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§ 1 - Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG)

G. v. 27.03.2019 BGBl. I S. 402, 2020 I S. 316; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
Geltung ab 01.02.2020; FNA: 170-11 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 1 Übergangsregelung



Während des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.





 

Frühere Fassungen von § 1 BrexitÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 9 Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
vom 21.12.2019 BGBl. I S. 2875

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BrexitÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BrexitÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexitÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BrexitÜG Ausnahmen
... § 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Bundesrechts, welche die Ausnahmen umsetzen oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
Artikel 9 GÜStGMG Änderung des Brexit-Übergangsgesetzes
...  § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes vom 27. März 2019 (BGBl. I S. 402) wird die Angabe „(ABl. C 66 I vom 19.2.2019, S. ...