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Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet aufgrund
- -
- des § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist,
- -
- des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 3, 3a, 3b, 3c und 6, Absatz 2 Satz 3 sowie § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- -
- des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist,
- -
- des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 und Satz 2, Absatz 2 sowie des § 113 Satz 1 Nummer 2, 4, 5, Satz 2 und 3 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, sowie
- -
- des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist:
- 1)
- Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 94) sowie der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45).
Artikel 1 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 72 wird die folgende Nummer 73 eingefügt:
- „73.
- See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)".
- b)
- Die bisherigen Nummern 73 bis 75 werden zu den Nummern 74 bis 76.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tabelle in Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Nummern 20 bis 41 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 28 bis 31 sowie 33 bis 41 wird jeweils in der zweiten Spalte die Angabe „oder" durch die Angabe „und" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 35 wird in der zweiten Spalte die Angabe „mit Blendwirkung" gestrichen.
- b)
- In der Tabelle in Abschnitt 3 wird die Zeile zu Nummer 22 durch die folgende Zeile ersetzt:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
„22 | Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall | § 13 oder § 15 Absatz 2 SeeSpbootV | 297 - 595". |
- c)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 der Vorbemerkungen wird die Angabe „24 - 30 sowie 32 - 33" durch die Angabe „24 - 30, 32 - 33 und 145" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 der Vorbemerkungen wird die Angabe „147" durch die Angabe „150" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 5 der Vorbemerkung wird die Angabe „145 - 148" durch die Angabe „148 - 151" ersetzt.
- dd)
- In den Nummern 38 bis 40 der Tabelle wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „SeeAnlG" durch die Angabe „SeeAufgG" ersetzt.
- d)
- In den Nummern 142 und 143 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 4," ersetzt.
- e)
- Die Tabelle in Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Unterabschnitt I. Buchstabe C. wird in den Nummern 0201 und 0202 jeweils in der zweiten Spalte die Angabe „in der Auslandsfahrt" gestrichen.
- bb)
- Nach Unterabschnitt II. Buchstabe B. Nummer 2102 wird die folgende Nummer 2103 eingefügt:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
„2103 | Erteilung des Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7 | § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 14a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7 | 164". |
- cc)
- Nach Unterabschnitt II. Buchstabe D. Nummer 2302 wird die folgende Nummer 2303 eingefügt:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
„2303 | Erteilung des Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2 | § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16b SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2 | 164". |
- dd)
- Nach Unterabschnitt II. Buchstabe E. Nummer 2405 wird die folgende Nummer 2406 eingefügt:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
„2406 | Erteilung des Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 4 | § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 17b SchSV i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 4 | 164". |
- ee)
- Nach Unterabschnitt III. Buchstabe B. Nummer 3108 wird die folgende Nummer 3109 eingefügt:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
„3109 | Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund der SeeUnterkunftsV | § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 2 und 8, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 2, § 20 Absatz 4 und 7, § 25 SeeUnterkunftsV | 65,80". |
- f)
- Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c wird die Angabe „15" durch die Angabe „15,30" ersetzt.
- bbb)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7,35 Euro erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag in Höhe von 1,95 Euro als Auslage erhoben."
- bb)
- Der Tabellenabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 25 wird in Spalte 4 die Angabe „16,70" durch die Angabe „17" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 26 wird in Spalte 4 die Angabe „36,20" durch die Angabe „36,50" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 27 wird in Spalte 4 die Angabe „18,25" durch die Angabe „18,55" ersetzt.
- ddd)
- In Nummer 28 wird in Spalte 4 die Angabe „42" durch die Angabe „42,30" ersetzt.
- eee)
- In Nummer 29 wird in Spalte 4 die Angabe „44,70" durch die Angabe „45" ersetzt.
- fff)
- In Nummer 30 wird in Spalte 4 die Angabe „43,15" durch die Angabe „43,45" ersetzt.
