§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
- 1.
- Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,
- 4.
- nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
- 5.
- bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag,
- 6.
- die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
- 7.
- nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise,
- 8.
- Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
- 9.
- bei Beziehenden von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
- 10.
- eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet,
- 11.
- Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
- 12.
- Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3.100 Euro nicht überschreiten,
- 13.
- Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden.
(3)
1Die Verletztenrente nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird.
2Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der vergleichbaren monatlichen Entschädigungszahlung nach
§ 83 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
3Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 28.05.2020 BGBl. I S. 1206
Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 541
Artikel 1 3. Alg II-VÄndV ... § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt ...
Ehrenamtsstärkungsgesetz
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556
Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung
V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 38
Artikel 1 11. Bürgergeld-VÄndV ... 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 werden die Wörter „in § ...
Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 1. Alg II-VÄndV ... vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1175
Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1743
Neunte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2925
Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2833
Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1858
Vierte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2321
Artikel 1 4. Alg II-VÄndV ... § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt ...
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 16.03.2021 BGBl. I S. 358
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung
V. v. 20.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 267
Artikel 1 12. Bürgergeld-VÄndV ... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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