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§ 1 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_BECV.htm