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§ 5 - E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung (ERFSV)
§ 5 Anforderungen an die Dokumentation der Datenübermittlung
1Den Versicherten muss unmittelbar nach jeder Übermittlung ihrer Daten eine Dokumentation barrierefrei und leicht zugänglich in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. 2Diese Dokumentation muss verständliche und vollständige Informationen enthalten über
- 1.
- die elektronische Verordnung, zu der die übermittelten Daten gehören,
- 2.
- die übermittelten technischen Profile und Datenfelder,
- 3.
- den Zeitpunkt der Übermittlung und
- 4.
- den Empfänger der Übermittlung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_ERFSV.htm