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Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz - BrexitÜG)
G. v. 27.03.2019 BGBl. I S. 402, 2020 I S. 316; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
Geltung ab 01.02.2020; FNA: 170-11 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 01.02.2020; FNA: 170-11 Vereinigung Europas Europaunion
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Übergangsregelung
Während des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen G. v. 21. Dezember 2019 BGBl. I S. 2875 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 2 Ausnahmen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Bundesrechts, welche die Ausnahmen umsetzen oder durchführen, die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannt werden.
§ 3 Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger
(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.
(2) Deutsche, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.
(2) Das Auswärtige Amt gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 25. Februar 2020 (BGBl. I S. 316) trat das Abkommen am 1. Februar 2020 in Kraft.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 24. Januar 2020 über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft B. v. 25. Februar 2020 BGBl. I S. 316 m.W.v. 1. Februar 2020
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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