Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV)

Artikel 1 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Geltung ab 22.03.2023; FNA: 752-16-1 Elektrizität und Gas
|

§ 1 Anpassung der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und im Strompreisbremsegesetz geregelten Berechnung der Differenzbeträge



(1) Die Regelungen zur Berechnung des Differenzbetrages nach § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung sind im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nach Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 2, 3 und 4 anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 ist die bis zum Ablauf des 30. September 2023 geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Ergänzend zu § 9 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 9 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas die Höhe von 6 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen, wenn der Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz ist und für diesen Letztverbraucher § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist.

(3) Ergänzend zu § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen, die nach § 14 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetztes anspruchsberechtigt sind, die Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sind und für die § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist, die folgende Höhe nicht übersteigen:

1.
8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind,

2.
8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind.

(4) Ergänzend zu § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Strompreisbremsegesetzes darf der Differenzbetrag nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Strompreisbremsegesetzes bei Letztverbrauchern von Strom die Höhe von 18 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen, wenn der Letztverbraucher von Strom ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 25 des Strompreisbremsegesetzes ist und für diesen Letztverbraucher § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Strompreisbremsegesetzes anzuwenden ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 DBAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung
vom 22.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 259

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 DBAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DBAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung
V. v. 22.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 259
Artikel 1 DBAVÄndV Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung
... § 1 der Differenzbetragsanpassungsverordnung vom 17. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 81) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...