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§ 1 - BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)

V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 202-5-3 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Anwendungsbereich



Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung auf den folgenden Gebieten:

1.
Flaggenrecht,

2.
Ausbildungs- und Befähigungswesen,

3.
Schiffsvermessung,

4.
Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente,

5.
Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142),

6.
Marktüberwachung von Schiffsausrüstung,

7.
schiffsbezogenes Umweltrecht,

8.
Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung,

9.
Zulassung von Windenergieanlagen auf See, Offshore-Anbindungsleitungen sowie sonstigen Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und auf Hoher See in den Fällen des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

10.
Bergrecht im Festlandsockel und

11.
Raumordnungsrecht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.