Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 259; Geltung ab 01.10.2023

Artikel 1 Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2023 DBAV § 1

§ 1 der Differenzbetragsanpassungsverordnung vom 17. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 81) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Wortlaut werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2560)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt, werden die Wörter „Satz 3 bis 5" durch die Wörter „Satz 3 bis 6" ersetzt, werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2512)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und wird das Wort „Mai" durch das Wort „Oktober" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 ist die bis zum Ablauf des 30. September 2023 geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden."

2.
In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt und wird die Angabe „8 Cent" durch die Angabe „6 Cent" ersetzt.

3.
In Absatz 4 werden die Wörter „zu § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5" durch die Wörter „zu § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6" ersetzt, werden die Wörter „nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5" durch die Wörter „nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6" ersetzt und wird die Angabe „24 Cent" durch die Angabe „18 Cent" ersetzt.



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