Artikel 4 - Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100; Geltung ab 02.04.2025
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Artikel 4 Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2025 See-BV § 39

Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 72 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 39 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

 
a)
In Buchstabe c wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:

„d)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung zum berufsqualifizierenden Bildungsgang Schiffsbetriebstechnischer Assistent SBTA Technik und".

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Zitierungen von Artikel 4 Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV 1)
... 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen ...


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