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§ 1 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes



(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.





 

Frühere Fassungen von § 1 EEWärmeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 EEWärmeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEWärmeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a EEWärmeG Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude (vom 01.05.2011)
... Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die ...
§ 18 EEWärmeG Erfahrungsbericht
... aus Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels nach § 1 , 2. die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Vorbildfunktion ... an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Wärme" ... durch die Wörter „Wärme und Kälte" ersetzt. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Vorbildfunktion ... Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im ...