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§ 1 - E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung (ERFSV)

V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 433
Geltung ab 28.12.2024; FNA: 860-5-94 Sozialgesetzbuch

§ 1 Übermittelbare Daten



1Die Gesellschaft für Telematik darf über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur die in der Anlage 1 jeweils als zulässig übermittelbar genannten technischen Profile und Datenfelder aus elektronischen Verordnungen an authentifizierte Berechtigte nach § 361a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Berechtigte) übermitteln. 2Berechtigte nach § 361a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen diese Daten nur aufgrund einer gesetzlichen Befugnis im erforderlichen Umfang übermitteln.



 

Zitierungen von § 1 ERFSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERFSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERFSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ERFSV Einwilligung in die Verarbeitung und Übermittlung von Verordnungsdaten
... Die Übermittlung von Daten nach § 1 ist nur zulässig, wenn der jeweilige Versicherte in die Verarbeitung durch den jeweiligen ...
Anlage 1 ERFSV (zu § 1) Über die Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes übermittelbare Daten