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§ 1 - COVID-19-Vorsorgeverordnung (CovVorsorgeV k.a.Abk.)
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96
Geltung ab 08.04.2023; FNA: 2126-13-41 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
Geltung ab 08.04.2023; FNA: 2126-13-41 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
§ 1 (aufgehoben)
Text in der Fassung des § 4 COVID-19-Vorsorgeverordnung V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 96 m.W.v. 1. März 2024
Frühere Fassungen von § 1 COVID-19-Vorsorgeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2024 | § 4 COVID-19-Vorsorgeverordnung vom 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 COVID-19-Vorsorgeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 CovVorsorgeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CovVorsorgeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 CovVorsorgeV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... Diese Verordnung tritt am 8. April 2023 in Kraft. (2) § 1 tritt am 29. Februar 2024 und § 3 tritt am 30. Juni 2024 außer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_CovVorsorgeV.htm