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§ 1 - Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Geltung ab 03.05.2011, § 17 Abs. 3 ab 01.07.2011; FNA: 2173-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 1 Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes



1Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. 2Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.



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Frühere Fassungen von § 1 BFDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2024Artikel 3 Freiwilligen-Teilzeitgesetz
vom 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BFDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
Anlagen SokaSiG
...  ...  ...  ...  ...  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Freiwilligen-Teilzeitgesetz
G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Artikel 3 FDTzErwG Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Frauen und Männer" durch das Wort „Personen" ...