- ggg)
- In Nummer 31 wird in Spalte 4 die Angabe „46,10" durch die Angabe „46,40" ersetzt.
- hhh)
- In Nummer 32 wird in Spalte 4 die Angabe „44,70" durch die Angabe „45" ersetzt.
- iii)
- In Nummer 33 wird in Spalte 4 die Angabe „42" durch die Angabe „42,30" ersetzt.
- jjj)
- In Nummer 34 wird in Spalte 4 die Angabe „43,15" durch die Angabe „43,45" ersetzt.
- kkk)
- In Nummer 35 wird in Spalte 4 die Angabe „45,10" durch die Angabe „45,40" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der See-Sportbootverordnung
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anlage 4 die Angabe „(§ 15 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 15 Absatz 3)" ersetzt.
- 2.
- In § 15 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Die Bescheinigung ist" durch die Angabe „Der Bootsführer hat die Bescheinigung" ersetzt.
- 3.
- § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe e wird das Komma am Ende durch die Angabe „oder" ersetzt.
- bb)
- Die Buchstaben g und h werden gestrichen.
- b)
- In Nummer 5 wird die Angabe „zuwiderhandelt." durch die Angabe „zuwiderhandelt," ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
- „6.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 7.
- entgegen § 15 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Besetzung hat."
- 4.
- In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 15 Absatz 2)" durch die Angabe „(zu § 15 Absatz 3)" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2025 MariMedV § 5, § 8, § 9, § 13, § 19, Anlage 1, Anlage 5
Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Jedes Besatzungsmitglied darf nur ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis haben. Ist ein Seediensttauglichkeitszeugnis unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, hat der bisherige Inhaber den Verlust dem seeärztlichen Dienst unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Auf Antrag stellt der seeärztliche Dienst eine Ersatzausfertigung aus. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist dem seeärztlichen Dienst auszuhändigen."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5.
- 3.
- In § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Anforderungen im Schiffsdienst" die Angabe „oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin"" eingefügt.
- 4.
- § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung
- 1.
- eines Augenarztes oder
- 2.
- eines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann."
- 5.
- § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „Notfallmedizin" die Angabe „, Klinische Akut- und Notfallmedizin" eingefügt.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin"."
- c)
- Nummer 5 wird gestrichen.
- 6.
- In Anlage 1 wird die Tabelle der Nummer 6.2 wie folgt geändert:
- a)
- In der Zeile F11-19 wird in der zweiten Spalte die Angabe „illegalen" gestrichen.
- b)
- Die Angabe zum ICD-10 Diagnose-Code O00-99 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe in der dritten und fünften Spalte wird gestrichen.
- bb)
- Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
- „1
- Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen Schwangere vor allem dann nicht beschäftigt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot vorliegt (§ 3 Absatz 1 MuSchG) oder bei Arbeiten, bei denen die Schwangere schädlichen Einwirkungen (z. B. gesundheitsgefährdende Stoffe, Erschütterungen, Lärm) ausgesetzt ist (§ 4 MuSchG)."
- 7.
- Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird in der zweiten Spalte der zweiten Zeile die Angabe „X" eingefügt.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird in der ersten Spalte der ersten Zeile die Angabe „Einmal-Kunststoff-Katheter" durch die Angabe „Verweil-Katheter" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe f wird die Angabe
„Wendl-Tubus | X" | |
- durch die folgende Angabe ersetzt:
„Tourniquet | X | X". |
Artikel 4 Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 72 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 39 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
§ 39 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe c wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung zum berufsqualifizierenden Bildungsgang Schiffsbetriebstechnischer Assistent SBTA Technik und".
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 72 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7b Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
§ 7b Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 6 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 3 Nummer 4 wird gestrichen.
§ 3 Absatz 3 Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 7 Außerkrafttreten
Artikel 7 ändert mWv. 2. April 2025 BSHGebV
Die BSH-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 49) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2025.
Schlussformel
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Volker Wissing
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