Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100; Geltung ab 02.04.2025
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Artikel 1 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 2. April 2025 BMDV-WS-BesGebV § 1, Anlage

Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 72 wird die folgende Nummer 73 eingefügt:

„73.
See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)".

b)
Die bisherigen Nummern 73 bis 75 werden zu den Nummern 74 bis 76.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle in Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 20 bis 41 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

bb)
In den Nummern 28 bis 31 sowie 33 bis 41 wird jeweils in der zweiten Spalte die Angabe „oder" durch die Angabe „und" ersetzt.

cc)
In Nummer 35 wird in der zweiten Spalte die Angabe „mit Blendwirkung" gestrichen.

b)
In der Tabelle in Abschnitt 3 wird die Zeile zu Nummer 22 durch die folgende Zeile ersetzt:

Nummer GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
„22Erlass von Verboten oder Geboten
sowie Zulassung von Ausnahmen
jeweils im Einzelfall
§ 13 oder § 15 Absatz 2 SeeSpbootV 297 - 595".


 
c)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 der Vorbemerkungen wird die Angabe „24 - 30 sowie 32 - 33" durch die Angabe „24 - 30, 32 - 33 und 145" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 der Vorbemerkungen wird die Angabe „147" durch die Angabe „150" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 der Vorbemerkung wird die Angabe „145 - 148" durch die Angabe „148 - 151" ersetzt.

dd)
In den Nummern 38 bis 40 der Tabelle wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „SeeAnlG" durch die Angabe „SeeAufgG" ersetzt.

d)
In den Nummern 142 und 143 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 4," ersetzt.

e)
Die Tabelle in Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Unterabschnitt I. Buchstabe C. wird in den Nummern 0201 und 0202 jeweils in der zweiten Spalte die Angabe „in der Auslandsfahrt" gestrichen.

bb)
Nach Unterabschnitt II. Buchstabe B. Nummer 2102 wird die folgende Nummer 2103 eingefügt:

NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr
„2103Erteilung des Internationalen
Ausnahmezeugnisses für
unbemannte Bargen ohne eigenen
Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf
die Verhütung der Ölverschmutzung
nach MARPOL Anlage I Regel 3
Absatz 7
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1
i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und
Anlage 2 Abschnitt A. 1. II.
Nummer 14a SchSV i. V. m. MARPOL
Anlage I Regel 3 Absatz 7
164".


 
 
cc)
Nach Unterabschnitt II. Buchstabe D. Nummer 2302 wird die folgende Nummer 2303 eingefügt:

Nummer GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„2303Erteilung des Internationalen
Ausnahmezeugnisses für
unbemannte Bargen ohne eigenen
Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf
die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser nach MARPOL
Anlage IV Regel 3 Absatz 2
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II.
Nummer 16b SchSV i. V. m. MARPOL
Anlage IV Regel 3 Absatz 2
164".


 
 
dd)
Nach Unterabschnitt II. Buchstabe E. Nummer 2405 wird die folgende Nummer 2406 eingefügt:

NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr
„2406Erteilung des Internationalen
Ausnahmezeugnisses für
unbemannte Bargen ohne eigenen
Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf
die Verhütung der
Luftverunreinigung durch Schiffe
nach MARPOL Anlage VI Regel 3
Absatz 4
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II.
Nummer 17b SchSV i. V. m. MARPOL
Anlage VI Regel 3 Absatz 4
164".


 
 
ee)
Nach Unterabschnitt III. Buchstabe B. Nummer 3108 wird die folgende Nummer 3109 eingefügt:

NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr
„3109Erteilung von Ausnahmen und
Genehmigungen aufgrund der
SeeUnterkunftsV
§ 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1,
§ 7 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und 4,
§ 16 Absatz 2 und 8, § 17 Absatz 6,
§ 18 Absatz 3, § 19 Absatz 2,
§ 20 Absatz 4 und 7,
§ 25 SeeUnterkunftsV
65,80".


 
f)
Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c wird die Angabe „15" durch die Angabe „15,30" ersetzt.

bbb)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7,35 Euro erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag in Höhe von 1,95 Euro als Auslage erhoben."

bb)
Der Tabellenabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 25 wird in Spalte 4 die Angabe „16,70" durch die Angabe „17" ersetzt.

bbb)
In Nummer 26 wird in Spalte 4 die Angabe „36,20" durch die Angabe „36,50" ersetzt.

ccc)
In Nummer 27 wird in Spalte 4 die Angabe „18,25" durch die Angabe „18,55" ersetzt.

ddd)
In Nummer 28 wird in Spalte 4 die Angabe „42" durch die Angabe „42,30" ersetzt.

eee)
In Nummer 29 wird in Spalte 4 die Angabe „44,70" durch die Angabe „45" ersetzt.

fff)
In Nummer 30 wird in Spalte 4 die Angabe „43,15" durch die Angabe „43,45" ersetzt.

ggg)
In Nummer 31 wird in Spalte 4 die Angabe „46,10" durch die Angabe „46,40" ersetzt.

hhh)
In Nummer 32 wird in Spalte 4 die Angabe „44,70" durch die Angabe „45" ersetzt.

iii)
In Nummer 33 wird in Spalte 4 die Angabe „42" durch die Angabe „42,30" ersetzt.

jjj)
In Nummer 34 wird in Spalte 4 die Angabe „43,15" durch die Angabe „43,45" ersetzt.

kkk)
In Nummer 35 wird in Spalte 4 die Angabe „45,10" durch die Angabe „45,40" ersetzt.



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