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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.07.2022 aufgehoben
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§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis (BSGWidVertrAnO)
A. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1295 (Nr. 31); aufgehoben durch § 6 A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-218 Beamte
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Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-218 Beamte
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§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen und richterdienstrechtlichen Angelegenheiten von Beschäftigten des Bundessozialgerichts zu erlassen, wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es die Maßnahme getroffen hat.
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Zitierungen von § 1 BSGWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BSGWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSGWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BSGWidVertrAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis
... oder dem Richterverhältnis wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses nach § 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und ...
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