Die
See-Sportbootverordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anlage 4 die Angabe „(§ 15 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 15 Absatz 3)" ersetzt.
- 2.
- In § 15 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Die Bescheinigung ist" durch die Angabe „Der Bootsführer hat die Bescheinigung" ersetzt.
- 3.
- § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe e wird das Komma am Ende durch die Angabe „oder" ersetzt.
- bb)
- Die Buchstaben g und h werden gestrichen.
- b)
- In Nummer 5 wird die Angabe „zuwiderhandelt." durch die Angabe „zuwiderhandelt," ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
- „6.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 7.
- entgegen § 15 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Besetzung hat."
- 4.
- In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 15 Absatz 2)" durch die Angabe „(zu § 15 Absatz 3)" ersetzt.