimmerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Stuckateur und Stuckateurin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 9, Stuckateur, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Estrichleger und Estrichlegerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 44, Estrichleger, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(6) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 6, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(7) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.



 

Zitierungen von § 1 AusbauBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AusbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusbauBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Artikel 3 BauBerÄndV Änderung der Ausbauberufeausbildungsverordnung
... vom 3. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Kälte" durch das Wort „Kälte-" ersetzt.  ...