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Artikel 3 - Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2025 MariMedV § 5, § 8, § 9, § 13, § 19, Anlage 1, Anlage 5
Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Jedes Besatzungsmitglied darf nur ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis haben. Ist ein Seediensttauglichkeitszeugnis unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, hat der bisherige Inhaber den Verlust dem seeärztlichen Dienst unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Auf Antrag stellt der seeärztliche Dienst eine Ersatzausfertigung aus. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist dem seeärztlichen Dienst auszuhändigen."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5.
- 3.
- In § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Anforderungen im Schiffsdienst" die Angabe „oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin"" eingefügt.
- 4.
- § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung
- 1.
- eines Augenarztes oder
- 2.
- eines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann."
- 5.
- § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „Notfallmedizin" die Angabe „, Klinische Akut- und Notfallmedizin" eingefügt.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin"."
- c)
- Nummer 5 wird gestrichen.
- 6.
- In Anlage 1 wird die Tabelle der Nummer 6.2 wie folgt geändert:
- a)
- In der Zeile F11-19 wird in der zweiten Spalte die Angabe „illegalen" gestrichen.
- b)
- Die Angabe zum ICD-10 Diagnose-Code O00-99 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe in der dritten und fünften Spalte wird gestrichen.
- bb)
- Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
- „1
- Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen Schwangere vor allem dann nicht beschäftigt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot vorliegt (§ 3 Absatz 1 MuSchG) oder bei Arbeiten, bei denen die Schwangere schädlichen Einwirkungen (z. B. gesundheitsgefährdende Stoffe, Erschütterungen, Lärm) ausgesetzt ist (§ 4 MuSchG)."
- 7.
- Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird in der zweiten Spalte der zweiten Zeile die Angabe „X" eingefügt.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird in der ersten Spalte der ersten Zeile die Angabe „Einmal-Kunststoff-Katheter" durch die Angabe „Verweil-Katheter" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe f wird die Angabe
„Wendl-Tubus | X" | |
- durch die folgende Angabe ersetzt:
„Tourniquet | X | X". |
Zitierungen von Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV 1)
... vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist: --- 1) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 ...
Zitat in folgenden Normen
Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage 5 MariMedV (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4) Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge (vom 02.04.2025)
... X X --- *) Anm. d. Red.: Nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe c V. v. 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100 ) soll in "In Nummer 3 wird in der zweiten Spalte der zweiten Zeile die Angabe „X" ...
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