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Verordnung über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes (E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung - ERFSV)

V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 433
Geltung ab 28.12.2024; FNA: 860-5-94 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 361a Absatz 6 Nummer 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:


§ 1 Übermittelbare Daten



1Die Gesellschaft für Telematik darf über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur die in der Anlage 1 jeweils als zulässig übermittelbar genannten technischen Profile und Datenfelder aus elektronischen Verordnungen an authentifizierte Berechtigte nach § 361a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Berechtigte) übermitteln. 2Berechtigte nach § 361a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen diese Daten nur aufgrund einer gesetzlichen Befugnis im erforderlichen Umfang übermitteln.


§ 2 Verbot der Datenverarbeitung zu Werbezwecken



Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Berechtigten zu Werbezwecken ist ausgeschlossen.


§ 3 Einwilligung in die Verarbeitung und Übermittlung von Verordnungsdaten



(1) 1Die Übermittlung von Daten nach § 1 ist nur zulässig, wenn der jeweilige Versicherte in die Verarbeitung durch den jeweiligen Berechtigten sowie in die Übermittlung unter Nutzung der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der der Versicherte sich angemeldet hat, oder einer von einer Krankenkasse zur Verfügung gestellten gleichwertigen Anwendung eingewilligt hat. 2Die Berechtigten informieren die Versicherten vor der Einwilligung nach Satz 1 über die vorgesehene Verarbeitung und den Verarbeitungszweck der Verordnungsdaten nach § 361a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1Die Versicherten können ihre Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 auch in die mehrfache Übermittlung ihrer technischen Profile und Datenfelder erteilen, auf einzelne konkret benannte Empfänger und einen bestimmten Zweck beschränken und für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten abgeben. 2In diesem Fall können die Versicherten ihre Einwilligung auf einzelne der in § 360 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Arten von elektronischen Verordnungen beschränken.

(3) Die Versicherten können ihre Einwilligung auf bestimmte technische Profile aus der Anlage 1 beschränken.

(4) 1Die Versicherten können eine erteilte Einwilligung mit sofortiger Wirkung ändern oder widerrufen. 2Die Möglichkeit hierzu ist in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Gesellschaft für Telematik vorzusehen.

(5) Die Gesellschaft für Telematik stellt den Versicherten, neben ihren allgemeinen Informationspflichten in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, eine barrierefreie und leicht verständliche Erläuterung der in Anlage 1 aufgeführten technischen Profile und Datenfelder zur Verfügung.


§ 4 Technische Anforderungen an die Datenübermittlung und -verarbeitung



1Bei der Verarbeitung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen; die Vorgaben nach § 361a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind umzusetzen. 2§ 139e Absatz 10 und 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.


§ 5 Anforderungen an die Dokumentation der Datenübermittlung



1Den Versicherten muss unmittelbar nach jeder Übermittlung ihrer Daten eine Dokumentation barrierefrei und leicht zugänglich in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. 2Diese Dokumentation muss verständliche und vollständige Informationen enthalten über

1.
die elektronische Verordnung, zu der die übermittelten Daten gehören,

2.
die übermittelten technischen Profile und Datenfelder,

3.
den Zeitpunkt der Übermittlung und

4.
den Empfänger der Übermittlung.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Dezember 2024.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach


Anlage 1 (zu § 1) Über die Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes übermittelbare Daten


