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§ 2 - Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG)
G. v. 27.03.2019 BGBl. I S. 402, 2020 I S. 316; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
Geltung ab 01.02.2020; FNA: 170-11 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 01.02.2020; FNA: 170-11 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 2 Ausnahmen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Bundesrechts, welche die Ausnahmen umsetzen oder durchführen, die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannt werden.
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Zitierungen von § 2 BrexitÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BrexitÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrexitÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BrexitÜG Übergangsregelung (vom 01.01.2020)
... Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als ...
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