Tools:
Update via:
§ 1 - E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung (ERFSV)
§ 1 Übermittelbare Daten
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Gesellschaft für Telematik darf über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur die in der Anlage 1 jeweils als zulässig übermittelbar genannten technischen Profile und Datenfelder aus elektronischen Verordnungen an authentifizierte Berechtigte nach § 361a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Berechtigte) übermitteln. 2Berechtigte nach § 361a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen diese Daten nur aufgrund einer gesetzlichen Befugnis im erforderlichen Umfang übermitteln.
Zitierungen von § 1 ERFSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERFSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERFSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ERFSV Einwilligung in die Verarbeitung und Übermittlung von Verordnungsdaten
... Die Übermittlung von Daten nach § 1 ist nur zulässig, wenn der jeweilige Versicherte in die Verarbeitung durch den jeweiligen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_ERFSV.htm