1Die Gesellschaft für Telematik darf über Schnittstellen in den Diensten nach
§ 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur die in der
Anlage 1 jeweils als zulässig übermittelbar genannten technischen Profile und Datenfelder aus elektronischen Verordnungen an authentifizierte Berechtigte nach
§ 361a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Berechtigte) übermitteln.
2Berechtigte nach
§ 361a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen diese Daten nur aufgrund einer gesetzlichen Befugnis im erforderlichen Umfang übermitteln.