Die
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom
28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 72 wird die folgende Nummer 73 eingefügt:
- „73.
- See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)".
- b)
- Die bisherigen Nummern 73 bis 75 werden zu den Nummern 74 bis 76.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tabelle in Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Nummern 20 bis 41 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 28 bis 31 sowie 33 bis 41 wird jeweils in der zweiten Spalte die Angabe „oder" durch die Angabe „und" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 35 wird in der zweiten Spalte die Angabe „mit Blendwirkung" gestrichen.
- b)
- In der Tabelle in Abschnitt 3 wird die Zeile zu Nummer 22 durch die folgende Zeile ersetzt:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro
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„22 | Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall | § 13 oder § 15 Absatz 2 SeeSpbootV | 297 - 595".
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-
- c)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 der Vorbemerkungen wird die Angabe „24 - 30 sowie 32 - 33" durch die Angabe „24 - 30, 32 - 33 und 145" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 der Vorbemerkungen wird die Angabe „147" durch die Angabe „150" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 5 der Vorbemerkung wird die Angabe „145 - 148" durch die Angabe „148 - 151" ersetzt.
- dd)
- In den Nummern 38 bis 40 der Tabelle wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „SeeAnlG" durch die Angabe „SeeAufgG" ersetzt.
- d)
- In den Nummern 142 und 143 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 4," ersetzt.
- e)
- Die Tabelle in Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Unterabschnitt I. Buchstabe C. wird in den Nummern 0201 und 0202 jeweils in der zweiten Spalte die Angabe „in der Auslandsfahrt" gestrichen.
- bb)
- Nach Unterabschnitt II. Buchstabe B. Nummer 2102 wird die folgende Nummer 2103 eingefügt:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr
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„2103 | Erteilung des Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7 | § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 14a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7 | 164".
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-
-
- cc)
- Nach Unterabschnitt II. Buchstabe D. Nummer 2302 wird die folgende Nummer 2303 eingefügt:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr
|
„2303 | Erteilung des Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2 | § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16b SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2 | 164".
|
-
-
- dd)
- Nach Unterabschnitt II. Buchstabe E. Nummer 2405 wird die folgende Nummer 2406 eingefügt:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr
|
„2406 | Erteilung des Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 4 | § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 17b SchSV i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 4 | 164".
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- ee)
- Nach Unterabschnitt III. Buchstabe B. Nummer 3108 wird die folgende Nummer 3109 eingefügt:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr
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„3109 | Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund der SeeUnterkunftsV | § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 2 und 8, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 2, § 20 Absatz 4 und 7, § 25 SeeUnterkunftsV | 65,80".
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- f)
- Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c wird die Angabe „15" durch die Angabe „15,30" ersetzt.
- bbb)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7,35 Euro erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag in Höhe von 1,95 Euro als Auslage erhoben."
- bb)
- Der Tabellenabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 25 wird in Spalte 4 die Angabe „16,70" durch die Angabe „17" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 26 wird in Spalte 4 die Angabe „36,20" durch die Angabe „36,50" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 27 wird in Spalte 4 die Angabe „18,25" durch die Angabe „18,55" ersetzt.
- ddd)
- In Nummer 28 wird in Spalte 4 die Angabe „42" durch die Angabe „42,30" ersetzt.
- eee)
- In Nummer 29 wird in Spalte 4 die Angabe „44,70" durch die Angabe „45" ersetzt.
- fff)
- In Nummer 30 wird in Spalte 4 die Angabe „43,15" durch die Angabe „43,45" ersetzt.
- ggg)
- In Nummer 31 wird in Spalte 4 die Angabe „46,10" durch die Angabe „46,40" ersetzt.
- hhh)
- In Nummer 32 wird in Spalte 4 die Angabe „44,70" durch die Angabe „45" ersetzt.
- iii)
- In Nummer 33 wird in Spalte 4 die Angabe „42" durch die Angabe „42,30" ersetzt.
- jjj)
- In Nummer 34 wird in Spalte 4 die Angabe „43,15" durch die Angabe „43,45" ersetzt.
- kkk)
- In Nummer 35 wird in Spalte 4 die Angabe „45,10" durch die Angabe „45,40" ersetzt.