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§ 1 - BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.
- Anlagen
- a)
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
- b)
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder
- c)
- Software und IT-Dienste,
- 2.
- Betreiber
eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt, - 3.
- kritische Dienstleistung
eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde, - 4.
- Versorgungsgrad
ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird, - 5.
- Schwellenwert
ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.
(2) 1Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. 2Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. 3Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung V. v. 6. September 2021 BGBl. I S. 4163 m.W.v. 1. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 1 BSI-KritisV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 |
aktuell vorher | 30.06.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 21.06.2017 BGBl. I S. 1903 |
aktuell | vor 30.06.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BSI-KritisV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BSI-KritisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSI-KritisV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BSI-KritisV Sektor Finanz- und Versicherungswesen (vom 01.01.2022)
... 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. (8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in ...
Anhang 1 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie (vom 01.01.2024)
Anhang 2 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser (vom 01.01.2022)
Anhang 3 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung (vom 01.01.2022)
Anhang 5 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit (vom 01.01.2022)
Anhang 6 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen (vom 01.01.2024)
Anhang 7 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr (vom 01.01.2022)
Anhang 8 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung (vom 01.01.2024)
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... Kritische Infrastrukturen Kritische Infrastrukturen werden nach § 1 Nummer 1 BSI-Kritisverordnung wie folgt definiert: Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die für die ... Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Nach § 1 Nummer 3 BSI-Kritisverordnung ist eine „Kritische Dienstleistung" eine Dienstleistung zur Versorgung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 2 bis 5" durch die Angabe „§§ 2 bis ... nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. (8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in ... Anhang 4 werden die folgenden Anhänge 5 bis 7 eingefügt: „Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5 , § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit ... Aufträge/Jahr 1.500.000 Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5 , § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und ... kritischen Dienstleistung verbucht werden. Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5 , § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und ...
Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Artikel 1 4. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... 5. Folgender Anhang 8 wird angefügt: „Anhang 8 (zu § 1 Nummer 4 und 5 , § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. ...
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