Die
Seeleute-Befähigungsverordnung vom
8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch
Artikel 72 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 39 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
-
- a)
- In Buchstabe c wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung zum berufsqualifizierenden Bildungsgang Schiffsbetriebstechnischer Assistent SBTA Technik und".