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Technisches Profil
Datenfeld
Hersteller
digitaler
Gesund-
heitsan-
wendungen
Gesetz-
liche
Kranken-
versiche-
rungen
Unter-
nehmen-
der
privaten
Kranken-
versiche-
rung
ApothekenVertrags-
ärzte und
Vertrags-
zahnärzte
Kranken-
häuser
Vorsorge-
und Reha-
bilitations-
einrich-
tungen
Gesetz-
liche
Unfall-
versiche-
rungen
KBV_PR_FOR_
Coverage
teilweisekomplettkomplettkomplettgar nicht gar nicht gar nicht komplett
Type (Art des
Kostenträgers)
neinjajajaneinneinneinja
Besondere
Personengruppe
neinjajajaneinneinneinja
DMP-Kennzeichen
(Disease-Manage-
ment-Plan)
jajajajaneinneinneinja
Versichertenartneinjajajaneinneinneinja
WOP
(Wohnortprinzip)
neinjajajaneinneinneinja
Payor (Bezahlende
Person oder
Versicherung)
neinjajajaneinneinneinja
Period (Start- und
End-Zeitpunkt des
Versicherungs-
schutzes)
neinjajajaneinneinneinja
KBV_PR_FOR_
Patient
teilweisekomplettkomplettkomplettteilweiseteilweiseteilweisekomplett
Identifier (Versicher-
ten-ID GKV/PKV)
neinjajajaneinneinneinja
Namejajajajajajajaja
Geburtsdatumneinjajajajajajaja
Adresseneinjajajajajajaja
KBV_PR_FOR_
Practitioner
gar nicht gar nicht gar nicht komplettgar nicht gar nicht gar nicht gar nicht
(Zahn-) Arztnummer neinneinneinjaneinneinneinnein
Nameneinneinneinjaneinneinneinnein
Qualifikationneinneinneinjaneinneinneinnein
KBV_PR_FOR_
Organization
gar nicht gar nicht gar nicht gar nicht gar nicht gar nicht gar nicht gar nicht
Nameneinneinneinneinneinneinneinnein
Adresseneinneinneinneinneinneinneinnein
Telecom
(Kontaktdaten)
neinneinneinneinneinneinneinnein
Identifier (Institutions-
kennzeichen, Be-
triebstättennummer,
KVZ-Abrechnungs-
nummer)
neinneinneinneinneinneinneinnein
KBV_PR_ERP_
Prescription
teilweisekomplettteilweiseteilweiseteilweiseteilweiseteilweisekomplett
Zuzahlungsstatusneinjaneinjaneinneinneinja
Notdienstgebührneinjajajaneinneinneinja
BVG (Bezug zum
Bundesentschädi-
gungsgesetz oder
Bundesversorgungs-
gesetz)
neinjajaneinneinneinneinja
Unfallinformationenjajajajajajajaja
Mehrfachverordnungjajajajajajajaja
Intent (Vorschlag,
Plan, Anordnung)
jajajajajajajaja
authoredOn
(Ausstellungsdatum)
jajajajajajajaja
note (zusätzliche
Informationen)
jajajajajajajaja
dosageInstructionjajajajajajajaja
quantityjajajajajajajaja
substitution
(erlaubt oder nicht)
jajajajajajajaja
KBV_PR_ERP_
PracticySupply
gar nicht gar nicht gar nicht gar nicht gar nicht gar nicht gar nicht gar nicht
KBV_PR_ERP_
Medication_PZN
komplettteilweiseteilweisekomplettkomplettkomplettkomplettteilweise
Arzneimittelkategoriejajajajajajajaja
Impfstoffjajajajajajajaja
Normgroessejajajajajajajaja
Code (PZN und
Handelsname)
jajajajajajajaja
Form (powder,
tablets, capsule)
janeinneinjajajajanein
Amountjaneinneinjajajajanein
Batch (number und
expiration date)
jajajajajajajaja
KBV_PR_ERP_
Medication_
Ingredient
komplettteilweiseteilweisekomplettkomplettkomplettkomplettteilweise
Arzneimittelkategoriejajajajajajajaja
Impfstoffjajajajajajajaja
Normgroessejajajajajajajaja
Code (PZN und
Handelsname)
jajajajajajajaja
Form (powder,
tablets, capsule)
janeinneinjajajajanein
Amountjaneinneinjajajajanein
Ingredient
(actual ingredient
and strength)
jajajajajajajaja
Batch (number und
expiration date)
jajajajajajajaja
KBV_PR_ERP_
Medication_
FreeText
komplettkomplettkomplettkomplettkomplettkomplettkomplettkomplett
Arzneimittelkategoriejajajajajajajaja
Impfstoffjajajajajajajaja
Code (Text der
Freitextverordnung)
jajajajajajajaja
Form (Freitext) jajajajajajajaja
Batch (number und
expiration date)
jajajajajajajaja
KBV_PR_ERP_
Medication_
Compounding
teilweiseteilweiseteilweisekomplettteilweiseteilweiseteilweiseteilweise
Arzneimittelkategoriejajajajajajajaja
Impfstoffjajajajajajajaja
Herstellungs-
anweisung
neinneinneinjaneinneinneinnein
Verpackungneinneinneinjaneinneinneinnein
Code (Kennzeich-
nung Rezeptur-
verordnung und
Rezepturname)
jajajajajajajaja
Form (powder,
tablets, capsule)
janeinneinjajajajanein
Amountjaneinneinjajajajanein
Ingredient
• Item (actual
ingredient or
content)
• Darreichungsform
• strength
ja neinneinjajajajanein
Batch (number und
expiration date)
jajajajajajajaja
KBV_PR_ERP_
Composition
gar nicht teilweisekomplettteilweisegar nicht gar nicht gar nicht teilweise
Rechtsgrundlageneinjajajaneinneinneinja
PKV-Tarifneinneinjaneinneinneinneinnein