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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.07.2022 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis (BSGWidVertrAnO)
A. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1295 (Nr. 31); aufgehoben durch § 6 A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-218 Beamte
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Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-218 Beamte
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Eingangsformel
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern an:
§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen und richterdienstrechtlichen Angelegenheiten von Beschäftigten des Bundessozialgerichts zu erlassen, wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es die Maßnahme getroffen hat.
§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder dem Richterverhältnis wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses nach § 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 ändert mWv. 1. Juni 2017 BSGZustAnO
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
In Vertretung Thorben Albrecht
In Vertretung Thorben Albrecht
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